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Verjährung Rechtsanwaltsgebühren
Begrenzung der AnwaltsgebührenBegrenzung der Anwaltsgebühren: RVG bis 31.7.2013
Hallo, die ordentliche Ausschlussfrist nach 195 BGB ist drei Jahre und läuft ab dem 31.12. des Anspruchs. In der Regel ist dies das Jahr, in dem die Faktura erstellt wurde. Es gab eine Änderung in der Verjährung zu einem bestimmten Zeitpunkt, aber ich denke, das war 2001, stellen Sie keine technischen Anfragen pro Person - benutzen Sie das Diskussionsforum.
"Immerhin sind wir deshalb hier, um zu singen. Wenn wir den Bösewicht ausschalten, gibt es Kuchen!" Die Problematik bei der ganzen Sache ist, dass zum größten Teil noch nicht einmal eine Gesetzesvorlage vorliegt. Verjähren die Ansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt? Keine technischen Anfragen pro Person - nutzen Sie das Diskussionsforum.
"Immerhin sind wir deshalb hier, um zu singen. Wenn wir den Bösewicht ausschalten, gibt es Kuchen!" Am 11.09.2006 hat mein Vorgesetzter dem Kunden eine Abrechnung ausgestellt. Verjähren die Rechnungen dann? Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, wäre die Rechnungsstellung am 31.12.2009 abgelaufen, oder?
Verjährung? Verjährung???
Verjährung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Am 1. Januar 2002 tritt das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz in Kraft bzw. die Bekanntmachung im BGBl. voraussichtlich erst im Dez. 2001. Unter anderem wird damit die Verjährung insgesamt neu geregelt. Dies hat auch Einfluss auf die Honoraransprüche der Anwälte. Der Verjährungszeitraum von 30 Jahren nach 195 BGB wird von 1.1. 02 auf 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis der den Antrag stützenden Umstände und der Person abgekürzt.
Zudem wird die Verjährungsunterbrechung weitestgehend beseitigt; im Gegenzug aber eine höhere Zahl von Aussetzungen als bisher eingeleitet (Details zum neuen Verjährungsgesetz siehe: "Vollstreckung wirksam" 12/01, 161, 165, 173). Praktischer Hinweis: Ausnahmeregelungen zur neuen Dreijahresverjährung gelten ab dem nächsten Jahr: Gemäß 196 Nr. 15 BGB a.F. sind die Ansprüche auf Vergütung von Rechtsanwälten zwei Jahre nach dem Fälligkeitsdatum des Vergütungsanspruches verjährt.
BRAGO wird auch nach der Reform des Schuldrechts keine besonderen Regelungen zur Verjährung von Vergütungsansprüchen einführen. Es gilt also nach wie vor der allgemein gültige Teil des BGB mit der allgemeinen Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Ansprüche auf Vergütung Verjährung nach § 195 BGB (Neufassung) treten nach dem neuen Gesetz ab dem 1. Januar 2002 in der üblichen Dreijahresfrist ein.
Praktischer Hinweis: Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Frist der Entgeltforderung maßgebend. Das neue Erfordernis, dass die Verjährung nach 199 BGB Neufassung erst mit der Erkenntnis der den Antrag stützenden Umstände einsetzt und die Persönlichkeit des Anspruchsberechtigten daher nicht auf die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes Anwendung findet. Die Verjährungsfrist für Honoraransprüche der Anwälte läuft nach dem alten und neuen 201 BGB erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstehen (sog. "Silvesterregelung").
Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch auf Vergütung bereits im Jänner eines jeden Geschäftsjahres oder erst im Monat des gleichen Geschäftsjahres eintritt. Tatsächlich kann die Verjährungsfrist von drei Jahren auf bis zu vier Jahre ausgedehnt werden. Praktischer Hinweis: Die Neujahrsregelung soll nun für alle Forderungen Anwendung finden, die der regulären Verjährungsfrist nach 195 BGB Neufassung unterworfen sind - also auch für Nicht-Erstattungsansprüche.
F. sieht vor, dass die Verjährung - zum Schutz des Zahlungspflichtigen - dem bisherigen Recht unterliegt, wenn die Verjährung nach dem bisherigen Recht - wie hier - geringer ist als die Verjährung nach dem neuen Recht. Gemäß 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. verjähren die Ansprüche der Anwälte in zwei Jahren, womit die Verjährung mit Ablauf des Geschäftsjahres beginnt, in dem der Anspruch auf Vergütung entsteht.
Soweit nicht anders geregelt, Verjährung nach drei Jahren gemäß § 195 BGB (Neufassung). D. h.: Ist ein Honoraranspruch des Rechtsanwaltes vor dem 1.1. 02 entstanden, so erlischt dieser Honoraranspruch zwei Jahre nach Ende des 31.12. 04, da die bisherige Verjährung verkürzt ist. Die neue 3-jährige Verjährung bezieht sich nur auf gesetzliche Entschädigungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2001 erwachsen.
Praktischer Hinweis: Dieses Beispiel macht klar, dass in allen FÃ?llen der kurzfristigen VerjÃ?hrungsfrist des § 196 BGB alt zu prÃ?fen ist, ob der VerjÃ?hrungsbeginn auf das Jahr 2002 verschoben werden kann. Auf diese Weise kann die dreijährige Verjährung begünstigt werden. So können Anwälte z.B. einen Auftrag erst im Jänner 2002 statt im Dez. 2001 mit der Versicherungsgesellschaft oder dem Steueramt abschließen oder einen Fall beenden.