Impressum ohne Namen

Aufdruck ohne Namen

Jahrelang hatte ich keinen Abdruck auf meinem Blog. Auch Geschäfte ohne Namen und damit ohne Registrierung sind nicht legal. Was kann ich tun, um zu verhindern, dass ich mit Namen/Adresse gefunden werde? mit dem Namen des Eigentümers, unter Angabe des Firmennamens. Jede weitere Verwendung, z.

B. für Werbezwecke, ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung ist ausgeschlossen.

Aufdruck ohne Namen auf kommerzieller Website? Internet-Recht, EDV

Zitat: im Impressum steht nur .... Name und Adresse, unter der sie ansässig sind, bei Rechtspersonen auch die Gesellschaftsform, der Bevollmächtigte.... Bei kommerzieller Kommunikation, die ein Telemedium oder Bestandteil von telemedialen Diensten ist, müssen die Dienstanbieter zumindest folgende Anforderungen beachten: 3. die physische oder rechtliche Identität der natürlichen oder rechtlichen Instanz, in deren Namen gewerbliche Kommunikation durchgeführt wird, muss nachweisbar sein.

Aufdruck auf der Webseite - Namen möglichst meiden (rechts)

Hallo, diese Anfrage wurde schon mehrfach beantwortet und es wurde immer gesagt, dass man in Deutschland immer seinen Namen und seine Anschrift im Impressum einer Webseite eintragen müsse. Sie haben zwei Fragen: 1. gilt das nur für die deutschen " Sever? Wenn ja, wo kann ich freie Anbieter finden, die ihre eigenen Rechner in einem Staat haben, in dem das Impressum wegfällt?

2. Kann ich ein Unternehmen registrieren und dann den Firmennamen im Impressum vermerken, ohne mich als "Unternehmer" zu nannten? Ich sagte, Namen und Anschrift sind nicht gewünscht.

Wie soll ein Impressum aussehen?

Sie als Shop-Betreiber sind dazu angehalten, umfassende und klare Informationen über Ihr Geschäft leicht zu erkennen, direkt zugänglich und jederzeit abrufbar zu haben. Lückenhafte oder ungenaue Informationen können einerseits mit Geldstrafen bestraft und andererseits von Wettbewerbern und Verbänden mit Kosten gemahnt werden. Das Impressum muss von jeder einzelnen Webseite durch einen Verweis "Impressum" verbunden sein, andernfalls kann der Verweis auch als "Anbieterkennzeichnung" verstanden werden.

Gemäß einem bedeutenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann die Kennzeichnung einer Internetpräsenz, die über zwei Verknüpfungen (hier: die Verknüpfungen "Kontakt" und "Impressum") erreicht werden kann, die Anforderungen an eine einfache Wiedererkennung und sofortige Zugänglichkeit im Sinne des § 5 TMG erfüllen. Das Gleiche trifft auf die Gliederkette "Ich" und "Impressum" bei Auktionen zu.

Dies ist auch erlaubt (KG Berlin). Der Aufdruck muss immer in "normalem" Format erfolgen. Es reicht z.B. nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB verfügbar sind, erst nach mehr als zwei Mausklicks oder Blättern über mehrere Blätter (OLG Brandenburg, Urteile vom 13.06.2006, Az. 6 U 121/05).

Gleiches gelte, wenn der Link nicht deutlich gekennzeichnet ist (z.B. "backstage", OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11. 2002, Ref. 5 W 80/02). Kaufleute ohne Handelsregistereintragung müssen im geschäftlichen Verkehr immer mit Vor- und Nachnamen auftauchen. Die Namen aller Partner sind bei der GbR anzugeben. Zusätzlich zu den Namen können auch Industriebezeichnungen (z.B. "Mustershop") benutzt werden, die jedoch nicht Teil des Firmennamens sind.

Die Namenszusätze dürfen nicht den Anschein erwecken, dass die Gesellschaft im Firmenbuch registriert ist. Nach dem System des HGB kann nur ein Vollkaufmann oder eine gewerbliche Gesellschaft ein Unternehmen im Sinne des 17 HGB betreiben. Bei nicht registrierten Einzelkaufleuten ist der Hinweis "Gesellschaft" daher im Sinne der 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG missverständlich.

Man hat den Anschein, dass es sich um eine im Handelsregister registrierte Gesellschaft handelt. Besitzt ein Betrieb dagegen eine Gesellschaft im Sinne des Handelsrechts, so muss dies den Zusatz der Rechtsform, wie z.B. e.K., Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGH, Urt. 18.4. 2013, I ZR 180/12) beinhalten. Die Angabe der Vertretungsmacht ist ebenfalls erforderlich, d.h. "verantwortlich" ist nicht ausreichend.

Vertretungsberechtigte Person ist die Person, die für die Gesellschaft rechtsverbindlich tätig ist (z.B. Eigentümer, Geschäftsführender Gesellschafter, Gesellschafter). Das Fehlen von Informationen über den Bevollmächtigten ist jedoch nicht unbedingt eine Irreführung, da es keine europarechtliche Rechtsgrundlage gibt, wie die Kommanditgesellschaft Berlin (Urteil vom 21. September 2012, 5 W 204/12) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (vom 18. Juni 2013, I-20 U 145/12) beschlossen haben.

Die Ergänzung "Geschäftsführer" ist auch wettbewerbsschädlich im Sinne der 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn es sich um einen Alleingesellschafter, das Org. Eine Verletzung der Anbieterkennzeichnung besteht z.B. auch dann, wenn der Name des Anbieters nicht vorhanden oder gekürzt ist (LG Berlin, Bestätigung durch Kommanditgesellschaft Berlin, neuerdings auch Oberlandesgericht Düsseldorf).

Der Vor- und Nachname des Halters oder eines oder mehrerer Bevollmächtigter muss immer genannt werden. Für das Landgericht München I (U. v. 04.05. 2010, 33 O 14269/09) ist es auch ausreichend, wenn nur ein Nickname im Impressum steht, nicht aber der eigentliche Nickname. Nach einer langen Zeit der Unsicherheit in Deutschland, ob auch eine Rufnummer im Impressum genannt werden soll, hat der Europäische Gerichtshof im September 2008 entschieden, dass dies nicht notwendig ist, wenn es eine andere schnelle, elektronische Kontaktmöglichkeit gibt.

Strasse, Nummer, Postleitzahl und Stadt sind obligatorisch, eine Postfachanschrift reicht nicht aus. Wenn die Gesellschaft jedoch ohne Registrierung umzieht, ist der sogenannte Öffentliche Dienst möglich, der mit vielen Benachteiligungen für die Gesellschaft einhergeht. Außerdem müssen diese Informationen immer auf dem neuesten Stand sein. Bei einem Umzug oder Umzug Ihres Betriebes muss sich diese Veränderung auch im Impressum wiederfinden.

Die LG Essen hat beschlossen, dass ein im Impressum angegebenes Formular die Verpflichtungen des 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht erfülle. Hiermit wird der Verpflichtung zur Bereitstellung einer raschen, digitalen Kontaktmöglichkeit entsprochen. Auch diese Stellungnahme wurde von der Kommanditgesellschaft Berlin (vom 7. Mai 2013, 5 U 32/12) bekräftigt und hat beschlossen, dass die E-Mail-Adresse im Impressum aufzuführen ist.

Handelsregisterdaten und die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz sind nachweisbar. Gewisse Unternehmen müssen im Firmenbuch registriert sein (z.B. OG, Kommanditgesellschaft, KG, AG ) oder generell eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben. Das Nichtvorhandensein dieser Informationen ist nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2007, Ref. I-20 U 17/07) und dem OLG Hamm wettbewerbsbeschränkend.

Demgegenüber hat das Landgericht München I nur einen geringfügigen Verstoß in den fehlende Informationen festgestellt. Das Handelsregister und die Handelsregisternummer, falls verfügbar, sind ebenfalls anzugeben. Nicht im Impressum steht die Steuer-Nummer, sondern nur auf der Rechnung. Im Im Impressum ist dagegen die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Haftungsausschluss, d.h. Haftungsausschluss für Verweise oder den Inhalt der eigenen Website, sind in der Regel zwecklos und haben oft den gegenteiligen Effekt, da der Anschein erweckt wird, dass man sich bewusst ist, dass man bedenkliche Websites verweist.

Unberücksichtigt bleiben vor allem die pauschalen Haftungsausschlusserklärungen im Impressum, die sich auf das viel zitierte Gutachten des Landgerichts Hamburg berufen. "Kein Vorwarnung ohne vorherige Kontaktaufnahme"? Kürzlich wurde dieser Tipp immer häufiger im Impressum gelesen. Der konkrete Verweis lautet: "Keine Warnung ohne Voranmeldung! Aus rechtlicher Sicht sind solche Dokumente völlig irrelevant.

Das OLG Hamm für die Eintragung in das Firmenbuch und die Umsatzsteuer-ID-Nr.

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