Mietrecht Räumungsklage

Klage auf Räumung im Mietrecht

Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Mietrechtsanwalt professionell unterstützen zu lassen. Wenn der Vermieter eine Räumungsklage einreicht, brauchen Sie nicht in Panik zu geraten. Beratung bei Vermieterklagen wegen Räumungsschäden im Mietrecht, Wohnungseigentum. Mit welchen Schutzmechanismen bietet das Mietrecht? begleitet von einem Rechtsanwalt, der mit dem Mietrecht bestens vertraut ist.

Räumungsklage vor Gericht

In keinem Falle darf der Mieter eigenverantwortlich handeln und das Mietobjekt selbst aufgeben. Andernfalls würde der Hauswirt so genannte unerlaubte Selbstverwaltung ausübt. Auch darf er die Sperren des Mietobjektes nicht tauschen, um das Mietobjekt in Empfang zu nehmen. Dies würde auch den Hausbesitzer strafrechtlich belasten, nämlich Hausfriedensbruch.

So dass der Hausherr trotzdem zu seinem Recht kommt, hat er die Mýglichkeit, eine Räumungsklage gegen den Pýchter zu erwirken. Der Räumungsklage dienen dem Hauswirt zur Geltendmachung seines Räumungsanspruches nach Mietende. Damit kann das Landgericht im Zuge seiner Verfügung, dem so genannten Räumungsbeschluss, explizit bestimmen, dass der Pächter - entgegen seiner eigenen Meinung - das Mietobjekt zu einem gewissen Termin verlässt oder aufgibt.

Der Räumungsklage ist das zuständige sachliche und örtliche zuständige Gericht beizuziehen. Die Klage auf Räumung vor einem inkompetenten Gerichtshof ist inakzeptabel. Die Räumungsklage muss stets vor dem örtlichen Richter erhoben werden, ungeachtet des Streitwerts. Für alle Arten von Mietrechtsstreitigkeiten wie Räumungsklagen, Auszahlungsklagen, Genehmigungsklagen für Mieterhöhungen etc. sind ausschließlich die örtlichen Gerichte zuständig. 2.

Dementsprechend ist das zuständige Amtsgericht für die Zimmer ausschließlicher Gerichtsstand. Die Zulässigkeit einer Räumungsklage, auch wenn der Pächter das Mietobjekt nur zum Teil verlassen hat, richtet sich weitgehend danach, in welchem Maße der Pächter das Mietobjekt nicht verlassen hat. Eine Räumungsklage ist nur möglich, wenn das Mietobjekt nicht in erheblichem Maße freigegeben wurde.

Die Wesentlichkeit hängt von der Menge der Kosten ab, die zur völligen Verrechnung des Mietobjekts aufzubringen sind. Laut der Rechtssprechung sind die Bedingungen für die Einreichung einer Räumungsklage erfüllt, wenn für eine vollständige Räumungsklage Kosten von mind. 2.500 Euro aufzubringen sind. Der Räumungsklage kann bereits vor Fristablauf stattgegeben werden.

Dieses Vorgehen ist deshalb erlaubt, weil das Schiedsgericht in jedem Fall die Zulässigkeit der Beendigung als Vorbedingung für eine Zwangsräumungsentscheidung im Zuge eines Zwangsräumungsverfahrens überprüfen muss. Bei Zweifeln an den Kündigungsgründen können diese im aktuellen Prozess ggf. beseitigt oder behoben werden und machen die Beendigung dann noch zulässiger und rechtlich wirksam.

Andernfalls müßte der Pächter (rechtlich) wieder entlassen werden, um dann ein weiteres Zwangsräumungsverfahren einzuleiten. In diesem Fall würde für den Hausherrn kostbare Zeit aufkommen. Auch kann der/die VermieterIn eine Räumungsklage einreichen, wenn der/die MieterIn Einwände gegen die Beendigung des Mieters hat.

Hintergründe sind auch hier, dass das Landgericht zunächst im Zuge des Zwangsräumungsverfahrens darüber befinden muss, ob die vom Eigentümer verkündete Beendigung überhaupt rechtskräftig ist. Denn: Ohne gesetzliche Aufhebung gibt es auch keine Ausweisung! Eine Räumungsklage bei Zahlungsverzug des Vermieters ist für den Verpächter nicht ganz risikolos, da der Pächter die Beendigung während des fortlaufenden Räumungsprozesses dadurch aufheben kann, dass er die in Verzug befindliche Mietzahlung noch innerhalb von zwei Monaten begleicht oder ggf. die Auszahlung durch eine zuständige Stelle (z.B. das Sozialamt) vornimmt.

Der Räumungsklage des Eigentümers wird dann eine Absage erteilt. Der Wert des Zwangsräumungsverfahrens richtet sich nach dem Wert des Rechtsstreits. Der strittige Betrag dient als Grundlage für die Vorauszahlung der Gerichtskosten, die zunächst von der verfahrenseinleitenden Person, d.h. in diesen beiden Fall dem Eigentümer, bezahlt werden müssen. Nach Beendigung des Gerichtsverfahrens legt das Schiedsgericht auch die Prozesskosten fest und legt fest, welche der Parteien diese zu übernehmen hat.

Die Klägerin und die Beklagte im Räumungsverfahren haben die Moeglichkeit, Rechtsbeistand fuer das Verfahren zu beantragen. Die beiden Bedingungen werden vom Gerichtshof überprüft und über die (Nicht-)Genehmigung der Rechtshilfe entschieden. Ist die Räumungsklage des Vermieters erfolgreich gewesen, wurde ein so genannter Zwangsräumungstitel (Urteil) erstellt, der den Mieter im Falle der bestellten Räumungszeit, der so genannten Zwangsräumungsfrist, zur Räumung des Mietobjektes durch den Verwalter ermächtigt.

Die Mieterin muss jedoch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes nicht annehmen und kann Einspruch erheben. Erst mit der zweiten Rechtsinstanz wird das erste Gerichtsurteil endgültig und das Mietobjekt darf (noch) nicht vom Eigentümer verlassen werden.

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