Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Personalakte
MahnpersonalakteAchtung: Wann muss sie aus der Personalakte entfernt werden?
Diese Warnung gelangt dann in die Personalakte des Mitarbeiters. Wenn er jedoch der Meinung ist, dass er eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten hat, erhebt sich die Frage, wann er die Löschung des Dokuments aus der Personalakte beantragen kann. Einer der Sachbearbeiter erhielt von ihrem Auftraggeber eine Mahnung. In einem Warnschreiben wurde beispielsweise beklagt, dass sie eine Angestellte gegen ihren Wunsch entlassen, ihre "Liebste" genannt und als "krank" beschrieben habe.
Ein anderer Fall: Ein Kollege wurde von einem Karton auf einem Tisch im Arbeitszimmer mit Aufklebern mit - vermeintlich provokanten - Zitate und Slogans attackiert. Dem verärgerten Mitarbeiter zufolge gibt es Anweisungen, den Betrieb so zu räumen, dass die Mitarbeiter nicht gestört werden.
Der Sachbearbeiter betrachtete alle Warnungen als ungültig. Doch als der Unternehmer sich weigert, die Briefe aus der Personalakte zu löschen, geht die Dame vor Gericht. Der Arbeitsgerichtshof Paderborn (ArbG) entschied zugunsten des Sachbearbeiters und verpflichtet den Unternehmer, die vier Verwarnungen aus der Personalakte zu streichen. Eine Abmahnung ist eine Beschwerde über die Pflichtverletzung eines Mitarbeiters, z.B. wenn er zu lange gearbeitet hat.
Dieser Brief wird in der Personalakte des Mitarbeiters regelmässig hinterlegt und kann somit - z.B. wenn das Anstellungsverhältnis einmal gekündigt wird und der Gehalt eines geeigneten Zeugnisses in der Folge umstritten ist - die fachliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters behindern. Er ist natürlich an einer Warnung in der Personalakte gelegen.
Die Aufhebung von Warnungen kann jedoch nur dann gefordert werden, wenn sie ineffizient sind. Dies gilt vor allem dann, wenn sein Gehalt nicht der Realität entsprach, wenn der Unternehmer das Benehmen des Mahners verkannt hat, wenn es unangemessen war - z.B. weil es sich nur um eine geringfügige und einzige Verletzung der Pflicht handelte - oder wenn es verfallen ist, d.h. wenn es so verspätet verkündet wurde, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer Abmahnung gerechnet haben muss.
Bereits zwei Verwarnungen waren ungültig, weil der Auftraggeber den Arbeitnehmer wegen der Behauptungen vorher nicht gehört hatte. Der Warnhinweis, den geklebten Karton im Arbeitszimmer zurückzulassen, war nicht anständig. Auch das Dekorieren eines Karton mit Stickern ist keine Pflicht. Andererseits war das Verlassen des Karton im Sekretariat nur eine geringfügige Verletzung der Pflicht.
Obwohl es eine Weisung des Arbeitsgebers gibt, den Arbeitsort so zu räumen, dass die Mitarbeiter dort ohne Störung oder Stress weiter arbeiten können, ist sie sehr unzutreffend. Es war auch nicht klar, ob es wegen der Pappe überhaupt Probleme gab. Auch hier konnte das Landgericht keine Pflichtverletzungen vorfinden.
Dies hatte der Auftraggeber geltend gemacht, aber - z.B. mit dem Schreiben - nicht bewiesen. Schlussfolgerung: Wenn ein Angestellter eine unberechtigte Abmahnung erhalten hat, kann er beantragen, dass das Dokument aus der Personalakte entfernt wird.