Raucherraum im Betrieb

Nichtraucherzimmer in der Firma

Was sind die Regelungen und wie kann das Thema Rauch am Arbeitplatz geregelt werden? Die Befriedigung von Rauchern und Rauchern im Unternehmen ist nicht leicht. Die meisten Mitarbeiter empfinden das Problem des Rauchens am Arbeitplatz als emotional. Reflexiv zieht sich die Mehrheit der Rauchenden in eine defensive Position zurück, während einige von ihnen vom Personal gleich empört sind. Die Harmonisierung dieser Widersprüche ist die Arbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten in vielen Unternehmen.

Stichwort des Arguments ist der so genannte "Nichtraucherschutz" am Arbeitplatz, der nun vom Gesetzgeber reguliert wird. Gemäß 5 ArbStättV hat der Unternehmer die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer am Arbeitsort wirkungsvoll vor den Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch bewahrt werden. "Prinzipiell hat das Nichtraucherinteresse an einer Rauchfreiheit im Betrieb Vorrang.

Laut einer von der EuropÃ?ischen Union veröffentlichten Meinungsumfrage gab jedoch etwa jeder vierte befragte Deutsche an, noch zu rauchen. Dementsprechend sind viele Mitarbeiter von einem möglichen Tabakverbot am Arbeitplatz betroffen. 2. Aber weil Rauchern auch am Arbeitplatz Rechte zustehen, können sie sich auch an Unternehmer und Betriebsräte richten.

Danach kommen die Parteien zu einer Vereinbarung, die einen fairen Interessensausgleich zwischen Raucher und Nichtraucher erlaubt. Die Betriebsräte können eine so genannte Werksvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Sie können die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern oder zwischen den Mitarbeitern im Unternehmen regeln. So kann eine betriebliche Vereinbarung über das Thema Raucher am Arbeitplatz zu einer Klage führen, die auch vor das (Arbeits-)Gericht gebracht werden kann.

Betriebsvereinbarungen werden getroffen, wenn die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerrat darüber entscheiden und dies in schriftlicher Form festhalten. Nach einer gemeinsamen Entscheidung werden die erlassenen Vorschriften daher in einem Schriftstück mit den Unterzeichnungen des Vorsitzenden des Betriebsrats und des Arbeitgebervertreters festgehalten. Prinzipiell kann eine Betriebsvereinbarung auch das Rauchen verbieten. Es ist jedoch eine Vorsichtsmaßnahme erforderlich, da sowohl der Konzernbetriebsrat als auch der Unternehmer allen Mitarbeitern des Unternehmens - Raucher wie Nichtraucher - gegenüber aufgeschlossen sind.

Durch die Zugehörigkeit des Rauchens von gesetzlichen Tabakerzeugnissen zur Rechtsentwicklung der Person soll das Tabakrauchen auch durch den Gesamtbetriebsrat gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG ermöglicht und geschützt werden. Deshalb muss eine Vereinbarung einen für beide Fraktionen annehmbaren Kompromiß unter Wahrung des Grundsatzes der Proportionalität ausarbeiten. Bevor ein Rauchverbot durch eine betriebliche Vereinbarung erlassen wird, müssen daher Unternehmer und Betriebsräte klarstellen, inwiefern ein solches Rauchverbot zum Schutz von Nichtrauchern zweckmäßig, notwendig und zweckmäßig ist.

Einer Raucherentwöhnung gehen in der Regel alle anderen Möglichkeiten voraus, die es Rauchern erlauben, zu rauchen, ohne den Rest der Belegschaft zu stören. In Großraumbüros, in denen rauchende und nichtrauchende Personen zusammen arbeiten, wäre das allerdings berechtigt, vor allem wenn es alternative Möglichkeiten für rauchende Personen gibt. Rauchen kann am Arbeitsort verboten sein, jedoch nicht im Außenbereich (sofern nicht durch Brandschutzvorschriften vorgeschrieben).

Außerdem darf der Unternehmer kein willkürliches Rauchverbot verhängen. Dies würde auch dem durch die Grundrechte gewährleisteten Recht der Nichtraucher auf Persönlichkeitsentwicklung widersprechen. Prinzipiell hat der Unternehmer einen Spielraum, welche Massnahmen er trifft, um den Schutz von Nichtrauchern gezielt umzusetzen und wie er die Rechte von Tabak konsumierenden Arbeitnehmern schützt. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber: So wird sichergestellt, dass in jedem Unternehmen eine individuelle, optimierte Problemlösung zu finden ist.

Diese Freiheiten sind jedoch überall dort eingeschränkt, wo das Rauchen eine besondere Gefährdung am Arbeitsplatz darstellt, z.B. im Umfeld leicht entflammbarer Gegenstände, wo eine physische Abtrennung zwischen Raucher und Nichtraucher nicht möglich ist oder wo es öffentlichen Verkehr geben kann. Öffentlich zugängliche Flächen sind nur in dem Umfang freizuhalten, in dem die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart dies zulassen.

Besonders für Mitarbeiter interessant: Wer gegen eine betriebliche Vereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz verstoßen hat, muss mit Folgen im Arbeitsrecht kalkulieren. Vor allem wenn kein betrieblicher Rat besteht, kann ein Raucherverbot auch Teil eines Arbeitsvertrags oder einer erlaubten Arbeitgeberanweisung sein. Falls der Unternehmer mit keiner Vorschrift zum Nichtraucherschutz am Arbeitsort einverstanden ist, kann eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Konzernbetriebsrat über die Schlichtungsstelle forciert oder eine Klage bei der für den Arbeitssicherheitsbereich verantwortlichen Stelle eingereicht werden.

In den Raucherpausen müssen die Arbeitszeiten regelmässig unterbrochen werden ("Stempeln").

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