Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Wieviel Abfindung nach 2 jahren
Wie hoch ist die Entschädigung nach 2 Jahren?Was kostet eine Abfindung in der Regel?
Bei der Berechnung der Abfindung gelten die rechtlichen Vorgaben. Beispielsweise sieht §1a des Kündigungsschutzes (KschG) vor, dass für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt festgelegt werden muss. Darüber hinaus begrenzt 10 Abs. 1 Satz 1 KG die Höchstgrenze einer Abfindung für Minderjährige auf die Höhe der zwölf Monatsverdienste.
Nach § 10 Abs. 2 KG können Beschäftigte zwischen 50 und 55 Jahren und solche, die länger als 15 Jahre im Unternehmen tätig sind, insgesamt höchstens 15 Monatsgehälter und Beschäftigte mit einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 20 Jahren, die über 55 Jahre alt sind, bis zu 18 Monatsgehälter erhalten. Die Regelung gilt nur für diejenigen, die beim Austritt aus dem Unternehmen in eine Pension umsteigen.
Als Berechnungsbeispiel wird unterstellt, dass der Mitarbeiter 45 Jahre alt ist, 27 Jahre im Betrieb gearbeitet hat und ein Bruttogehalt von 3.500 EUR pro Monat erhält. Dies würde ein Monatsgehalt für die Abfindung von 1.750 EUR ausmachen. Die Bruttovergütung, mal 27 Jahre Firmenzugehörigkeit, beträgt 47.250 EUR.
Die Höchstgrenze beträgt jedoch 12 Monatsgehälter, so dass der Auftraggeber nur 42.000 EUR zahlen muss. Hinsichtlich der Abfindungshöhe nach Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses werden häufig gemeinsame Faustregeln besprochen. Als Anhaltspunkt dienen dabei die Dauer der Tätigkeit und das Lebensalter des Mitarbeiters, die jedoch nicht überschätzt werden dürfen.
Obwohl eine Beispielberechnung auf Basis von entsprechenden Kennziffern durchgeführt werden kann, kann die Wirklichkeit ganz anders ausfallen. Während der Beendigung können Mitarbeiter und Unternehmer eine individuelle Abfindung vereinbaren. Die Höhe der Vergütung ist daher verhandelbar und bedarf keiner Festlegung. Dennoch können sich Faustformeln als sehr hilfreich herausstellen, da sie als Mitarbeiter zur Beurteilung der realistischen und angemessenen Anforderungen an den früheren Auftraggeber herangezogen werden können.
Mitteilungsfristen
Der Kündigungszeitraum, den ein Unternehmer für die Entlassung eines Mitarbeiters einzuhalten hat, ist in der Regel proportional zur Dauer der Beschäftigung (Dienstzeit), von einem Tag (Gelegenheitsarbeiter) bis zu fünf Monate. Auch die Kündigungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis (Arbeiter oder Angestellter). Auch in Tarifverträgen werden oft für die Beschäftigten günstigere Fristen festgelegt als die gesetzlich vorgeschriebenen.
Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen und einer fristlosen Beendigung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach den im Gesetz über die Angestellten, im Gesetz über die gewerblichen Arbeitnehmer (für Arbeitnehmer) und im Zivilgesetzbuch (für Arbeitnehmer) festgelegten Zeiträumen. Mit der Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen der Mitarbeiter. Der Kündigungszeitraum nach 6 Beschäftigungsmonaten ist 6-wöchig, 2-monatig nach 2 Jahren Erwerbstätigkeit, 3-monatig nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit, 4-monatig nach 15 Jahren Erwerbstätigkeit und 5-monatig nach 25 Jahren Erwerbstätigkeit.
Bei Arbeitnehmern gilt eine Frist von 14 Tagen, sofern keine anderen Regelungen nach 77 der Gewerbeordnung von 1859 (GewO 1859) getroffen wurden. Nach dem Zivilgesetzbuch gilt eine Frist von 14 Tagen, es sei denn, der Arbeitnehmer wird täglich oder nach Anzahl der Einheiten ausbezahlt.
Beschäftigte, die ein Beschäftigungsverhältnis kündigen wollen, müssen eine Frist von vierzehn Tagen nach einer Beschäftigungszeit von wenigstens drei Wochen beachten. Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Jänner 2003 geschlossen wurden, besteht ein Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Beschäftigungsverhältnis mehr als drei Jahre gedauert hat.
Der Betrag der Abfindung richtet sich nach der Beschäftigungsdauer. Die Abfindung nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt zwei Monatslöhne, nach fünf Jahren drei Monatslöhne, nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit vier Monatslöhne, nach 15 Jahren sechs Monatslöhne, nach 20 Jahren neun und nach mehr als 25 Jahren einen Abfindungsanspruch von zwölf Monatslöhnen.
Grundlage für die Ermittlung der Abfindung sind neben dem Lohn auch eine anteilige Ermittlung der vorschriftswidrigen Leistungen und der Gesamtwert aller nicht monetären Bezüge des Dienstnehmer. Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen wurden, gibt es ein neuartiges Verfahren, bei dem der Dienstgeber 1,53% des Bruttogehalts in einen speziellen Fonds (die Pensionskasse) zahlt.
Der Mitarbeiter hat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wahl, entweder die von dieser Kasse zu entrichtenden Beiträge als Abfindung zu erhalten (sofern der Mitarbeiter länger als 3 Jahre angestellt ist) oder die Beiträge in der Kasse zu hinterlassen, in der jeder neue Dienstgeber seine monatlichen Leistungen erbringt. Eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
Die Abgangsentschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte den Arbeitsvertrag beendet, ohne wichtigen Anlass zu kündigen oder aus wichtigem Grunde gekündigt wird. Auch das Bauarbeiterurlaubs- und Abfindungsgesetz untersagt eine Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beendet wird.