Personalisierte Tickets Weiterverkaufen

Wiederverkauf von personalisierten Tickets

Heute beschäftigt sich das Landgericht mit der Frage, ob personalisierte Konzertkarten weiterverkauft werden dürfen. ab dem Kauf auf den Portalen - Vorsicht mit personalisierten Karten. Springe zu Gibt es einen Unterschied, wenn ich ein personalisiertes Ticket kaufe? NEU: PERSONALISIERTE TICKETS! Dieses Jahr stellen wir eine wichtige Neuerung beim Ticketkauf vor.

Wiederverkauf von personalisierten Tickets: Gerichtsverhandlung - Gebiet

In einem zivilrechtlichen Verfahren befasst sich das LG Hannover seit Dienstag mit der Wiederverkaufsfrage. Nach Angaben des Veranstalters darf nur die Person, deren Namen auf dem Ticket steht, es z.B. für Konzertveranstaltungen verwenden. Man erhofft sich, den Schwarzhandel mit Tickets zu drosseln. Die Bundesvereinigung der Veranstaltungsbranche verklagt den Online-Marktplatz in den Niederlanden.

Die Weiterveräußerung von Eintrittskarten sei wettbewerbsschädlich, wenn die Gefahr der Ablehnung durch die Veranstalter nicht erwähnt werde, sagte Johannes Ulrich von der Bundesvereinigung zum Vorgehen (Az.: 74 O 58/17). Die Anhörung am Dienstag endete nach einer kurzen Zeit, da die Repräsentanten des Online-Marktplatzes das Landgericht wegen einer Zugunterbrechung nicht pünktlich erreichten.

Es gab also keinen Meinungsaustausch vor dem Gerichtshof. Die Entscheidung wird nun in einem Schriftverfahren getroffen, so der zustaendige Haftrichter. Auf dem internationalen Schwarzkartenmarkt steigen die Ticketpreise, so dass Online-Tickets für zwei Konzertkarten für Sopranistin Anna Netrebko in der Hamburgischen Ellphilharmonie knapp 1250 EUR kosten können.

LG Hamburg: Nicht personalisierte Konzertkarten können wieder verkauft werden.

In einer Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 22.08.2012, Az. 416 HKO 105/12) hat das LG Hamburg festgestellt, dass der Wiederverkauf von nicht personalisierten Konzertkarten auf einer zu diesem Zweck errichteten Internet-Plattform kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Weil nicht personalisierte Konzertkarten ohne Einschränkung, d.h. rechtlich gesehen, verkauft und gekauft werden können, vermittelt die Internet-Plattform nicht den falschen Anschein mangelnder Marktfähigkeit.

Die von unserer Anwaltskanzlei vermittelte Online-Ticketbörse hat sich im entscheidenden Falle gegen eine von einem Konzertbüro ergangene vorläufige Anordnung gewandt. Über die Internetplattform der Online-Ticketbörse können Freunde und Förderer verschiedener Gruppen untereinander in Verbindung kommen und auch Tickets für diverse Kulturveranstaltungen weiterverkaufen. Mit der vorgenannten Anordnung wurde der Online-Ticketbörse untersagt, Tickets der Gruppe "Seeed" zu einem über dem auf der Kreditkarte abgedruckten Betrag zu veräußern oder solche Angebote von Dritten auf der Website vorzuhalten.

Die Konzertkarten für "Seeed" wurden zunächst exklusiv über die Website der Kapelle verkauft, später auch über den Vorverkauf. Gemäß den Allgemeinen Bedingungen wurde der Wiederverkauf, der gewerbliche Vertrieb und das gewerbliche Anbieten von Tickets ohne ausdrückliche Zustimmung verboten. Weil Tickets der Unternehmensgruppe "Seeed" über die Online-Ticketbörse zum Kauf angeboten wurden, wurde dies der Konzertdirektion durch einstweilige Anordnung aberkannt.

Er war der Auffassung, dass das Übernahmeangebot der Online-Ticketbörse gegen die kartellrechtliche Bestimmung des 3 Abs. 3 3 UWG in Zusammenhang mit Ziffer 9 des Anhanges verstößt, da das Übernahmeangebot einen unzutreffenden Anschein der Marktgängigkeit, d.h. der freien Verkaufbarkeit der Tickets erweckt. Der Verkauf der Tickets ist aufgrund der Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen nicht möglich, ein legitimer Kauf der Tickets ist nicht möglich.

Die Beschwerde der Online-Ticketbörse gegen die vorläufige Anordnung war erfolgreich. Die Online Ticketbörse hat nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine grundlegende wettbewerbspolitische Pflicht zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, da sie über ihre Handelsplattform Verträge über den Kauf von Einlasskarten vermittelt und dafür eine Kommission erhebt. Die Online-Kartenbörse verstieß jedoch nicht gegen diese Verkehrssicherheitsverpflichtung, da die von der Gruppe "Seeed" angebotene Konzertkarten als kleine Inhaberschuldverschreibungen gemäß 807 BGB handelbar waren, mit denen das Amtsgericht Hamburg unserer Begründung aus dem Widerstreit folgte.

Wie das Landgericht Hamburg mitteilt, ist der Emittent bei kleinen Inhabern bereit, die Dienstleistung für jeden einzelnen Halter zu erbringt. Ein anderes gilt nur für personalisierte Tickets - in diesen Fällen hat der Austeller die erkennbare Bereitschaft, nur gegenüber der benannten Stelle verbindlich zu sein. Das Erfordernis der Zustimmung zum Wiederverkauf hat auch keine Erklärung über die Bereitschaft des Anbieters, die Dienstleistung nur an bestimmte Personengruppen zu erteilen.

Eine weitere Bestimmung in den AGB, nach der " nur der Inhaber des Tickets, der das Los zuerst zu Veranstaltungsbeginn vorlegt " zugelassen wird, weist eindeutig darauf hin, dass eine Einschränkung auf gewisse Personengruppen nicht beabsichtigt ist. Das gleiche ergibt sich aus dem Impressum auf den Online-Tickets, nach dessen Ablauf das Los zum Einmaleintritt berechtigt und beim Eintreten in den Veranstaltungsort validiert wird.

Der zwischen dem Erstkäufer und dem ausstellenden Unternehmen getroffene Übertragungsbeschluss hatte nur Rechtswirkung gemäß 137 Satz 2 BGB - behinderte aber nicht die eigentumsrechtliche Weitergabe der Eintrittskarten. So ist es den Käufern an der Online-Ticketbörse möglich, das Eigentumsrecht oder wenigstens den Besitzer der Konzertkarten in gutem Glauben zu erwirken.

Die Angabe des ursprünglichen Preises und das Verbot des kommerziellen Verkaufs der Eintrittskarten haben keinen Anlass zu Beanstandungen gemäß § 796 BGB gegeben. Der Hinweis auf dem Schein enthält nicht die Aussage, dass der Schein ungültig wird, wenn er verletzt wird. Eine Verletzung der irreführenden Verbote der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG kam ebenfalls nicht in Frage.

In seiner Entscheidung hat das LG Hamburg den Unterscheid zwischen personifizierten und nicht personifizierten Konzertkarten eruiert. Personifizierte Tickets gelten als zugelassene Inhaberschuldverschreibungen im Sinn von 808 BGB (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2011, Ref. 315 O 489/10). In diesen Fällen ergibt sich das Recht auf das Blatt (d.h. die Eintrittskarte) aus dem Blatt (d.h. die vertragliche Aufforderung zur Konzertteilnahme).

Wenn solche personalisierte Tickets "weiterverkauft" werden, ist die Zession ungültig - der "Zweitkäufer" kann die Tickets nicht legal kaufen. Dies ist bei nicht personifizierten Tickets anders. In diesem Falle ist das Recht aus dem Dokument (d.h. das Recht auf Einreise) das Recht auf das Dokument (d.h. auf das Ticket). Gegenüber dem zweiten Käufer des Tickets ist ein pflichtrechtliches Verkaufsverbot nach 137 BGB ungültig, so dass er das Los rechtlich einlösen kann.

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