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567 Zpo
Fünfhundertfünfzig Zpo567 ZPO direkt anwendbar:
567 ZPO Sofortbeschwerde; Folgebeschwerde
Die neue Suchfunktion: 2.es geht um Beschlüsse, die keine Verhandlungen unter mündliche erfordern, durch die ein Antrag zum Verhandeln unter zurückgewiesen gestellt wurde. Der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über kostet nur dann zulässig, wenn der Gegenstand des Rechtsbehelfs 200. Hat der Beklagte auf die Berufung versäumt oder ist die Berufungsfrist abgelaufen, so kann er sich der Berufung anschließen.
2Der Anschluss erlischt, wenn die Reklamation zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt wird.
567 ZPO - Einzelstandard
Die fraglichen Beschlüsse sind diejenigen, die keiner Verhandlungen unter mündliche bedürfen und zu einem Antrag über das betreffende Gerichtsverfahren geführt haben zurückgewiesen Der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über kostet nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstandswert 200. Hat der Antragsgegner auf die Berufung versäumt oder ist die Berufungsfrist abgelaufen, so kann er sich der Berufung anschließen.
Der Anschluss erlischt, wenn die Reklamation zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt wird.
Die ZPO - Zivilprozeßordnung
Hat der Widersprechende die Möglichkeit, bei bestehenden Verträgen, die nach einer gewissen Frist ohne vorherige Kündigung auslaufen, vor Fristablauf eine richterliche Anordnung zu erwirken, durch die er angewiesen wird, den bestehenden Gegenstand innerhalb einer gewissen Frist mit anderer Ausführung zu überreichen oder zu übergeben oder zu übernehmen, oder binnen vier Wochen Einwände gegen diese Anordnung bei Gericht zu erheben.
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Der unmittelbare Rechtsbehelf ist ein Rechtsbehelf in Zivilverfahren (§§ 567 ff. ZPO) oder in Strafverfahren (§ 311 StPO). Bei der sofortigen Berufung handelt es sich um eine der drei Berufungen im Zivilverfahren. Eine unverzügliche Berufung kann in erster Linie dann erfolgen, wenn ein verfahrensbezogener Gesuch abgelehnt wurde und ohne Anhörung beschlossen werden konnte (z.B. Abweisung des Gesuchs um ein unabhängiges Beweismittel, Erlassung einer vorläufigen Entscheidung oder Festnahme und einstweiliger Verfügung), wenn das Recht die unverzügliche Berufung als Berufung explizit erlaubt (z.B. Kostenfestsetzung, Abweisung der Rechtshilfe, Zwischenentscheidungen nach § 135 Abs. 3 oder § 387 Abs. 3 ZPO).
Ist das angefochtene Urteil des Gerichts der Auffassung, dass die Berufung gerechtfertigt ist, so hat es Abhilfe zu schaffen. Ansonsten ist die Klage sofort beim Berufungsgericht einzureichen (§ 572 ZPO). Eine unverzügliche Berufung kann entweder bei dem angerufenen oder bei dem nach § 569 nächst höheren Berufungsgericht eingereicht werden, z.B. bei einer Berufung gegen eine Verfügung des Amtsgerichtes an das Landesgericht als Berufungsgericht und bei einer Verfügung des Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht.
Nach § 567 ZPO ist eine unverzügliche Berufung gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes nicht möglich. Der unverzügliche Einspruch muss innerhalb einer Dringlichkeitsfrist von zwei Wochen erfolgen, sofern das Recht nichts anderes bestimmt (z.B. in 127 Abs. 2 S. 3 ZPO: ein Monat). Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Verweigerung der Rechtshilfe muss innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (CCP) einlegt werden.
Der Rechtsbehelf muss innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Verfügung beigelegt werden. Gegenüber der ( "einfachen") Klage im Strafverfahren unterscheiden sich die Fristen für die Einreichung ("sofort") und das teilweise Verbot von Rechtsbehelfen. Ein sofortiger Rechtsbehelf ist nur in bestimmten Fällen möglich, die sich auf die Bestimmung über einen unmittelbaren Rechtsbehelf im Recht beziehen. Der unverzügliche Rechtsbehelf ist bei dem angerufenen Richter zu erheben (§ 306 Abs. 1 StPO sinngemäß).
Die Klage kann von diesem nicht abgewiesen werden ( 311 Abs. 3 S. 1 StPO). Hiervon ausgenommen ist, wenn die streitige Verfügung auf einer Rechtsverletzung beruht ( 311 Abs. 3 S. 2 CCP).