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Der Betrieb mit der fehlende Copyright-Kennzeichnung

Warnungen wegen der fehlenden Copyright-Kennzeichnung von Bildern aus Archivbeständen wie Pixelio, Photolia oder iPhone sind angesagt. Die Benutzer der Website können nach der Anmeldung die von ihnen benötigten Grafiken kostenfrei (z.B. Pixelio) oder gegen Entgelt (z.B. Fotolia) downloaden und für eigene Verwendungszwecke, z.B. zur Illustration von Beiträgen, mit der entsprechenden Einwilligung auch für gewerbliche Verwendungszwecke wie etwa im Zusammenhang mit einem Online-Shop nutzen.

Wovon viele Nutzer nichts wissen: Egal ob das Foto unentgeltlich oder gegen Entgelt bezogen wurde, es muss mit dem Autorennamen oder dem Urhebernamen und einem Rücklink auf die Webseite der Foto-Plattform gemäß den Lizenzbestimmungen der meisten Bildarchive versehen werden. Der Zitatpflicht liegt 13 Urheberrechtsgesetz zugrunde, nach dem jeder Photograph einen Anrecht auf die Würdigung und Benennung seiner Urkunde hat.

Wenn die Nennung unbeabsichtigt oder vorsätzlich unterblieben ist, verstößt der Benutzer damit zweifellos gegen das Copyright des Photographen. Das Recht zur Nutzung des betreffenden Bildes wird dem Benutzer nur unter der Voraussetzung der aussetzenden oder lösenden ordnungsgemäßen Urheberrechtskennzeichnung gemäß den Lizenzbestimmungen der entsprechenden Foto-Plattform einräumt. Andernfalls gäbe es kein Benutzungsrecht, so dass der Benutzer ein Unbefugter wäre.

Darüber hinaus hat der Anwender Schadensersatz gemäß der Lizenzentsprechung sowie einen Verletzungszuschlag von in der Regel 100% zu leisten. Kürzlich ging Dr. Stefan Maaßen in seinem Artikel "Warnung vor weggelassener Copyright-Nennung: Limits eines Geschäftsmodells" (GRUR Prax 2013, S. 127 ff.) auf die Fragestellung ein, ob eine vermisste Copyright-Kennzeichnung den Benutzer zu einer unbefugten Person macht, wie sie beansprucht wird.

Dies würde voraussetzen, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Urhebern nicht nur nach dem Schuldrecht, sondern auch dinglich wirksam wird. Im Fall der dinglichen Wirksamkeit der Urheberrechtskennzeichnungspflicht erlischt das Recht zur Nutzung bei Nichtbeachtung, was bedeuten würde, dass der Benutzer als nicht autorisierte Person zu betrachten wäre und gegenüber dem Photographen für Unterlassungen und Schäden haftbar gemacht werden müsse.

Hingegen bleibt der Verwender bei einer reinen Vertragswirkung der Kennzeichnungsverpflichtung auch bei einer Verletzung der Kennzeichnungsverpflichtung berechtigt, was zur Konsequenz hätte, dass er nur Schadensersatz leisten muss ( 280 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag und 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Für die Einschränkung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsverpflichtung als Beschränkung in dinglicher oder rechtlicher Hinsicht ist die Version der entsprechenden Lizenzbestimmungen der Foto-Plattform maßgebend.

Rechtlich gesehen kann eine wesentliche Auswirkung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsverpflichtung prinzipiell durch Einschränkung des Urheberrechtes ( 31 Abs. 1 S. 2 UrhG) oder durch eine Vorbedingung oder Auflösung (§ 158 BGB) begründet werden. Weil sowohl die "Allgemeinen Bedingungen für die Übertragung von Rechten" der Firma VG Bildkunst (siehe 6.) als auch die "Allgemeinen Bedingungen" der Firma MFM die Angaben des Autors für jeden Einzeltarif explizit vorschreiben, steht dies einer wesentlichen Auswirkung der Kennzeichnungsverpflichtung entgegen.

Damit stellt die Pflicht zur Urheberrechtskennzeichnung keine sachliche Einschränkung im Sinn des 31 Urheberrechtsgesetzes dar. Eine wesentliche Auswirkung der Kennzeichnungsverpflichtung kann jedoch durch eine aufschiebende oder auflösende Bestimmung im Sinn von 158 BGB erreicht werden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Erfüllung einer tatsächlichen Bestimmung recht strikt sind.

Es ist aus Rechtssicherheitsgründen zu verlangen, dass sich der sachliche Gehalt der Voraussetzung klar aus den Lizenzbestimmungen des Betreibers ableitet, die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs regelmässig davon ausgehen, dass die Nutzungsrechtsklausel einen Wortlaut beinhaltet, wonach die Einräumung der Rechte "unter der Bedingung...." der Urheberrechtskennzeichnung stattfindet (vgl. BGH, Entscheidung vom 15. April 1958, Rechtssache I ZR 31/57).

Weil die Erfüllung der Urheberrechtskennzeichnungspflicht den Anfang und das Ende des Nutzungsrechtes bestimmen würde, muss auch der Buchstabe als echter Zustand nachvollziehbar und in den entsprechenden Lizenzbestimmungen klar reglementiert sein. Dr. Maaßen weist daher zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass Pflichten wie die Entrichtung einer Vergütung oder eine Kennzeichnungsverpflichtung im Geltungsbereich eines Lizenzvertrages in keiner Weise zu dem Schluss führen, dass die Erteilung des Nutzungsrechtes an eine wirkliche Voraussetzung im Sinn von § 158 BGB gebunden ist.

Wendet man diesen Massstab auf die Lizenzbestimmungen der folgenden Foto-Plattformen an, auf denen Warnungen wegen fehlenden Copyright-Vermerks zirkulieren, so geht es meiner Ansicht nach nicht um reale Verhältnisse im Sinn von § 158 BGB. PIXELIO und der Autor werden in der für die jeweiligen Zwecke gebräuchlichen Art und Weise und soweit dies am Bildrand oder am Ende der Seite möglich ist, mit dem Namen des Fotografen beim Hochladen des Bilds zu PIXELIO in der folgenden Fassung genannt:

k ) Die Verwendung des Werks in einem editorischen oder publizistischen Kontext ohne Angabe der nachfolgenden Copyright-Hinweise auf dem Foto, im Impressum oder einem bestimmten Bildnachweis: "©[Alias oder Namen des Fotografen] - Photolia. Der Shutterstock-Künstler und Shutterstock sollten im Prinzip in folgender Schreibweise benannt werden: "Name des Künstlers/Shutterstock. c ) Die versehentliche Weglassung des Verweises gilt nicht als Verletzung der Vorschriften dieser Statuten, sofern der Nutzer seiner Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme des Verweises mit anschließender E-Mail von Shutterstock nachgekommen ist.

In den Lizenzbestimmungen vieler Foto-Plattformen sind die urheberrechtlichen Kennzeichnungspflichten in der Regel nur nach dem Schuldrecht wirksam. Im Falle einer vorsätzlichen oder versehentlichen Unterlassung der Urheberrechtskennzeichnung steht dem Fotografen weder ein einstweiliger Rechtsschutzanspruch des Nutzers noch ein daraus resultierender Vergütungsanspruch zu. Die Fotografin kann vom Benutzer nur wegen fehlender Identifikation und Erkennung seiner Urheberschaft Schadensersatz einfordern.

Unter der Voraussetzung, dass der/die FotografIn a) die Lizenzbestimmungen der Foto-Plattform als seine eigenen Allgemeinen Bedingungen einzustufen ist und b) die Lizenzbestimmungen der Foto-Plattform nicht hinreichend durchschaubar sind, können Wettbewerber (z.B. andere Fotografen) unter bestimmten Voraussetzungen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen gegen Warnfotografen ergreifen und in diesem Zusammenhang eine einstweilige Verfügung gegen das Warnsystem verlangen, § 4 Nr. 11 UWG.

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