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Erotische Belästigungen am Arbeitplatz
Erotische Belästigungen am Arbeitplatz sind sowohl ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgesetz als auch ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen. Ein solches Gesetz ist " an sich " ein wichtiger Anlass für eine ausserordentliche Auflösung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Es ist wie immer im Einzelnen zu überprüfen, ob dieses Vorgehen zu einer Sonderkündigung berechtigen kann.
Daher sollten die Gegebenheiten des Einzelfalles untersucht werden, einschließlich des Ausmaßes und der Stärke der Sexualbelästigung. In seiner Entscheidung vom 20. 11. 2014 zum Dossier Nr. 2 AZR 651/13 hat das BAG festgestellt, dass es zu sexueller Belästigung nach § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kommt, wenn "unerwünschtes, geschlechtsspezifisches Benehmen, auch sexueller Körperkontakt und Hinweise auf geschlechtsspezifische Inhalte" beabsichtigt oder verursacht wird und dadurch die Würde der betroffenen Personen beeinträchtigt wird.
Nach Ansicht des Gerichts kann nur einmaliges sexuelles Fehlverhalten eine sexuelle Nötigung sein. Ist die Vertragsverletzung auf ein steuerpflichtiges Handeln des Mitarbeiters zurückzuführen, kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass sein zukünftiges Handeln bereits durch die drohende Gefahr von Konsequenzen für das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses günstig beeinflußt werden kann, was eine Warnung aus dem Arbeitsrecht darstellt.
Eine solche Warnung ist jedoch in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn zum Ausdruck kommt, dass auch nach einer Warnung keine Änderung des Verhaltens des Mitarbeiters in der Folgezeit zu befürchten ist. Ein Abmahnschreiben kann auch unterbleiben, wenn es sich um eine solche schwerwiegende Verletzung der Pflicht handelte, die für den Auftraggeber bereits bei der ersten Annahme nicht unangemessen ist.
Auch das BAG erinnert daran, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verankert ist. Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist der Unternehmer zu allen zweckdienlichen, notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen nach dem Arbeitsrecht zu verpflichten. Neben der Warnung kann dies auch eine Implementierung, eine Übertragung oder sogar ein Abbruch sein.
Welches konkrete Vorgehen der Unternehmer für angemessen hält, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles. 12 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schränkt den Unternehmer jedoch insofern ein, als das Auswahlverfahren nur solche Massnahmen erlaubt, die zur Beseitigung von Diskriminierung beitragen. Daher sind nur solche Massnahmen sinnvoll, die aus der Perspektive des sachlichen Unternehmers dazu beitragen, dass die Massnahme den Nachteil für die Zukunft beendet und damit eine erneute Begehung ausschliesst, so das BAG.