E Mail Werbung

E-Mail-Werbung

Newsletter-Versand oder E-Mail-Werbung ist eine feste Größe im Online-Marketing. Das E-Mail-Marketing ist eine kostengünstige Werbeform, die strengen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen unterliegt. In der Werbung per E-Mail und Newsletter ist nicht alles, was den Verkauf verspricht, gesetzlich erlaubt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetz der Gerechtigkeit und dem Gesetz wird im Folgenden am Beispiel von. Die Internetnutzer werden zunehmend mit unerwünschter E-Mail-Werbung überflutet.

Ab wann ist E-Mail-Werbung ohne Zustimmung zulässig?

Dies ist - sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich - prinzipiell zulässig, sofern der Adressat zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Und nicht nur das: Der E-Mail-Absender muss im Streitfall auch das Vorhandensein einer Zustimmung nachweisen, das heißt, er muss die Erlangung dieser Zustimmung nachweislich nachweisen.

Einige Absender von Werbe-E-Mails machen zu Recht darauf aufmerksam, dass der Versand solcher E-Mails auch ohne ausdrückliches Einverständnis zulässig ist. Allerdings beruht dies, wie oft fälschlicherweise vermutet wird, nicht auf einer so genannte "vermuteten Zustimmung" für Anträge von Firmen (siehe meinen Artikel hier) - diese existiert nur bei telefonischer Werbung (siehe meinen Artikel hier).

Deshalb folgt meine Erklärung, welches Vorgehen diese Ausnahmeregelung bei der Verwendung von Werbe-E-Mails zulässt: 2 Der Gewerbetreibende muss die E-Mail-Adresse der betreffenden Person "beim Kauf einer Sache oder Leistung vom Kunden" bekommen haben: Das heißt, die betreffende E-Mail-Adresse muss unmittelbar beim Auftraggeber und nicht auf anderem Weg (z.B. durch einen Adressenhändler oder durch Sie selbst) eingeholt worden sein.

Die E-Mail-Adresse muss zudem aus einem Kauf- oder sonstigen Tauschvertrag (Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc.) eines Produktes oder einer Leistung stammen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail-Adresse objektiv mit dem Kauf verbunden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betreffende die Waren oder Dienstleistungen per E-Mail geordert hat oder der Vertrag auf diese Art und Weise geschlossen wurde.

Genügend ist auch dann, wenn die E-Mail-Adresse vom Auftraggeber im Laufe der Vertragsabwicklung oder bei Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung bekannt gegeben wurde. Es ist im Einzelnen kontrovers, in welchem Umfang die Nutzung einer E-Mail-Adresse im Sinne des 7 Nr. 3 UWG zulässig ist, wenn kein vertragliches Verhältnis zustande kommt, sondern nur eine sogenannte Vertragsinitiierung stattgefunden hat.

Allerdings muss die Verwendung der E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke auch einen Zeitbezug haben. Wenn die E-Mail-Adresse nur zwei Jahre nach dem Kauf zu Werbungszwecken genutzt wird, sollte diese Frist verlängert werden (LG Berlin, Urteil vom 02.07.2004, Az. 15 O 653/03). Diese E-Mail-Adresse darf nur für die direkte Werbung für gleichartige Waren oder Leistungen genutzt werden.

In jedem Fall müssen es Anträge auf eigene Waren oder Leistungen sein - d.h. Werbung für andere Gesellschaften oder Konzerngesellschaften fällt nicht unter 7 Abs. 1 UWG. Der Besteller darf der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu werblichen Zwecken nicht widersprechen.

Bei der Abholung der E-Mail-Adresse und bei jeder Nutzung muss der Besteller eindeutig darauf hinweisen, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen zustimmen kann: An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass der Verweis nicht nur bei der ersten Erfassung der E-Mail-Adresse, sondern auch bei jeder Nutzung - also bei jeder Werbeadresse per E-Mail oder im Rundschreiben - angebracht sein muss.

Ein ähnliches Regelwerk, das jedoch die Fragestellung "ob" die Verwendung personenbezogener Informationen für Werbezwecke regelt, ist in § 28 Abs. 4 BDSG zu finden.

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