Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
E Mail Werbung
E-Mail-WerbungAb wann ist E-Mail-Werbung ohne Zustimmung zulässig?
Dies ist - sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich - prinzipiell zulässig, sofern der Adressat zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Und nicht nur das: Der E-Mail-Absender muss im Streitfall auch das Vorhandensein einer Zustimmung nachweisen, das heißt, er muss die Erlangung dieser Zustimmung nachweislich nachweisen.
Einige Absender von Werbe-E-Mails machen zu Recht darauf aufmerksam, dass der Versand solcher E-Mails auch ohne ausdrückliches Einverständnis zulässig ist. Allerdings beruht dies, wie oft fälschlicherweise vermutet wird, nicht auf einer so genannte "vermuteten Zustimmung" für Anträge von Firmen (siehe meinen Artikel hier) - diese existiert nur bei telefonischer Werbung (siehe meinen Artikel hier).
Deshalb folgt meine Erklärung, welches Vorgehen diese Ausnahmeregelung bei der Verwendung von Werbe-E-Mails zulässt: 2 Der Gewerbetreibende muss die E-Mail-Adresse der betreffenden Person "beim Kauf einer Sache oder Leistung vom Kunden" bekommen haben: Das heißt, die betreffende E-Mail-Adresse muss unmittelbar beim Auftraggeber und nicht auf anderem Weg (z.B. durch einen Adressenhändler oder durch Sie selbst) eingeholt worden sein.
Die E-Mail-Adresse muss zudem aus einem Kauf- oder sonstigen Tauschvertrag (Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc.) eines Produktes oder einer Leistung stammen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail-Adresse objektiv mit dem Kauf verbunden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betreffende die Waren oder Dienstleistungen per E-Mail geordert hat oder der Vertrag auf diese Art und Weise geschlossen wurde.
Genügend ist auch dann, wenn die E-Mail-Adresse vom Auftraggeber im Laufe der Vertragsabwicklung oder bei Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung bekannt gegeben wurde. Es ist im Einzelnen kontrovers, in welchem Umfang die Nutzung einer E-Mail-Adresse im Sinne des 7 Nr. 3 UWG zulässig ist, wenn kein vertragliches Verhältnis zustande kommt, sondern nur eine sogenannte Vertragsinitiierung stattgefunden hat.
Allerdings muss die Verwendung der E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke auch einen Zeitbezug haben. Wenn die E-Mail-Adresse nur zwei Jahre nach dem Kauf zu Werbungszwecken genutzt wird, sollte diese Frist verlängert werden (LG Berlin, Urteil vom 02.07.2004, Az. 15 O 653/03). Diese E-Mail-Adresse darf nur für die direkte Werbung für gleichartige Waren oder Leistungen genutzt werden.
In jedem Fall müssen es Anträge auf eigene Waren oder Leistungen sein - d.h. Werbung für andere Gesellschaften oder Konzerngesellschaften fällt nicht unter 7 Abs. 1 UWG. Der Besteller darf der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu werblichen Zwecken nicht widersprechen.
Bei der Abholung der E-Mail-Adresse und bei jeder Nutzung muss der Besteller eindeutig darauf hinweisen, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen zustimmen kann: An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass der Verweis nicht nur bei der ersten Erfassung der E-Mail-Adresse, sondern auch bei jeder Nutzung - also bei jeder Werbeadresse per E-Mail oder im Rundschreiben - angebracht sein muss.
Ein ähnliches Regelwerk, das jedoch die Fragestellung "ob" die Verwendung personenbezogener Informationen für Werbezwecke regelt, ist in § 28 Abs. 4 BDSG zu finden.