Streitwert Berechnen

Berechnung des Streitwertes

Wie man den Objektwert von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln berechnet. Der Streitwert ist in erster Linie abhängig vom Streitwert. Als Streitwert gilt der Wert der Position, für die ein Streitfall vorliegt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten ist jeweils der sogenannte Streitwert bzw.

der Wert des Gegenstands.

Der Betrag der Anwaltskosten und der Prozesskosten ergibt sich in der Regel aus dem Wert des Gegenstands oder dem Wert des Verfahrens. Die richtige Einstufung des Streitwertes und die richtige Kalkulation ist für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und für ein entsprechendes Entgelt von Bedeutung. Auf Irrtümer oder Extremfälle in der Kalkulation reagiert das Schiedsgericht und die Gegenpartei ebenfalls einfühlsam.

Zu guter Letzt geht es bei einer realistischen, nicht zu geringen Ermittlung des Streitwerts um die ökonomische Solidität, aber auch um den guten Namen einer Anwaltskanzlei. Dies ist ein angespanntes Verhältnis: Klient und Gegenpartei ziehen geringe Werte im Streitfall oder Gegenstand vor, Rechtsanwalt und Richter sind in der Regel dagegen, den Streitwert zu minimieren. Ausnahmen: Der Rechtsanwalt schliesst eine vom Wert des Objektes abhängige Gebührenvereinbarung ab.

Was ist der Wert des zu berechnenden Objekts? Es gibt nicht nur Unterschiede, ob es sich um eine monetäre Forderung, ein Objekt oder sich wiederholende Dienstleistungen handelt. Der Wert des Gegenstands wird im GKG und in der Zivilprozessordnung als "Streitwert" bezeichnet ( 3 Abs. 1 GKG, 2 ZPO), im FamilienGKG als "Verfahrenswert" (§ 3 Abs. 1 FamGKG).

Die Zeit ist knapp, aber es gibt gute Argumente für Rechtsanwälte und Mandanten, sich mit diesem Problem zu befassen. Dies fängt mit der Mandatsübernahme an: Nach der berufsrechtlichen Regelung der Rechtsanwälte müssen sie, wenn sich die Honorare am Wert des Gegenstands orientieren (§ 2 Abs. 1 RVG), ihre Mandanten vor der Mandatsübernahme darüber informieren (§ 49b Abs. 5 BRAO).

Grundlage für die ordnungsgemäße Verrechnung an den Kunden ist der Wert des Objekts. Erst ein entsprechend großer Wert des Objektes garantiert dem Rechtsanwalt eine entsprechende Honorierung nach den gesetzlich vorgeschriebenen Sätzen. Kataloge der Streitwerte der Verwaltungs- und Finanzrechtsprechung - meist überholt - bieten neben dem GKG und den Kostenregelungen eine gewissen Halt. Gelegentlich bieten die zuständigen Gerichtshöfe auch einen Überblick über die geltende Rechtsprechung zum Streitwert "vor Ort" (z.B. Länderarbeitsgericht Baden-Württemberg).

Der Streitwert legt auch die inhaltliche Kompetenz der Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit von Rechtsbehelfen, insbesondere bei Zivilrechtsstreitigkeiten, fest. 23 Abs. 1 S. 1 RVG bezieht sich auf die 39 bis 60 GKG und damit auf 48 Abs. 1 GKG: Bei Zivilrechtsstreitigkeiten richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen über die gerichtliche Gerichtsbarkeit oder die Zulassung der Berufung über den Streitgegenstand, soweit nichts anderes angegeben ist.

Auch für die Ermittlung der Anwaltskosten sind diese beiden Größen maßgeblich, soweit das Gesetz nicht von den verfahrensrechtlichen Wertbestimmungen weicht (§§ 41 bis 53 GKG). 63 RVG beinhaltet eine unabhängige Bestimmung der Höhe der streitigen Gerichtsgebühren, die auch für die Anwaltskosten maßgeblich ist ( 32 RVG; s. auch die folgenden Beispiele).

Wie entsteht der #Objektwert und damit die Menge der #Prozesskosten aus verschiedenen #Problemen? Bei Inanspruchnahme von Mietsteigerungen für Wohnfläche oder wenn es sich um einen Mietvertrag für Wohnfläche oder die Überlassung von Wohnfläche handelt, ist der Höchstbetrag der Jahresmiete der Streitwert ( 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG) für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Praxistipp: Trotz einer Bestimmung nach 63 HGB können die Beteiligten den Streitwert in einem gerichtlichen Vergleich zum Zwecke der Berechnung/Erstattung außergerichtlicher Kosten unterschiedlich ausmachen. Bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen findet 42 Abs. 3 HGB Anwendung. Die erste Instanz muss auf Ersuchen eines Rechtsanwaltes handeln und den Gegenstandswert bestimmen (LAG Köln, Urteil vom 12.5. 2011, 2 Ta 87/11).

Der Streitwert bei Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren richtet sich, soweit nicht anders festgelegt, nach der für ihn aus dem Gesuch des Beschwerdeführers resultierenden Tragweite der Angelegenheit (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sachverhalt und der Stand der Streitigkeit keine ausreichenden Hinweise für die Ermittlung des Streitwertes liefern, ist von einem Streitwert von EUR 5000 auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Handelt es sich bei dem Gesuch der Klägerin um eine quantifizierte Barleistung oder einen auf sie ausgerichteten Rechtsakt, ist deren Betrag maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Die vorstehenden Wertbestimmungen finden sinngemäß auch auf Tätigkeiten außerhalb von Gerichtsverfahren Anwendung, wenn der Tätigkeitsgegenstand auch gerichtlich verfolgt werden könnte oder ihnen vorausgehen könnte ( 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

Beispiel: Rechtsanwältin verfasst einen Erbschaftsvertrag ("§ 46 KostO"). Sofern weder das RVG noch die Kostenordnung Vorschriften über den Wert des Objektes enthalten und diese nicht anderweitig festgelegt sind, ist diese zu veranschlagen ( 23 Abs. 3 S. 2 RVG). In Zweifelsfällen sollte der Jurist den Wert des Gegenstands im Wege einer Honorarvereinbarung regulieren, um einen späten Rechtsstreit mit dem Klienten über die Honorarhöhe zu vermeiden.

Für Tätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens gilt die Wertordnung sinngemäß, wenn der Tätigkeitsgegenstand auch gerichtlich verfolgt werden könnte oder ihnen vorangegangen ist ( 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

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