Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum bei Youtube
Abdruck bei YoutubeDer Aufdruck auf YouTube
LG Trier hat die Voraussetzungen für ein Impressum auf dem YouTube-Portal um eine neue Nuancierung erweitert. Auch das weltgrößte Onlinevideoportal YouTube wird als soziale Medienplattform eingesetzt. Die Tatsache, dass eine Website im Sinne einer sozialen Medienplattform der Abdruckpflicht unterworfen ist, ist bekannt und ständiger Gerichtsstand (Landgericht München I, Beschluss vom 30. September 2014 - 33 O 4149/14).
Bei YouTube bleibt offen, ob sich die Abdruckpflicht ausschließlich aus 5 TMG ergeben hat oder ob auch die Sendebestimmungen relevant sind. Dies war jedoch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Trierer Gerichts (Urteil vom 22. Juni 2017 - 11 O 258/16), da 55 Abs. 2 RStV nur die Anforderungen an ein Impressum verlängert.
Gleichgültig, ob der Text gemäß 5 TMG oder 55 RStV ist, es ist in jedem Fall erforderlich, dass das Impressum leicht zu erkennen, direkt zugänglich und jederzeit aufrufbar ist. Bei vielen Portalen wie Instagram, Twitter oder YouTube ist die Integration eines Imprints nicht möglich. Gerade im Hinblick auf die "direkt zugängliche" Funktion wurde daher immer wieder darüber diskutiert, wie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen sind.
Bislang gibt es keinen eigenen Bereich auf der YouTube-Plattform, der ein gesetzeskonformes Impressum gemäß den Anforderungen des TMG integriert. Die Integration findet hauptsächlich behelfsmäßig im Bereich "Channel Info" statt. Es gibt prinzipiell zwei verschiedene Arten, wie der Aufdruck auf solchen Webseiten wie YouTube gestaltet wird. Stattdessen wird ein Link auf eine andere Webseite gesetzt, auf der sich dann ein komplettes Impressum findet.
Dies hat den Vorteil, dass der im Portal zur Verfuegung stehende Raum nicht ausreicht, um alle erforderlichen Daten unterzubringen. Die YouTube-Plattform enthielt in dem vom Landgericht Trier zu beurteilenden Sachverhalt einen Link auf die Startseite der Angeklagten. Unter dem weiterführenden Link "Impressum" war auf dieser Seite ein ausreichender und den Voreinstellungen entsprechender Impressum aufrufbar.
Die LG Trier sah in diesem Entwurf eine Ähnlichkeit mit einer älteren Rechtsprechung des BGH. Gemäß dieser Verfügung des BGH (Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 ZR 228/03) genügt es, wenn ein Impressum über den Link "Kontakt" auf einer Webseite und "Impressum" auf dieser Unterseite zugänglich ist.
Daher waren zwei Verknüpfungen nötig, um zum Impressum zu kommen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH hielt das Landgericht Trier die Konzeption des YouTube-Kanals für erlaubt und hinreichend, womit beispielsweise das Landgericht Trier gegen eine ältere Verfügung des Landgerichts Stuttgart protestierte (Urteil vom 28. August 2008).
11. Juli 2014 - 11. Oktober 2014), die eher einen direkten Link auf die Unterseite mit dem Impressum erforderten. Das LG Trier begründet nicht, warum die Voraussetzungen des 5 TMG dennoch zu erfüllen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Aufstellungen - zwischen der BGH-Urteil und dem Tatbestand vor dem Landgericht Trier - nicht anerkannt wurden.
Der BGH hatte sich für eine Doppelverlinkung auf einer Webseite ausgesprochen, das LG Trier hat diese Anforderungen auf die Integration einer dritten Webseite ausgeweitet und damit den Geltungsbereich erweitert. Der Entschluss sollte nicht überschätzt werden. Immerhin ist zu befuerchten, dass das LG Trier die unterschiedlichen Konstellationen hinsichtlich einer Doppelverlinkung auf einer Webseite und der Integration einer dritten Webseite nicht ausreichend gewuerdigt hat.
Benutzer von sozialen Medien oder vergleichbarer Plattform sollten daher immer einen direkten Link auf das entsprechende Impressum setzen, um einen eventuellen rechtlichen Streit über die Zweckmäßigkeit des Links zu verhindern. In Zweifelsfällen kann die Verfügung des Landgerichts Trier jedoch zur eigenen Beweisführung genutzt werden. Auch ohne weitere Rechtfertigung beruht die Regelung auf § 5 TMG.
Weil es keine Angaben über die Art des entsprechenden YouTube-Angebots gibt, kann aus der Einstufung der YouTube-Kanäle als Sendung nichts hergeleitet werden. Der letzte erwähnenswerte Aspekt in der Verfügung ist, dass der Antragsteller dort an einer Verjährungsfrist wegen einer nicht wirksamen Leistung gescheitert ist. Die Tatsache, dass das Dokument dennoch in einem Postkasten aufbewahrt wurde, reichte dem Gerichtshof nicht aus, um eine effektive Zustellung durchzusetzen.