Rstv Youtube

Rstw Youtube

Die YouTube-Videos und die Kennzeichnungspflicht der Werbung. Dasselbe gilt für erfolgreiche Content-Anbieter in sozialen Netzwerken wie YouTube, Facebook, Instagram, Snapchat und Twitter. Dies ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wie folgt definiert:. YouTube unterscheidet sich daher deutlich vom Medium. Das ist nur fair, denn die YouTuber haben eine Verantwortung gegenüber ihren Fans.

YouTube Videos - Wenn die Grenze zwischen Entertainment und Werbebotschaft verschwimmt

Auf dem Vormarsch sind Filme von YouTube, auf denen Firmen unsere Angebote integrieren oder für sie wirbt. Firmen setzen auf Prominente, vor allem auf Stars der sozialen Medien. Diese Videoaufrufe sind riesig, sie gehen in die Milliarden. Die Problematik: In vielen Filmen ist die Grenze zwischen Anzeigen und dem Rest des Inhalts verschwommen.

Der RStV regelt jedoch spezielle Presse- und Rundfunkregelungen für telemediale Medien mit journalistisch-redaktionellen Diensten. Gerechtfertigt ist natürlich die Fragestellung, ob die relevanten YouTube-Formate überhaupt journalistisch und redaktionell ausgestaltet sind - also ob der RStV (Rundfunkstaatsvertrag) anwendbar ist. Die gelungenen Filme sind jedoch so kompetent und mit dem entsprechenden Produktionspersonal im Hintergund konzipiert, dass sie einer klassischen Offline-Publikation in nichts nachstehen - für solche Inszenierungen ist der RStV zuständig.

58 Der RStV legt fest, unter welchen Bedingungen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen erlaubt sind. Absatz 1 S. 1 der Bestimmung sieht vor, dass redaktionelle Inhalte und Anzeigen auch für telemediale Zwecke zu trennen sind. Darin heißt es, dass die Anzeige als solche deutlich zu erkennen und vom restlichen Angebot zu trennen ist.

58 S. 2 RStV untersagt den Einsatz unterschwelliger Verfahren (Schleichwerbung) in der Öffentlichkeit. Der Staatsvertrag geht von einer heimlichen Bewerbung aus (vgl. 2 Abs. 2 Nr. 8 ), wenn Waren oder Leistungen bewusst zu Werbungszwecken genannt werden und der Betrachter über diesen Werbungszweck getäuscht werden kann, weil eine Markierung ausgelassen wird.

Die Rundfunkverordnung (insbesondere 8 RStV) gilt sinngemäß auch für das öffentlich-rechtliche Fördern von Telemedien gemäß § 54 Abs. 2 und 3 RStV. Es kann auch argumentiert werden, dass YouTube-Videos aufgrund ihrer TV-ähnlichen Inhalte den noch weiter gehenden Sonderbestimmungen des 58 Abs. 3 RStV unterworfen sind.

In der Verordnung wird auf 7 RStV verwiesen, der die Grundsätze der Radiowerbung und radioähnliche Leistungen im Einzelnen festlegt. YouTube-Videos müßten sich also an den noch schmaleren senderechtlichen Begrenzungen für heimliche Werbemaßnahmen und Produktplatzierung ausrichten. Einige YouTube-Videos erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil sie die Grenze zwischen Entertainment und Reklame verwischen - oder gar nicht sind.

Hiermit gehen die Videoanbieter ins Eis. Verstöße gegen den Rundfunkvertrag, wie z.B. der Einsatz von heimlicher Fernsehwerbung in Telemedien, können nach § 49 Abs. 2 RStV mit Bußgeldern bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Die Video-Produzenten sollten daher sicherstellen, dass Anzeigen und andere Bereiche klar getrennt sind oder dass die Programme als Ganzes richtig gekennzeichnet sind.

Der Vertrag zwischen dem Videoprovider und dem Werbeunternehmen sollte diese Bedenken ebenfalls berücksichtigen.

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