Datenschutzerklärung Tmg

Privatsphäre und Datenschutz Tmg

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Falsche Datenschutzerklärung gemäß 13 TMG auf der Startseite - Warnfalle

Die fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen nach 13 TMG auf einer Internetseite können aufwendig werden. Soziale Plug-Ins, zum Beispiel von Google, bergen ein spezielles Sicherheitsrisiko. Achtung: Eine auf der Startseite nicht vorhandene oder falsche Datenschutzerklärung (§ 13 TMG) kann als Warnfalle missbraucht werden. Die meisten Website-Betreiber sind sich mittlerweile bewusst, dass eine Seite einen Aufdruck haben muss und dass ein fehlender oder falscher Aufdruck zu kostspieligen Warnungen führen kann.

Kaum ein Betreiber einer Seite weiss jedoch, worum es bei der Datenschutzerklärung geht und welche Konsequenzen es hat, wenn eine Datenschutzerklärung auf der Webseite ausbleibt. Doch erst Ende Juli 2013 hat das OLG Hamburg eine richtungsweisende und für die Standortbetreiber in Zukunft schwerwiegende Datenschutzerklärung auf der Webseite beschlossen.

Wo liegt das Risiko einer Abmahnung bei Imprint & Co. begründet? Aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG) ergibt sich die Pflicht zum Abdruck und die Angaben zum Inhalt des Abdrucks, aber auch viele konkreten Regelungen zum Abdruck resultieren aus der jeweiligen Rechtssprechung (zuletzt z.B. rechtlich abgesicherter Abdruck für Webseite & Facebook). Nur wenige Betreiber wissen jedoch, warum ein fehlerhafter Aufdruck tatsächlich verwarnt werden kann.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Datenschutzerklärung ist auch eine Verpflichtung des TMG gegenüber dem Standortbetreiber in § 13 TMG. Wie beim Aufdruck sind die Voraussetzungen umfassend und analog zum Aufdruck, auch hier gibt es viele rechtliche Fallstricke. 13 TMG erklärt unter anderem, dass der Betreiber der Website den Benutzer zu Anfang des Nutzungsprozesses über den Zweck der Datenerhebung und -nutzung sowie über die Datenverarbeitung.... in allgemeiner nachvollziehbarer Weise zu informieren hat".

Die Einwilligung in die Verwendung seiner personenbezogenen Informationen kann er jeder Zeit wiederrufen. Verstöße gegen die Bestimmungen der Datenschutzerklärung in 13 TMG hatten bisher wenig Praxisbezug: Von Zeit zu Zeit wendeten sich Datenschutzbeauftragte an Firmen, die eine falsche oder gar keine Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite hatten, oder an Behörden, denen es verboten war, Facebook-ähnliche Buttons von Datenschutzverantwortlichen einzubinden.

Weil "nur" Konsumenten und Datenschutzverantwortliche gegen den Betreiber der Seite vorgegangen sind und dies nur aus dem Datenschutzgesetz selbst. Bisher haben diese Gerichtshöfe juristisch "die Türe vor der Haustür zugeschlagen", wenn Wettbewerber wegen Irrtümern in der Datenschutzerklärung gewarnt wurden. Jetzt neu: Irrtümer in der Datenschutzerklärung können gewarnt werden! Sollte durch eine mangelhafte Datenschutzerklärung gegen 13 TMG verstoßen werden, so kann dies nach Ansicht der Hamburgischen Staatsanwaltschaft nach 3, 4 Nr. 11 UWG als Verstoß gegen 5 TMG, selbstverständlich gebührenpflichtig, verwarnt werden.

Nach Ansicht der Jury kann das Erfassen von Informationen, ohne anzugeben, dass es sich um gesammelte Informationen handelt und wem diese Informationen zu welchem Zwecke mitgeteilt werden, einem Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Wettbewerbsvorteil einbringen. In den Erwägungsgründen des Artikels 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG heißt es: "Diese Erwägungen machen klar, dass die Einführung eines europaweit einheitlich hohen Datenschutzes auch den Wettbewerb unter Wettbewerbern dadurch absichern soll, dass für alle Marktbeteiligten bei der Erhebung und Bearbeitung von personenbezogenen Informationen die gleichen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden.

Ein Website-Betreiber hatte im Einzelfall vor dem Oberlandesgericht Hamburg zwar soziale Plugins eingesetzt, aber die Datenschutzerklärung bezog sich nicht explizit auf diese Plugins und wies auch nicht darauf hin, dass und welche Informationen von ihnen zu welchem Zwecke erhoben, aufbewahrt und ggf. weitergeleitet werden. Gerade das ist für die Betreiber der Seite von nun an ein fast nicht mehr lösbares Thema, auch wenn sie über die grundsätzliche Klärung nachdenken: Im Zweifelsfall weiss der Betreiber der Seite - insbesondere bei Google Analytics - nicht exakt, wann, welche Informationen er erfasst und an wen er diese weiterleitet.

Infolgedessen werden soziale Plugins gegenwärtig zu einem Rechtsrisiko, das im Hinblick auf das künftige Wettbewerbsrecht schwierig zu kalkulieren ist, da das Hamburger Urteilsrecht einen einzelnen Fall behandelt und weitere Entwicklungen gegenwärtig schwierig einzuschätzen sind. Auf jeden Fall ist dies ein Gericht, das weit reichende Konsequenzen haben wird, wenn es sich herumspricht:

Das Hamburger Fazit betrifft nur die Integration von Social Plug-ins, ist aber nicht darauf beschränkt: Wegen Wettbewerbern - wie das Recht Wettbewerber bezeichnet - können wahrscheinlich auch andere Irrtümer nach diesem Ermessen in der Datenschutzerklärung gewarnt werden. Der Betreiber einer Webseite sollte daher auf jeden Fall überprüfen, ob die Voraussetzungen, die 13 TMG an eine Webseite knüpft, gegeben sind.

Dies fängt mit der Überprüfung an, ob Sie überhaupt eine Datenschutzerklärung auf der Website haben. Haben Sie eine Datenschutzerklärung, ist es zur Zeit mehr als notwendig, zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob die Datenschutzerklärung den rechtlichen Vorgaben entspricht: Denn es muss auch auf Tracking-Tools und die Verwendung von Cookies hingewiesen werden, sowie auf die Möglichkeit, erteilte Einwilligungen widerrufen zu können, etc.

Nicht zuletzt darf auch der Verweis auf die Nutzung von Social Plug-ins nicht fehlen. 2.

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