Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 97A Urhg
Warnung 97A Urhgd. Warnhinweis § 97a Abs. 1 UrhG.
97a UrhG-Warnung
Hat der Geschädigte den Rechtsverletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zu einer einstweiligen Verfügung zu ermahnen und ihm die Möglichkeit zu bieten, die Streitigkeit durch Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen. Wenn der Geschädigte einen Bevollmächtigten und nicht den Geschädigten selbst warnt, den Verstoß zu benennen, zu erklären, in welchem Umfang die beabsichtigte Unterlassungspflicht über über den angemahnten Verstoß hinaus geht, falls sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung enthält.
2A Eine Warnung, die nicht dem Wortlaut von Absatz 1 genügt, ist ungültig. Er ist nicht bereits wegen eines Anspruches des Abmahners auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung unter rechtskräftigen oder einer Zwischenentscheidung unter Verfügung zur Einstellung des Verfahrens gezwungen. 3 Der in S. 3 angegebene Betrag ist auch dann maßgebend, wenn ein Unterlassungs- und ein Entlassungsanspruch parallel durchgesetzt werden.
4 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der angegebene Betrag nach dem speziellen Umständen des Einzelfalls unangemessen ist. Bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung kann die gemahnte Partei Schadensersatz für die zur Abwehr notwendigen Kosten fordern, es sei denn, die Abmahnung war für die Firma für zum Zeitpunkt, an dem sie nicht zur Kenntnis genommen wurde, unverhältnismäßig.
97a II 2 Urheberrechtsgesetz: Ungültigkeit von Copyright-Warnungen
Der Urheberrechtsvermerk muss die in § 97a Abs. 2 UrhG vorgeschriebenen Angaben einhalten. Auch wenn die Angaben zum Teil verschwommen sind, drohen die Ungültigkeit der ganzen Warnung mit Verstoß. Von wem ist 97a Abs. 2 UrhG zu befolgen? 97a Abs. 2 UrhG wurde Ende 2013 in Kraft gesetzt und gilt beispielsweise bei Warnungen vor unberechtigter Weitergabe von Bildern, Texten, Filmen oder Tauschbörsen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Warnung an ein bestimmtes Untenehmen oder an eine natürliche Person gerichtet ist. Auch wenn ein Konsument wiederum eine Warnung an einen anderen Konsumenten oder ein anderes Geschäft richtet, muss er die oben genannten Anforderungen erfüllen. den Namen oder Firmennamen des Geschädigten zu nennen, wenn der Geschädigte nicht sich selbst, sondern einen Bevollmächtigten warnt, den Verstoß zu benennen, wenn er einen Antrag auf Unterlassung enthält, um zu erklären, in welchem Umfang die vorgesehene Unterlassungspflicht über den verwarnten Verstoß hinaus geht.
Ein Warnhinweis, der nicht dem Wortlaut von Absatz 1 genügt, ist ungültig. Für einige Forderungen des 97a Abs. 2 UrhG ist noch nicht abschließend geregelt, wie sie in der Praxis umgesetzt werden sollen. Dies betrifft vor allem den unscharfen 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG, nach dem bei Warnungen mit beiliegenden Unterlassungserklärungen klar und verständlich darzulegen ist, in welchem Umfang die beabsichtigte Unterlassungspflicht über die gerügte Verletzung von Rechten hinaus geht.
Es ist bereits jetzt ungeklärt, wie eine "vorgeschlagene Unterlassungspflicht über die ermahnte Verletzung hinaus gehen kann". Wahrscheinlich hat der Verwalter damit meinte, dass der Verwarner klarstellen sollte, dass die vorgesehene Unterlassungspflicht über das materielle Unterlassungsrecht des Verwarners hinaus geht, das sich aus der gemahnten Gesetzesübertretung ergebe. Mit der Bezugnahme auf den "gemahnten" Verstoß wird zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der Verstoß vorliegt, sondern nur auf den in der Abmahnung ausdrücklich beschriebenen Verstoß.
Es ist fragwürdig, ob der Parlamentarier dies wirklich so gewollt hat, aber der Text sollte diesbezüglich klar sein (vgl. Wandtke/Bullinger, Anmerkung zur Satzung, 97a Abs. 13, daher wohl auch: OLG Frankfurt, Urteile vom 11.11.2014, Rdnr. 11 U 73/14, Abs. 23). Es ist auch strittig, ob die Verwarnung immer über das Zusammenhang zwischen der Einreichung und dem inhaltlichen Antrag informieren muss.
Dies gilt auch dann, wenn der inhaltliche Antrag nicht über die vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinaus geht. Das OLG Frankfurt sieht eine solche Angabe jedoch nicht als notwendig an (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11. 2014, Ref. 11 U 73/14, Randnr. 26). In Anbetracht dieser und anderer Gefahren im Sinne des 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG ist es am sichersten, bei der Abfassung eines Urheberrechtsvermerks auf die besondere Form des Verstoßes im Entwurf der Unterlassungserklärung hinzuweisen oder ganz auf eine Unterlassungserklärung zu verzichten. Eine Unterlassungserklärung ist nicht erforderlich.
In ihrem Blogeintrag berichteten die Kolleginnen und Kollegen von IPCL Rieck & Partner über einen Sachverhalt, in dem das Landgericht Köln eine Urheberrechtswarnung wegen Verletzung des 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG als wirkungslos eingestuft hat, weil unter anderem im vorgefertigten Abmahnungsentwurf auch eine Passage enthielt, nach der sich die Mahnung auf die Erstattung der Anwaltskosten festlegen sollte.
Die Klägerin hat dem Angeklagten ein Mahnschreiben (Bl. 24 ff. d. A.) übersandt und ihn gebeten, die vorformulierte Abmahnung abzugeben (Urteil des Landgerichts Köln vom 12.11.2015, Randnr. 148 C 190/15). Allerdings geht die von der Klägerin angeregte Unterlassungspflicht, die als "Unterlassungserklärung" über den materiellen und rechtlichen Anspruch hinaus, da sie die Pflicht zur Erstattung der Rückgriffskosten des Klägers in einer Summe von EUR 1.822,97 inne hat.
Die Klägerin ermahnte in diesem Fall außerdem die Nutzung der streitigen Abbildungen auf der Website der Klägerin, die beabsichtigte Zusage geht darüber hinaus einschließlich der Publikation in "gedruckter Form" und des Herunterladens "zum persönlichen Gebrauch" und geht insofern über die ermahnte Gesetzesübertretung hinaus. Auch hierauf wird in der Warnung im Sinn des 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG nicht verwiesen.
"Die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit zunächst Beschwerde gegen das in erster Instanz ergangene Gericht einlegt. Damit ist das Gerichtsurteil des Landgerichts rechtsverbindlich. Sie haben eine Copyright-Warnung bekommen?