Rücktritt 323

Austritt 323

Die besonderen Umstände rechtfertigen den sofortigen Rücktritt nach Abwägung. Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung. Im gegenseitigen Einvernehmen, § 323 I BGB. II. Rücktrittsgrund, § 323 I BGB.

Sonderfall, § 323 IV BGB.

323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung *) Zivilsachen

Wird bei einem gemeinsamen Auftrag eine Zahlung nicht oder nicht vertragsgemäss geleistet, kann der Zahlungsempfänger vom Auftrag zurücktreten, wenn er dem Zahlungspflichtigen vergeblich eine ihm gesetzte Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. 2. der Zahlungspflichtige die Erfüllung nicht zu einem im Auftrag festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer im Auftrag festgelegten Zeitspanne leistet, obwohl die rechtzeitige Erfüllung für den Zahlungsempfänger nach Benachrichtigung des Zahlungsempfängers vor Vertragsabschluß oder aufgrund anderer den Vertragsabschluß begleitender Ereignisse unerlässlich ist, oder 3. im Fall einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung spezielle Gründe bestehen, die unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien den unverzüglichen Rücktritt gerechtfertigt erscheinen lassen.

Ein Rücktritt des Gläubigers vor Ablauf der Zahlungsfrist ist zulässig, wenn erkennbar ist, dass die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. 1 Hat der Zahlungspflichtige eine Teilerfüllung vorgenommen, so kann der Zahlungsempfänger nur dann vom gesamten Auftrag zurücktreten, wenn er kein Mitspracherecht hat. 2 Hat der Zahlungspflichtige die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht erbracht, kann der Zahlungsempfänger nicht vom Vertrage zurücktreten, sofern die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist.

Der Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn der Kreditgeber für den zum Rücktritt berechtigenden Sachverhalt allein oder weitestgehend einzustehen hat oder wenn der vom Kreditnehmer nicht zu vertretende Sachverhalt zu einem Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Kreditgebers auftritt. Offizielle Anmerkung: Mit dieser Bestimmung wird auch die Verordnung 1999/44/EG des Europaparlaments und des Rats vom 25. Mai 1999 über bestimmte Aspekte des Verkaufs von Verbrauchsgütern und damit zusammenhängender Bürgschaften umgesetzt (ABl. EG Nr. L 171, S. 12).

Ist der Rücktritt wegen Unwesentlichkeit des Fehlers nicht möglich?

Die Verkäuferin ist daher auch für einen "unerheblichen" Fehler verantwortlich. Aufgrund Unwesentlichkeit ist der Besteller nur mit dem Rücktritt ( 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und der großen Entschädigung ( 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3 BGB) vom Vertrag ausgenommen. Sämtliche sonstigen Mängelansprüche - Mangelbeseitigung, Herabsetzung und Schadensersatz - sind von der Wesentlichkeit des Fehlers unberührt.

Beweismittel: Für die tatsächliche Beschaffenheit des Sachmangels (= Pflichtverletzung) trifft den Auftragnehmer die volle Beweislast zu ( "st. Rspr. "z.B.: OLG Düsseldorf NJW-RR 08, 1199). Bemessungsdatum: Das Datum der Widerrufserklärung ist zu berücksichtigen (BGH NJW 09, 508). Ein" erheblicher" Defekt nimmt durch spätere Umstände wie z.B. eine einstweilige Verfügung des Gerichts-SV (BGH NJW 09, 508) nicht ab.

Hinweis: Die Schwere des Defekts ist praktisch erstarrt. Der Umstand, dass die Ursachen durch nachträgliche Klärung (z.B. Gerichtsgutachten) aufgeklärt werden und sich der Aufwand für die Mängelbeseitigung nun als relativ gering erweist, kommt dem Auftragnehmer nicht zu Gute (BGH 15.6. 11, VIII z. B. 139/09, Abruf Nr. 112197). Bei Mehrfachfehlern, wie sie für Neuwagenkästen üblich sind, muss zunächst abgeklärt werden, ob es sich um einen so genannten Systemfehler (= Einheitsfehler) wie bei elektronischen Problemen auftritt.

In diesem Fall kann der Kunde die Spätfolgen nutzen, um den Grund für den Rücktritt anzureichern. Im Falle der Mehrzahl der zum Rücktrittszeitpunkt noch vorhandenen Mängel ergibt sich die Frage: individuelle Betrachtung oder Gesamtbetrachtung? Das Versäumnis, den kleinen ersten Mangel zu beheben, kann eine weitere Vertragsverletzung darstellen: Eine weitere Vertragsverletzung kann dem Auftragnehmer angelastet werden, wenn er den zweiten Mangel, der später bei dem Versuch, den ersten Mangel zu beheben, aufgetreten ist, nicht aufgedeckt hat.

Gibt es jedoch handfeste Hinweise auf einen bisher verborgenen Fehler, kann die Untätigkeit eine Pflichtverletzung darstellen. Ansonsten steht es dem Besteller frei, wegen des später auftretenden Sachmangels - gegebenenfalls nach fruchtlosem Fristablauf - vom Vertrag zurückzutreten. Das Risiko für den Rechtsanwalt des Käufers liegt in der grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit eines effektiv wahrgenommenen Geschmacksmusterrechts wie Rücktritt und Herabsetzung.

Dagegen hat ein wegen Unwesentlichkeit des Fehlers ungültiger Rücktritt keine blockierende Wirkung. Im Falle einer Verschlechterung des zunächst unwesentlichen Fehlers ist er bei Überschreitung der Bagatellschwelle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verhandelt der Besteller mit der Aufforderung zur Kaufpreisrückzahlung weiter, gibt er abschließend eine neue Aufhebungerklärung ab. Im Falle der Mehrzahl der Mängel ist ein Rücktritt vom Vertrag nach einer Herabsetzung der Vergütung wegen des unwesentlichen Fehlers auf Grund des nachfolgenden Auftretens des wesentlichen Fehlers möglich.

Regel Nr. 1: Was nach dem alten Gesetz unbedeutend war, ist auch neu (BGH NJW 07, 2111 - Mehrverbrauchsgrenze 10 Prozent). Regelwerk Nr. 2: Verletzung einer Qualitätsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) = Wesentlichkeit (BGH VA 10, 92). Regel Nr. 3: Unerklärlicher Fehler = wesentlicher Mangelzustand. Liegen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Ursachen der Mängel trotz mehrerer vorangegangener Instandsetzungsversuche im Unklaren, ist eine solche Feststellung in der Regel als wesentlicher Fehler zu klassifizieren (BGH NJW 09, 508; 15. 06. 11; VIII SZR 139/09, Abrufnummer 112197).

Standardsatz Nr. 4: Instandsetzungskosten unter einem Prozentpunkt des Anschaffungspreises = unbedeutend. Die Fehlerbehebungskosten von fast einem Prozentpunkt des Anschaffungspreises liegen deutlich unter der De-minimis-Grenze (BGH NJW 05, 3490), auch für ein "Luxusfahrzeug" (BGH VA 11, 127 - Wohnmobil für 134 437 EUR). In welchem Umfang die Obergrenze bei 3 oder 5 oder nur bei 10 Prozentpunkten (alles ist vertreten) übertroffen wird, hat der BGH noch nicht beschlossen (vgl. VA 11, 127 Abs. 19).

Dies ist nur dann ausschlaggebend, wenn der Fehler nicht oder nur mit hohem Aufwand behoben werden kann oder wenn die Ursache des Mangels zum Rücktrittszeitpunkt nicht geklärt ist (BGH VA 11, 127 Abs. 21). Bei " hohem Kostenaufwand " handelt es sich z.B. um einen überhöhten Kraftstoffverbrauch oder einen erhöhten CO2-Wert, bei dem die Beseitigung von Mängeln den Ersatz des gesamten Triebwerks erfordern kann.

Regelwerk Nr. 6: Die Pflicht zur Leistung eines gebrauchten Wagens mit dem irreparablen Sachmangel als Unfallfahrzeug ist unbedeutend im Sinne des 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn der Sachmangel allein auf eine erhebliche Wertminderung des Wagens einwirkt und diese weniger als ein Prozentpunkt des Anschaffungspreises ausmacht (' BGH NJW 08, 1517).

In den meisten FÃ?llen ist bei UnfallschÃ?den eine zweifache triviale Ã?berprÃ?fung erforderlich: erstens ist der Defekt Ã?berhaupt vorhanden? Nein, wenn keine wesentliche Wertminderung oder weniger als ein Prozentsatz des Anschaffungspreises vorliegt. Regel Nr. 7: Minderheit plus Bosheit = Wesentlichkeit (BGH NJW 06, 1960). Regel Nr. 8: Ein irreparabler Fehler (z.B. Unfallfahrzeugcharakteristik, zu hoher Gesamtkilometerstand, Überalterung) ist per se nicht signifikant (BGH NJW 08, 1517).

Regelwerk Nr. 9 (Instanzgerichte): Beim Neukauf von Pkw/Kombi fällt die De-minimis-Schwelle in der Regel geringer aus als bei Gebrauchtwagen (OLG Düsseldorf 18.8. 08, I-1 U 238/07, Rufnummer 082879; Köln VRR 08, 228). Regelwerk Nr. 10 (Instanzgerichte): Um einen Mangel "aufzupeppen", können begleitende Umstände auch dazu beitragen, den Mangel auf dieser Seite der Verletzung des Vertrages (Inkompetenz etc.) zu beheben, siehe auch ÖLG Naumburg OLGR 07, 815.

Mehr zum Thema