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Rechtsanwalt Thomas Rader
Anwalt Thomas RaderRechtsanwalt Thomas Rader - Rechtsanwälte
Der juristische Name meines Berufes ist Anwalt. Die HDI-Gerling Industrieversicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover. Namentlich gekennzeichnete Beiträge spiegeln die tatsächliche und rechtliche Situation bzw. die Auffassung des jeweiligen Autors zum Zeitpunkt der Publikation wider. Diese haben eine Archivierungsfunktion und haben keinen Anspruch darauf, aktuell oder vollständig zu sein. Soweit Bildschirmfotos angezeigt werden, dient sie vor allem als Referenz oder Diskussionsgrundlage im Sinn des 51 Urheberrechts.
Herr Thomas Rader (
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Anwalt Thomas Rader
Mit seiner Entscheidung macht das LG deutlich, dass die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Sitz der Klägerin bei einem ausländischen Richter im Wesentlichen erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 91 ZPO sind. Ist die Bestellung eines am Sitz des Klägers wohnhaften Rechtsanwaltes unter Kostenaspekten erlaubt, so ist dies umso mehr der Fall, wenn der Sitz des Rechtsanwaltes in der Nähe des Gerichts liegt als der Sitz des Klägers.
Wenn der Rechtsanwalt der Klage vor einem ausländischen Richter nachweist, dass er über besondere Kenntnisse juristischer und sachlicher Natur verfügt, genügt ein reiner Verweis auf die Anwesenheit von 45 spezialisierten Rechtsanwälten am Gerichtssitz nicht, um diese Rede für ungültig zu erklären. Stattdessen sollte die Klage vor einem ausländischen Richter auch die Möglichkeit haben, einen geeigneten Sachverständigen mit dem gleichen Fachwissen zu benennen.
Bezeichnung ], Rechtsanwalt Rader & Mazur, Markt 14, 53111 Bonn, Rechtsanwalt[Name], LG Hamburg - Zivile Kammer 14 - durch den Richter am Landgericht[Name] als Einzelrichter am 24. Februar Der Antragsgegner übernimmt die Verfahrenskosten für einen Objektwert von 875,70 EUR. Es gibt zwei sich überschneidende Gruppen, in denen die Oberlandesgerichte und auch der BGH davon ausgehen, dass Reisespesen erstattungsfähig sind, auch wenn sie die Aufwendungen für die Bestellung eines Beauftragten deutlich überschreiten.
Erstens kann ein Zivilkläger, der eine Klage vor einem ausländischen Richter einreicht, an seinem Wohnsitz einen Rechtsanwalt (seines Vertrauens) zur Teilnahme am externen Gerichtstermin bestellen und diese Aufwendungen werden in voller Höhe ersetzt, da sie als erforderlich im Sinn von 91 ZPO erachtet werden (, siehe z.B., § 91 ZPO). BGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - III Ls.1 nach juris.de).
Eine bisher geplante Kostenbegrenzung, die 110 Prozent der Aufwendungen eines Berufungsvertreters nicht übersteigt, wird von den höheren Gerichten nicht mehr eingehalten (z.B. BGH-Urteil vom 11.12.2007 - X ZB 21/07, Ls. zit. nach juris.de). In Ausnahmefällen kann die Anstellung eines am Wohnsitz wohnhaften Rechtsanwalts unter Kostenaspekten abgelehnt werden, wenn - wie z.B.
Bei einem Großunternehmen - die Einrichtung des Beschwerdeführers erlaubt es, dass der Beauftragte nur in schriftlicher oder telefonischer Form informiert wird. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht am Wohnsitz des Beschwerdeführers wohnhaft ist, da nicht sichergestellt ist, dass der Kontakt nur fernmündlich oder in schriftlicher Form hergestellt wurde und darüber hinaus eine kennzeichnende und keine konkreten Überlegungen angestellt werden sollen (vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, Ls.
3, nach juris.de zitiert). Ist die Bestellung eines am Wohnsitz wohnhaften Rechtsanwaltes unter Kostenaspekten erlaubt, so muss dies umso mehr zutreffen, wenn der bestellte Rechtsanwalt - wie hier - näher am Gericht als der Wohnsitz des Beschwerdeführers steht, da die Fahrtkosten dann etwas niedriger sind. Zudem war im konkreten Einzelfall die Bestellung der an einem dritten Standort domizilierten Vertreter der Klägerin bereits deshalb berechtigt, weil sie, wie die Vertreter der Klägerin nun detailliert erläutert haben, nicht nur im rechtlichen, sondern auch im sachlichen Sinne über die notwendigen Detail- und Fachkenntnisse im Einzelfall verfügten.
Stattdessen hatten sich die klagenden Vertreter durch eigene umfassende Recherche, unter anderem auch durch die Interessenvertretung anderer Beteiligter in parallelen Verfahren, besondere Kenntnisse über das eigentliche Verfahren der Angeklagten erspart. Außerdem sollte es dem Antragsteller eigentlich möglich gewesen sein, einen korrespondierenden Sachverständigen mit den gleichen detaillierten Kenntnissen wie die Vertreter des Antragstellers zu gewinnen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGH, Entscheidung vom 20.12. 2011 - ZB 13/11, Ls. 1; OG Nürnberg, Entscheidung vom 30.7. 2010 - W 61/10, beide nach juris.de zitiert). Im Hinblick darauf, dass die Beteiligten nach den Prinzipien des 91 der Zivilprozessordnung verpflichtet sind, die Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen in angemessener Weise zu beachten, bei deren Eintreffen im Zeitpunkt ihrer Ankunft eine Kostenersparnis zu erzielen, die mit beträchtlichen Aufwendungen einhergeht, wenn diese im Einzelfall in keinem Verhältnis zum Objektwert der Sache steht (vgl. § 91 ZPO).
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2003, - 11 W 1732/03, und OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2000 - 12 W 17/00, beide nach juris.de zitiert). In diesem Fall sind jedoch die Reisespesen des Anwalts und nicht der (zusätzlich) ankommenden Person beteiligt. Zu beachten ist auch, dass ein Teil der Aufwendungen (nämlich 461,69 Euro zum 31. März 2017) ausschließlich durch den Ausfall des Antragsgegners verursacht wurde.
Der Restbetrag für die Einhaltung der Frist am 9. Juni 2017 (364,01 EUR) erreicht nicht einmal den strittigen Betrag von 386,44 EUR. Die Tatsache, dass es notwendig wäre, zweimal nach Hamburg zu reisen, musste bei der Wahl des Anwalts in keiner Form berücksichtigt werden.