Ausgleichsanspruch Hgb 84 Versicherung

Schadensersatzanspruch Hgb 84 Versicherung

die Vermittlung neuer oder wesentlicher Erweiterungen bestehender Versicherungsverträge. Beschaffung neuer oder wesentlicher Erweiterungen bestehender Versicherungsverträge. Auch für den Versicherungsvertreter genügt es, Verträge mit alten Kunden abzuschließen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsvertreter. Schließlich sind die deutschen Vorschriften der §§ 84 ff.

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