Betriebsrat Mahnt Arbeitgeber ab

Der Betriebsrat erinnert an die Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Rechte des Betriebsrats zu beachten. Im Falle einer Abmahnung kann der Betriebsrat eingeschaltet werden. Der Arbeitgeber warnt den gesamten Betriebsrat. Hoffentlich können Sie diese Buchstaben in Ihrer Betriebsratsarbeit gut gebrauchen. Der Arbeitgeber A warnt N davor, seine Arbeitsunterbrechung zu melden.

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Objektive und schwere Pflichtverletzung des Arbeitgebers durch das Arbeitsverfassungsgesetz. Der Arbeitgeber, der seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverfassungsgesetz schwerwiegend verletzt, kann auf Verlangen des Betriebsrates oder einer am Arbeitsplatz tätigen Arbeitnehmergewerkschaft vom Arbeitsgericht zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet werden. Der Arbeitsgerichtshof kann ihm anordnen, von einer Klage abzusehen (Unterlassungsanspruch) oder die Durchführung einer Klage zu tolerieren oder eine Klage zu erheben (§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Pflichtverstöße nach dem Werkverfassungsgesetz können auch in anderen Rechtsvorschriften oder Kollektivverträgen begründet sein. Hierzu gehören z.B. fehlende, ungenügende oder nicht fristgerechte Unterrichtung des Betriebsrates bei beabsichtigten Entlassungen ( 17 Abs. 2 KSchG) und die Verweigerung der Zusammenarbeit des Unternehmers mit der schwerbehinderten Vertretung (§ 95ff SGB IX). Dazu gehören auch schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus einer Werksvereinbarung.

Verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmung des Betriebsrates in Sozialangelegenheiten ( 87 Abs. 1 BetrVG), kann der Betriebsrat beim Betriebsgericht eine Verfügung gegen die Mitbestimmung beantragen, auch wenn es sich nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelte (BAG v. 3.5. 1994 - 1 ABR 24/93). Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist begründet, wenn eine schwerwiegende Pflicht übertretung des Unternehmers vorlag.

Eine grobe Verletzung liegt vor, wenn es sich um eine sachlich bedeutsame und offenkundig schwere Verletzung der Pflicht handelte, die nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (BAG v. 29.2. 2000 - 1 ABR 4/99). Die Voraussetzungen werden regelmässig eingehalten, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Werkverfassungsgesetz mehrmals und deutlich verletzt hat.

Ein schwerwiegender Pflichtverstoß schürt den Wiederholungsverdacht. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn aus sachlichen oder gesetzlichen Erwägungen eine wiederholte betriebsverfassungswidrige Verhaltensweise auszuschließen ist. Es reicht nicht aus, sich künftig gegen die Betriebsvereinbarung zu wehren (BAG v. 7.2. 2012 - 1 ABR 77/10). Eine schwerwiegende Verletzung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber seine Rechtslage in einer komplizierten und ungelösten Rechtsangelegenheit vertritt (BAG v. 14.11. 1989 - 1 ABR 87/88).

Beispiel für schwerwiegende Verletzungen des Betriebsverfassungsgesetzes: anhaltende Weigerung, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Anhaltende, allgemeine Mißachtung der Beteiligungsrechte, Mitbestimmung und Information des Betriebsrates. Anhaltende Verletzungen des Verbots parteipolitischer Aktivitäten (§ 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Unilaterale Anpassung der in einer Werksvereinbarung festgeschriebenen Dienstzeiten durch wiederholtes Aufheben der tariflichen Pausenzeit durch den Arbeitgeber, indem er die Mitarbeiter anweist, in den tariflichen Arbeitspausen zu arbeiten oder die in den Arbeitspausen geleistete Arbeit zu tolerieren (BAG v. 7.2. 2012 - 1 ABR 77/10).

Wegfall des Berichts über die Betriebssituation in der Betriebssitzung (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Die grobe Verletzung der arbeitsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat in seinem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anzugeben. Das Gesuch muss so gestaltet sein, dass es deutlich macht, was künftig vom Arbeitgeber gefordert wird (BAG v. 3.6. 2003 - 1 ABR 19/02).

Der Betriebsrat muss je nach Einzelfall vorschlagen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die zu beschreibenden konkreten Maßnahmen zu ergreifen (z.B. zur Umsetzung der Betriebsvereinbarung), die getroffenen Maßnahmen zu tolerieren (z.B. eine Benachrichtigung des Betriebsrates am Anschlagbrett). Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist auf künftiges Handeln ausgelegt. Mit dem Urteil will das Gericht den Arbeitgeber durch entsprechende Maßnahmen wieder in seinen Rechtsstatus zurückführen.

Arbeitsgerichtliche Verfahren sind zweistufig: Phase I ( "Kognitionsverfahren"): Auf Gesuch hin ist der Arbeitgeber dazu angehalten, sich in einer gewissen Weise (Unterlassung, Einwilligung, Klage) durch Gerichtsbeschluss (ggf. unter Androhung eines Bußgeldes) zu benehmen. Etappe (Vollstreckungsverfahren): Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, eine Tat zu unterlassen bzw. die Durchführung einer Tat zu tolerieren, so ist der Arbeitgeber nach Vorankündigung durch das Arbeitsamt zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe für jeden Verstoß zu verpflichten.

Wenn der Arbeitgeber die durch eine rechtlich bindende Gerichtsentscheidung verhängte Klage nicht durchführt, fordert der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, vom Gericht die Klage durch ein Bußgeld anordnen zu lassen. Das Ersuchen kann erst erfolgen, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Ausführung einer Tat ergangen ist.

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