Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerruf Erstattung Versandkosten
Stornierung Erstattung der VersandkostenAufhebung
Rückerstattung der Versandkosten der Rückgabe nach Widerruf - wenn im Nachhinein? Bei einem Widerruf im Wege des Fernabsatzes gerät der Käufer 14 Tage nach dem Widerruf in Zahlungsverzug (es sei denn, er hat die Waren noch nicht empfangen oder den Versandbeleg noch nicht erhalten) und eine Abmahnung ist nicht erforderlich.
Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber in seiner Widerrufserklärung nicht über die Rückgabekosten unterrichtet oder zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer diese selbst übernimmt, hat der Auftragnehmer die Rückgabekosten zu erstatten. Was ist mit diesen Rückgabekosten bei Verspätung? Ist es auch hier gültig, dass der Anbieter 14 Tage nach Widerruf mit der Rückerstattung in Rückstand ist oder nicht?
Ihr individuelles Widerrufsrecht. Versandkosten, wer übernimmt die Versandkosten im Falle eines Widerrufs? Konsumenten können Einkäufe im Netz oder auf Distanz innerhalb von 2 wochen widerrufen. Dabei ist es von Bedeutung, dass der Konsument über den Widerruf richtig informiert wurde. Neben einer effektiven Rückgabebelehrung ist die Problematik des Wertersatzes und der Rücksendekosten oft umstritten.
Hier können Sie Ihren Vorgang oder Ihre Widerrufserklärung ganz einfach von einem Rechtsanwalt überprüfen. Über die Pflicht zur Erstattung von "Lieferkosten" Über die Erstattungskosten für den Verkauf von Konsumgütern / Das Recht auf Widerruf hat sich als wirksamer Schutzschild für die.... Die Versandkosten für den Versand der Waren im Fernabsatz dürfen dem Konsumenten nicht in Rechnung gestellt werden....
BGH: Einreichungsauftrag zur Erstattung der Versandkosten bei....
Sollten die Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 zweiter und zweiter Satz und Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europaparlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 über den Schutz der Verbraucherschutzbestimmungen bei Fernabsatzverträgen so ausgelegt werden, dass sie nationale Vorschriften ausschließen, nach denen dem Kunden die Versendungskosten auch dann aufgezwungen werden können, wenn er den Kaufvertrag zurückgezogen hat?
Ist Artikel 6 Absatz 1 zweiter und zweiter Satz und Absatz 2 der Verbraucherschutzrichtlinie 97/7/EG des Europaparlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 über Vertragsabschlüsse im Fernverkehr so zu verstehen, dass er nationale Vorschriften ausschließt, nach denen dem Kunden die Versandkosten der Waren aufgezwungen werden können, auch wenn er den Kaufvertrag gekündigt hat?
Der Angeklagte hat einen Versandhandelskonzern. Für die Lieferung der Waren berechnet sie ihren Abnehmern eine Versandkostenpauschale von ? 4,95. Die Klägerin macht geltend, dass der Antragsgegner diese Aufwendungen nach Wahrnehmung des Widerrufsrechts im Fernabsatz nicht in Rechnung gestellt hat. Durch die Berechnung der Versandkosten für die Rücksendung der Waren verstößt der Antragsgegner gegen die Verbraucherschutzbestimmungen im Sinn von 2 Abs. 1 S. 1 VKlaG.
Weil aus den §§ 312d Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB ein Erfordernis des Konsumenten bei richtliniengemäßer Interpretation der europäisch-rechtlichen Leitlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Konsumentenschutz bei Abschluss von Verträgen im Fernabsatzgeschäft (Fernabsatzverordnung) über die Erstattung von ausgezahlten Versandkosten entsteht.
Im Falle des Widerrufes sind die Versandkosten im Widerspruch zu den Rücksendekosten nicht explizit im BGB festgelegt. Die Versandkosten sind nicht Bestandteil des Schadensersatzanspruchs nach 346 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 347 Abs. 2 BGB).
Allerdings sieht die Fernabsatz-Richtlinie vor, dass der Konsument im Fall der Geltendmachung des Widerrufsrechts ( 355, 356 BGB) von den Versandkosten befreit wird. Der Anwendungsbereich der vom Endverbraucher zu übernehmenden Gebühren ist in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Fernabsatz-Richtlinie und in den Erwägungen festgelegt.
Artikel 6 Absatz 1 S. 1 der Fernverkaufsrichtlinie sieht ein uneingeschränktes und kostenloses Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vor. Nach Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung können dem Kunden durch die Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes nur die direkten Rücksendekosten entstehen.
Artikel 6 Absatz 2 erster Satz der Fernabsatz-Richtlinie gibt Verbrauchern, die von ihrem Rücktrittsrecht gebrauch gemacht haben, ein Recht auf Erstattung kostenloser Auszahlungen. Der zweite Teil des Satzes wiederholt die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 1 S. 2 der Fernabsatz-Richtlinie. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Rücksendungskosten als die einzigen vom Konsumenten zu tragenden Ausgaben und die unbegrenzte Verpflichtung zur Erstattung der gezahlten Beträge wird deutlich, dass die Versandkosten der Waren an den Konsumenten vom Lieferanten zu übernehmen sind oder von ihm erstattet werden müssen, wenn der Konsument von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
III Die von der Klägerin behauptete Unterlassungsentscheidung hängt davon ab, ob dem Antragsgegner die Versendungskosten für die von ihm vertriebene Ware in seinen Allgemeinen Bedingungen auch dann nicht auferlegt werden, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rücksendungsrecht ausübt.
Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der Interpretation von Artikel 6 Absatz 2 Sätze 2 und 2 der Verbraucherschutzrichtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über Verträge im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19; im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Der Käufer hat keinen Anrecht auf Erstattung der Versandkosten der bestellten Waren nach deutschem Recht. a) Das Rechtsmittel hat das Gericht zu Recht akzeptiert, wie es teilweise auch in der Fachliteratur dargestellt ist (MünchKommBGB/Gaier, 5.ed.
Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 48, 49; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f.) dass ein Ersatzanspruch des Bestellers auf Erstattung der Rücksendekosten nach Geltendmachung des Rückgaberechtes gemäß den §§ 312 d Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB ausgeschlossen ist, weil sie nicht von der Rücksendepflicht gemäß 346 Abs. 1 BGB umfas-sen.
Sie waren vor Beginn des Vertragsmodernisierungsgesetzes durch den Veräußerer gemäß 467 S. 2 BGB ersetzt worden. Allerdings wurde diese Bestimmung nicht in das neue Gesetz aufgenommen, so dass die Erstattung nur noch im Wege eines Schadens- oder Aufwendungsersatzes möglich ist (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 225; Münch-KommBGB/Gaier, a.a.O.).
Wird jedoch auch dargestellt, dass die Versandkosten, die der Besteller dem Lieferer bezahlt hat, unter die Rückgabepflicht des Lieferers gemäß 346 Abs. 1 BGB fällt (OLG Frankfurt am Main, CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f. ; Brünnneke, MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kasemi, MMR 2006, 246), so hat dies kein anderes Resultat zur Folge.
Wird ein Rückgabeanspruch des Bestellers hinsichtlich der Bezahlung der Sendung geltend gemacht, so ist auch ein Rückgabegarantieanspruch des Lieferers für die von ihm erbrachten Transportleistungen anzuerkennen. Demnach hat der Besteller im Falle des Verschuldens die Versandkosten zu übernehmen (vgl. Kaestner/Tews, a.a.O. S. 1340).
Obwohl die Transportdienstleistung des Auftragnehmers naturgemäß nicht erbracht werden kann, hat der Auftragnehmer nach § 346 Abs. 2 S: 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Schadensersatz, dem der Auftraggeber den Ersatz der von ihm getragenen Versandkosten (MünchKommBGB/Masuch, a.a.O. Nr. 24; in: Föhlisch) entgegenstehen würde:
Hoeren/Sieber, Anleitung Multimedia-Recht, August 2006, 14. 4 Rdnr. 287; NJW 2005, 3377, 3380; Braun, a.a.O. 131 f.; SCHIRMBACKER, CR 2002, 642, 643). Bei einem Widerruf eines Fernabsatzvertrags auf der Grundlage einer weisungskonformen Interpretation des innerstaatlichen Rechtes hat der Auftragnehmer die Versandkosten zu übernehmen (Erman/Saenger, BGB, zwölfte Auflage).
Sie beruht zum Teil darauf, dass im Falle des Widerrufes die vom Konsumenten gezahlten Beträge zum einen gemäß Artikel 6 Absatz 2 S. 1 der Fernabsatz-Richtlinie und zum anderen gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 2 und 2 S. 2 zu ersetzen sind, dass die durch den Widerruf dem Konsumenten nur die direkten Rücksendekosten entstehen können, weshalb es für den Konsumenten keinen Ermessensspielraum gibt, die Versandkosten zu berechnen (Brönneke, ibid. 1O, S. 2).
Teilweise wird nur Erwägung 14 der Fernabsatz-Richtlinie für eine korrespondierende Interpretation im Sinne der Richtlinie verwendet, der zufolge bei Wahrnehmung des Widerrufsrechtes die etwaigen anfallenden Gebühren dem Konsumenten nur auferlegt werden, soweit sie die direkten Rücksendekosten der Ware betrafen (Würdinger/Ringshandl, a.a.O., S. 50). Der Senat hält es jedoch nicht für notwendig, mit der notwendigen Klarheit zu bestimmen, ob die Fernabsatz-Richtlinie so ausgelegt werden soll. aa)
Die Fachliteratur argumentiert, dass Artikel 6 Absatz 2 S. 1 der Fernabsatz-Richtlinie nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Versandkosten dem Erwerber nicht aufgebürdet werden können (Pfeiffer, a.a.O., S. 50 ff.; Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Note 4). In Artikel 6 Absatz 2 S. 1 der Fernabsatz-Richtlinie ist die Zahlung des Kaufpreises geregelt, während in S. 2 die Widerrufskosten geregelt sind.
Dementsprechend hängen die Übertragungskosten allein davon ab, ob sie unter den zweiten Satz fallen oder ob sie in den nicht unter die Richtlinien fallenden Anwendungsbereich fallen, in dem der einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen werden. Sie ist mit dem Text kompatibel und macht Sinn, zwischen "Zahlungen" und " Ausgaben " zu differenzieren, da sich nach dem erkennbarem Ziel von Artikel 6 Absatz 2 der Fernverkaufsrichtlinie die Frage der Gebühren erst nach dem Widerruf stellt.
Würden dagegen auch die Aufwendungen des 6 Abs. 2 S. 1 berücksichtigt, so würde es keine Rückstellung für noch nicht erbrachte Leistungen geben (Pfeiffer, a.a.O., S. 51). Außerdem wird behauptet, Artikel 6 Absatz 2 erster Absatz der Fernabsatz-Richtlinie beziehe sich nur auf die Forderungen des Kunden gegen den Gewerbetreibenden.
Die Versandkosten der Ware sind jedoch Widerklagen des Auftraggebers. Insofern schließt die Fernabsatz-Richtlinie nur das Recht auf eine Vertragsstrafe und die Erstattung von Aufwendungen aus, die dem Gewerbetreibenden bei der Erstattung bereits geleisteter Zahlungseingänge entstehen. Die Fernabsatz-Richtlinie überlässt die Einzelheiten dem einzelstaatlichen Recht. Der Fernabsatz-Richtlinie steht es daher in keiner Weise entgegen, dass der Gewerbetreibende im Widerrufsfall Widerklagen erheben kann, sei es auf Schadenersatz wegen unsachgemässer Verpackungen oder auf Ersatz des Wertes von Dienstleistungen, die der Verbraucher beansprucht hat, die aber ihrer Art nach nicht zurückgegeben werden können.
Dass es sich bei der Auslieferung um eine Dienstleistung des Unternehmens handelt, für die der Besteller eine Entschädigung in Form von Versandkosten schuldet und die Rückzahlungspflicht des Unternehmens damit um die Versandkosten gemindert wird, ist daher mit der Fernabsatz-Richtlinie (Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Note 4, C 3 b) durchaus zu vereinbaren.
Es ist nicht unbedingt aus Artikel 6 Absatz 1 Sätze 2 und 2 Sätze 2 der Fernabsatz-Richtlinie ersichtlich, dass die Versandkosten dem Konsumenten nicht aufgezwungen werden können. Der Wortlaut "infolge der Wahrnehmung des Widerrufsrechts" regelt nur die durch den Widerruf entstandenen Rücksendekosten, nicht aber die bereits angefallenen Versandkosten zum Zeitpunkt der Widerrufsausübung (ebd., C 3 c; Pfeiffer, a.a.O., S. 51 f.).
Dies könnte durch die Formulierung ("als Ergebnis") unterstützt werden, die einen Kausalzusammenhang zwischen den auferlegten und dem Widerruf suggeriert. cc ) Auch die Erwägung des in Erwägung 14 der Fernabsatz-Richtlinie formulierten übergreifenden Schutzzweckes hat keine eindeutige Auslegungsmöglichkeit. Die Möglichkeit des Widerrufs soll demnach die Benachteiligungen ausgleichen, die dadurch entstanden sind, dass der Konsument vor dem Kauf keine Möglichkeit hatte, die Produkte zur Kenntniszunehmen.
Fraglich ist jedoch, ob dieser Sicherungszweck auch die Erstattung der Versandkosten erfordert, da der Konsument auch die für den Besuch der Betriebsstätte angefallenen Gebühren zu übernehmen hätte und auch die Zeit bis zum Eintreffen in den Betriebsräumen verbringen müsse.
Artikel 6 Absatz 1 zweiter und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinien sind so zu verstehen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen dem Kunden die Versandkosten für die Waren aufgezwungen werden können, auch wenn er den Auftrag zurückgezogen hat, dem EuGH gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorzubehalten sind.