Abmahnung Urheberrecht was tun

Vorsicht Copyright was zu tun ist

ist der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen. Die wichtigste Sache über das Urheberrecht, File-Sharing und private Vervielfältigung, aber nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen, wie jemand anderes (z.B. Filesharing Warnung erhalten? Haben Sie eine Warnung erhalten und sind unsicher, wie Sie reagieren sollen?

Rasche Rechtshilfe bei Abmahnungen:

Was tun bei Filesharing-Warnungen?

Für viele Besitzer von Online-Verbindungen startet das neue Jahr mit unangenehmer Mail von den gewohnten misstrauischen "Warnanwälten", die im Auftrag ihrer Kunden vor dem unberechtigten "Hochladen" von kopiergeschützten Musik- und Filmen warnen. Ist das eine Warnung? Denjenigen, die einer Gesetzesverletzung beschuldigt werden, wird mit solchen Verwarnungen die Möglichkeit geboten, die Gefahr einer Wiederholung der beschuldigten Gesetzesverletzung durch eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel und damit den Grund für einen Rechtsstreit über die Unterlassungsfrage zu beseitigen.

Der Rechtsinhaber wird im Wege einer Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung verpflichtet, die betreffende Klage nicht zu erneuern und bei einem Verstoß gegen diese Zusage eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Zusätzlich zu der vorgenannten Unterlassungserklärung wird die gemahnte Partei regelmässig zur Information, Beschädigung und Zerstörung der illegal angefertigten Exemplare sowie zur Rückerstattung der durch die Abmahnung entstehenden Aufwendungen (sog. "Anhangansprüche") aufgefordert.

Die Rechteinhaber verzichten oft auf diese Anhangansprüche im Rahmen von Abfindungsangeboten bei Filesharing-Warnungen gegen die Bezahlung erheblicher Geldsummen. Wann ist die Warnung gültig? Ein Warnhinweis ist immer dann gerechtfertigt - und auch vom Urheberrechtsgesetzgeber explizit vorgeschrieben -, wenn der Absender die Rechte des Absenders der Abmahnung verletzte.

Dies geschieht oft sehr rasch bei der Verwendung von Filesharing-Plattformen und geht nicht davon aus, dass ein Verstoß vorlag. Oftmals wird diese bereits beim Download eines Musik- oder Filmwerks aus dem Netz Dritten zur Verfügung gestellt, was eine eindeutige Verletzung von Rechten bedeutet. In jedem Fall kommt es im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch nicht auf die "Absicht" der Gesetzesübertretung, d.h. der vorsätzlichen und absichtlichen Gesetzesübertretung, an.

Auch ist es unerheblich, ob der Verstoß tatsächlich vorlag. Auch wenn jemand anderes über seine eigene Online-Verbindung die Rechte Dritter verletzen sollte, kann der Abonnent nach der derzeitigen Gesetzeslage für diese Verletzung haftbar gemacht werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um solche Aktionen zu verhindern.

Für den Abonnenten, dessen personenbezogene Angaben dem Rechtsinhaber anhand der für die Online-Nutzung verwendeten IP-Adresse übermittelt werden, scheint die Situation oft nicht aussichtsreich. Was mache ich bei einer Warnung? Aber nicht nur bei Filesharing-Warnungen, sondern auch bei allen anderen Warnungen bedeutet es zunächst einmal Gelassenheit. Dies ist angesichts der in den Warnungen regelmässig erhobenen Anforderungen, die im Übrigen oft mit einer exzessiven Rechtsdurchsetzung und den meist sehr kurzfristigen Terminen einhergehen, einfacher gesagt als gemacht.

Dennoch ist es wichtig, sich darüber zu informieren, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, ob die Abmahnung in dem erforderlichen Maße abzugeben ist und ob die geforderte Kostenhöhe ausreicht. Ein Unterlassungsvertrag ist ein nur in den seltensten Ausnahmefällen kündbarer Teilvertrag.

Daher sollte sorgfältig geprüft werden, ob und inwieweit man sich zur Abmahnung bereit erklärt und ob die versprochene Konventionalstrafe sowie die verlangten Abmahnungskosten und Schäden angebracht sind. Nicht auf die Abmahnung zu reagieren, bedeutet, dass der Rechtsinhaber eine Klage einleitet, die letztendlich zu deutlich höheren als den ursprünglich angedrohten Aufwendungen für den Beschwerdeführer führen wird.

Ebenso beschränkt die Unterschrift der Unterlassungserklärung, die den Verwarnungen nahezu immer beigefügt ist, und die Auszahlung des in den Verwarnungen verlangten Betrags die Rechte der gemahnten Personen zu sehr. Der Betrag der zu ersetzenden Abmahnungskosten orientiert sich im Grunde am Objektwert des mit der Abmahnung gerügten Verhalten, wovon das ökonomische Eigeninteresse des Rechtsinhabers an der Versäumnis entscheidend ist.

Natürlich ist die Angemessenheit der Thematik regelmässig umstritten und auch die Jurisdiktion gibt keine klare Antwort auf diese Fragen, auch wenn ein solcher Anschein in den Filesharing-Warnungen gern erregt wird. So hat das Landgericht Aachen kürzlich beschlossen, dass eine Abmahnung mit dem Zweck, ein weiteres Angebot eines Albums mit 12 Titel im Netz zu unterbinden, einem Objektwert von? 3.000,00 zugrunde zu legen ist.

Ausgehend von diesem Wert des Objektes belaufen sich die zu ersetzenden Mahnkosten auf insgesamt 265,70 und nicht auf einen stolzen vierstelligen Betrag, wie oft geforderter. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG im Jahr 2008 eine Vorschrift erlassen, nach der für die Abmahnung eine Rückerstattung von nur 100,00 Euro zu leisten ist, wenn es sich um eine erste Abmahnung in einem einfachen Lagerfall wegen einer unwesentlichen Verletzung von Rechten außerhalb des Geschäftsverkehrs gegenüber dem Ermahnten handele.

Das Urheberrechtsgesetz ist noch nicht durch das oberste Gericht abgeklärt. Somit bleibt sowohl für den warnenden als auch für den warnenden Rechtsinhaber ein hohes Maß an Rechtssicherheit bestehen. Es gibt nach unserer Auffassung weder ein Patentrecht zur Ahndung von Verstößen noch zur Abwehr des Vorwurfs, eine Verletzung zu haben.

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