Was tun bei Abmahnung

Vorgehensweise im Falle einer Warnung

Wie geht man bei einer Abmahnung durch den Arbeitgeber vor? von Henrik Thiel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein Warnhinweis ist so etwas wie eine "gelbe Karte" des Arbeitgebers, aber auch des Arbeitnehmers. Nahezu jeder Online-Händler hat bereits Post von einem Anwalt erhalten. Oliver Maus: Was tun im Falle einer Verwarnung und Kündigung?

Viele warnte Unternehmer glauben oft, dass die Warnung eine Form der modernen Räuberbaronie ist.

Wie kann ich im Falle einer Verwarnung vorgehen? Zahlreiche Warnungen sind keine scharfkantigen Klingen.

Der Warnhinweis ist ein Rechtsmittel, auf das sowohl der Auftraggeber als auch der Mitarbeiter Anspruch haben. Die Abmahnung durch den Mitarbeiter ist jedoch kein Praxisfall und im Bereich des Arbeitsrechts extrem rar. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Abmahnung Voraussetzung für die unilaterale Änderung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen aufgrund vertragswidrigen Verhaltens.

Der Warnhinweis hat eine Warnungsfunktion. Der Abmahnende ist vor einer unilateralen Auflösung zur Abmahnung verpflichtet. Ist die Verletzung der Arbeitsvertragspflichten so schwerwiegend, dass eine außerordentliche Auflösung berechtigt ist, besteht die Abmahnpflicht nicht mehr. Teil der Abmahnung ist die Drohung der fristlosen Abmahnung bei fortgesetzter Verletzung der vertraglichen Anstellungsverpflichtungen.

Daher sind Warnungen, Hinweise, Vorbehalte und Warnungen, die keine Kündigungsdrohung beinhalten, von der Warnung zu unterscheiden. Bedingung der Abmahnung ist ein sachlicher Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen. Der Warnhinweis ist nicht gerechtfertigt, wenn er auf einer falschen juristischen Beurteilung des Mitarbeiterverhaltens aufbaut. In der Abmahnung sind daher die konkrete Verletzung und das Fehlverhalten des Mitarbeiters anzugeben.

Wenn dieser Link nicht vorhanden ist, ist die Warnung unberechtigt. Gemäss der Jurisdiktion des BAG ist die langjährige Kündigungsdrohung ein allzu oft angedrohtes Degen. Wenn diese Bedrohung inflationistisch genutzt wird, fällt die Warnungsfunktion der Warnung weg. Die Mitarbeiter müssen sie nicht mehr ernst genommen werden, wenn die Hoffnung gerechtfertigt ist, dass der Unternehmer Barmherzigkeit über die Gerechtigkeit zeigt.

Wurden für mehr als drei Verwarnungen innerhalb eines Pflichtenheftes (Pünktlichkeit, Achtung, etc.) keine Auswirkungen angegeben, wird das Warnschwert stumpf gemacht. Die inkonsistente und konsequente Unterlassung der Kündigung nach einer Abmahnung macht den Auftraggeber zweifelhaft. Mit schwerwiegenden Auswirkungen muss der Mitarbeiter nicht mehr gerechnet werden. Der stumpfe Warnhinweis wird nicht mehr angezeigt. Es kann auch eine schriftliche Verwarnung ergehen.

Die explizite Kennzeichnung als "Warnung" ist nicht erwünscht. Zur Abmahnung ist jeder weisungsbefugte Angestellte im Unternehmen des Auftraggebers befugt. Der einfache Vorgesetzte ist daher zur Verwarnung befugt. Sie müssen nicht unbedingt auch kündigungsberechtigt sein. Der Angestellte hat das Recht, eine Antwort auf den Tatbestand in seiner Akte zu erhalten.

Der Mitarbeiter ist vor der Abmahnung prinzipiell nicht zu vernehmen. Wie verhält es sich, wenn eine Warnung ausgegeben wird? Die gemahnte Partei kann die außergerichtliche Aufhebung der Abmahnung aus der Belegschaftsakte einfordern. Falls der Auftraggeber die Situation nicht korrigiert, kann er gezwungen werden, die Abmahnung vor dem Arbeitsrichter zu löschen. Die Abmahnung ist Voraussetzung für die Effektivität einer betriebsbedingten Beendigung und wird daher in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzverfahren erörtert.

Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein in Form und Inhalt falsches Mahnschreiben vereinzelt und individuell vor dem Arbeitsrichter angegriffen werden sollte. Deshalb sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein Mahnverfahren bereits vor dem Bundesarbeitsgericht durchgeführt wird oder ob ein Kündigungsschutz abgewartet wird. Es kann z.B. auch Sinn machen, den Arbeitnehmer im Kündigungsschutz mit einer erfolglosen Abmahnung erscheinen zu lassen. 2.

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