Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mahnverfahren Zpo
Mahnwesen Zpo244 ZPO, Verzugsklagen
und ohne Anhörung des Antragsgegners einen Mahnbescheid aus, der von der Nichtigkeit des Widerspruchs abhängig ist, es sei denn, es soll ein Mahnbescheid ergehen ("§§ 555 bis 559").
Der Klageantrag ist abzuweisen; das Verfahren ist nach den Informationen in der Klageschrift nicht verklagbar oder manifest ( 269), noch nicht geschuldet, von der Leistung der Leistung abhaengig oder der Antragsgegner hat einen unbestimmten Wohnort; der Antragsgegner hat seinen Wohnort, seinen gewohnten Aufenthaltsort oder seinen eingetragenen Firmensitz im Inland; der Klageantrag ist unentschieden.
Zivilprozessrecht und Vollstreckungsrecht für Rechtsanwaltsfachangestellte
Die Mahnverfahren eignen sich insbesondere für die Geldforderung, bei der nicht zu befürchten ist, dass der Zahlungspflichtige Einwände gegen die Forderungen erhebt. Dadurch werden kostspielige Gerichtsverfahren für beide Parteien der Streitigkeit verhindert und der Zahlungsempfänger kann so rascher einen Vollstreckungsbescheid erhalten, zumal der Zahlungsempfänger die Klage von seinem Wohnsitz aus ungeachtet des Streitwertes verfolgen und so Fragen oder Probleme der Gerichtsbarkeit vermeiden kann.
Prinzipiell überprüft das Mahngerichtshof den Mahnverfahren nur formell, d.h. nur, ob alle erforderlichen Informationen nach 690 ZPO, vor allem der exakte Name des Anmelders, des Beklagten und der Hauptanspruch in dem Verfahren vorhanden sind und ob der Mahnverfahren nicht rechtsunzulässig ist (§ 688 ZPO). Bei vollständiger und fehlerfreier Anmeldung erfolgt eine Mahnung auf deren Basis, die dem Beklagten formell per Briefpost zugeschickt wird, mit der Bitte, die Forderung entweder innerhalb von 2 Wochen zu zahlen, wenn die Forderung bestätigt wird, oder eine Berufung beim Mahngerichtshof einzureichen (§ 694 ZPO).
Die antragstellende Seite bekommt eine Mitteilung (§ 693 II ZPO) über die Ausstellung der Mahnung und das Lieferdatum. Der Zahlungsempfänger hat nach 2 Monaten ab Zugang der Mahnung zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige den Forderungsbetrag einschließlich aller anfallenden Gebühren und Verzugszinsen bezahlt hat.
Wurde keine oder nur eine nicht vollständige Bezahlung vorgenommen, kann der Vollstreckungsantrag auf dem dafür zur Verfügung gestellten Formular oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Darin ist unter anderem darzulegen, ob und wenn ja, welche Leistungen in der Zwischenzeit auf den behaupteten Schaden erbracht worden sind.
Falls der Unterhaltspflichtige nicht alles gezahlt hat und auch nicht gegen die noch ausstehende Forderung Einspruch erhoben hat, stellt das Gericht den Vollstreckungstitel gemäß dem Antrag aus (§ 699 ZPO). Diese Entscheidung wird dem Zahlungspflichtigen entweder auf dem Postweg im Namen des Gerichtes zustellt ( 699 IV ZPO), oder der Zahlungsempfänger lässt die Leistung durch den zustaendigen Vollstreckungsbeamten selbst veranlassen.
Vom Tag der Aushändigung an hat der Schuldner erneut Anspruch auf eine 2-wöchige Widerspruchsfrist. Die Mahnung erfolgt nur wegen einer Forderung, die die Bezahlung in EUR betrifft (§ 688 I ZPO). Ist die Inanspruchnahme der Forderung von einer noch nicht geleisteten Leistung abhängt. Wird der Zahlungsbefehl durch einen öffentlichen Aufruf zugestellt, es sei denn, das Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz schreibt dies vor.
Gemäß 690 Abs. Nr. 3 ZPO ist die Forderung mit einem besonderen Hinweis auf die gewünschte Dienstleistung zu kennzeichnen. Es ist erforderlich, aber auch hinreichend, den Antrag unter genauer Beschreibung der erforderlichen Leistungen zu beschreiben. Die Behauptung ist so zu beschreiben, dass sie von anderen Behauptungen abgrenzbar ist.
Die Schuldnerin muss in der Lage sein zu entscheiden, welche Forderung beabsichtigt ist und ob sie sich dagegen verteidigen will. Im Falle einer Vielzahl von Einzelansprüchen muss ihre Benennung im Mahnschreiben dem Antragsgegner die Möglichkeit geben, die Höhe der Gesamtforderung von für ihn erkennbaren Forderungen zu ermitteln. Beim automatischen Mahnverfahren muss das entsprechende Eingabefeld markiert sein.
Der Gerichtsvollzieher ist bis zum Vollstreckungstitel für die Ausführung des Mahnwesens nach § 20 Nr. 1 RPflG mitverantwortlich. Die Mahnung zur Ausstellung eines Mahnschreibens gemäß 690 Abs. 1 ZPO muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Benennung der Beteiligten, ihrer rechtlichen Vertretungen und der Stimmrechtsvertreter.
Name des Gerichtes, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; Name der Klage mit besonderer Kennzeichnung der erbetenen Dienstleistung; Haupt- und Nebenansprüche sind getrennt und individuell zu beschreiben, Forderungen aus dem Vertrag gemäß 491 - 504 BGB, auch mit Kennzeichnung des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses und des nach den 492, 502 BGB anzuführenden Effektivzinssatzes oder des Anfangszinssatzes; Name des für ein Streitverfahren zuständigen Gerichtes.
Beim Mahnverfahren ist der Rechtsstreit weder schwebend noch schwebend. 696 Abs. 3 der Zivilprozessordnung simuliert jedoch, dass der Rechtsstreit mit dem Zustellen des Zahlungsbefehls als schwebend anzusehen ist, wenn er "so bald wie möglich" nach Einlegung der Beschwerde eingereicht wird. Die Bezeichnung "bald" korrespondiert in ihrem Inhalt mit der in 167 ZPO gebräuchlichen Bezeichnung "bald".
167 ZPO ist die Klägerin verpflichtet, sich gegen die Nachteile solcher Leistungsverzögerungen zu versichern, die außerhalb ihres Einflussbereiches stehen und die sie auch bei einer gewissenhaften Prozesskontrolle nicht umgehen kann. Die Zeit, deren ungenutzter Ablauf ihm nicht zugerechnet werden kann, darf daher bei der Bewertung der Fragestellung, ob die Leistung "bald" erbracht wurde, nicht berücksichtigt werden.
Der Vertragspartner ist daher vor den Beeinträchtigungen durch Lieferverzögerungen im Rahmen der richterlichen Tätigkeit von Rechts wegen zu schützen, da diese vom Vertragspartner nicht beeinflussbar sind. Andererseits wird davon ausgegangen, dass die Vertragspartei solche Verspätungen erlitten hat, dass sie oder ihr Bevollmächtigter sie hätten verhindern können, wenn das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Die Umlage ist daher als "sofort" zu betrachten und wenn die Parteien unter Beachtung der Gesamtlage alles Vernünftige unternommen haben, um der Klage so schnell wie möglich nachzukommen.
Laut Rechtssprechung ist "bald" gedient, wenn die von der Vertragspartei verursachte Leistungsverzögerung gering ist. Ein Beteiligter und sein Vertreter dürfen nicht zu lange warten, bevor sie auf eine frühzeitige Klagezustellung hinarbeiten. Wenn der Streit nicht "sofort" danach eingereicht wird, wurde er zum Zeitpunkt, als der Streit anhängig wurde, bestritten.
Das Bundesgericht (NJW 1993, 1070, 1071) hatte diese Fragestellung zunächst explizit offen lassen und erklärt, dass die Abhängigkeiten in jedem Fall bei Bekanntgabe der Klagegründe vorzusehen sind. Der Rechtsstreit soll nach OLG München, MDR 1980, 501, mit dem Zustellungsbeschluss des Gerichtsverwalters und nach OLG Frankfurt (NJW-RR 1992, 447, 448; OLG Koblenz, OLGZ 1991, 376 und Zink ke, NJW 1983, 1081) mitzustehen.
Der Rechtsstreit wird nach Angaben der Rechtsanwälte der Kanzlei in den Jahren 2000, 1335, 1336, 1998, 618, 619 und Waldner, 1981, 460, mit Erhalt der Unterlagen beim Gericht anhängig. Der Rechtsstreit ist auch bei Erteilung eines Vollstreckungstitels mit Zugang des Mahnschreibens, § 700 Abs. 2 ZPO, anhängig. Abweichend von 696 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist die Fragestellung, wann die Streitigkeit entsteht, nicht davon abhängig, ob der Rechtsstreit unmittelbar nach dem Einspruch eingereicht wird:
Es ist daher unerheblich, ob die Parteien oder ihr Vertreter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens Verspätungen ausgleichen kann. Falls der Gläubiger die Erhebung der Gebühr nach einer Berufung verlangt, wird kein Vorschuss auf die Prozesskosten verlangt, sondern der Fall wird dem Prozessgericht übergeben. Gegen die Forderung oder einen Teil der Forderung kann der Gläubiger bei dem zuständigen Mahngericht Beschwerde einlegen, solange der Vollstreckungstitel nicht erteilt wurde.
Nach BGHZ 176, 74-79 bestimmt die Mitteilung eines Vollstreckungstitels an eine Person, die unter Verletzung von 170 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich prozessunfähig ist, die Frist für die Einlegung einer Berufung! Liegen die in den 697, 700 ZPO vorgesehenen Klagegründe bis zum Ende der Anhörung nicht vor, ist die Klageschrift als nicht zulässig zurückzuweisen, und zwar im Falle des Versäumnisses des Beschwerdeführers durch ein falsches rechtskräftiges Urteil, weil eine Voraussetzung für das Verfahren ausbleibt.
Das ergibt sich daraus, dass der Anmelder die Forderung in einer der Klagebegründung angemessenen Weise begründet. Ist in einer Klagebegründung die Bezeichnung des Gegenstands und die Begründung der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Behauptung nicht enthalten, so ist die Behauptung nicht sachgerecht, und dieser Fehler im erforderlichen Umfang der Klagebegründung hat, wenn er nicht bis zum Ende der Anhörung beseitigt worden ist, zur Folge, dass die Behauptung durch ein Gerichtsurteil als nicht zulässig zurückgewiesen werden muss.
Mit dem Mahnschreiben wird die Verjährungsfrist, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, aufrechterhalten. Eine Verjährungsfrist ist jedoch nur dann ausgesetzt, wenn der behauptete Schaden ausreichend individuell ist. Wenn das Mahnverfahren trotz nicht vorhandenem Widerspruch nicht fortgesetzt oder die Mahnung zurückgezogen wird, kann es jedoch zu Problemen kommen. Eine der Entscheidung vorausgehende Unterlassungsklage ist weder in den Rubriken noch im Sachverhalt oder in den Begründungen der Entscheidung anzugeben.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller ab dem Tag der Zustellung des Mahnschreibens Interesse verlangt. Widerspricht der Antragsgegner aufgrund der Beschwerde nur einem Teil der Forderung, so muss dies auch zum Zwecke des Verständnisses der Anmeldungen mitgeteilt werden. Die Gründe für die getroffene Wahl müssen deutlich machen, auf welchem Antrag die Wahl beruht. Der Dienst ist im Zusammenhang mit den Nebenansprüchen zu verhandeln.
Im Verlauf des den Anmeldungen vorausgehenden Verfahrens sind die Erteilung des Vollstreckungstitels, seine Vollstreckung und der Eingang des Widerspruchs zu melden. Das Ersuchen des Antragstellers besteht daher darin, den Vollstreckungstitel aufrecht zu erhalten, während das Ersuchen des Antragsgegners in der Regel auf die Zurückweisung der Klageschrift und die Nichtigerklärung des Vollstreckungstitels zielt. Danach ist - wie immer - die Zulassung und Rechtfertigung der Handlung - nicht die des Einwandes!
Soll ein Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungstitel eingelegt werden, sind alle verfahrens- und faktischen Erfordernisse eines Säumnisurteils - also die Beweiskraft der Handlung - zu prüfen, auch wenn der Beklagte für ein Nicht-Erscheinen oder Nicht-Verhandeln verantwortlich ist. Danach setzen die Erlassung eines Säumnisurteils neben einer entsprechenden Aufforderung und dem Verzicht auf das Erscheinen oder die Nichtverhandlung des Antragsgegners die Beweiskraft der Handlung und ferner voraus, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Entscheidung über die Begründetheit des Falles erfüllt sind.