2 Abmahnung Gleicher Grund

Vorsichtsmaßnahme Gleicher Grund

aus dem gleichen Grund, eine Verhaltenstherapie zu verschieben. Der Warnhinweis ist für die außerordentliche (fristlose Kündigung) aufgrund des Verhaltens in § 314 Abs. 2 BGB geregelt. Nicht jede gleichartige Straftat war als eigenständiges Fehlverhalten erklärt worden. Nach einer Verwarnung habe ich eine Frage zur Entlassung.

Vorsicht 2. Vorsichtsmaßnahme | Foren Finanz & Gewerbe

Guten Tag Tanja, der Grund für eine Warnung darf nicht mehr als 14 Tage zurückliegen. Ein Warnhinweis muss ausdrücklich und detailliert gerechtfertigt sein. Jede Verfehlung eines Mitarbeiters muss in einer eigenen Verwarnung unterdrückt werden. In einer Warnung darf keine Pauschale oder mehrere unterschiedliche Ursachen sein. Diese Warnung ist ungültig.

Die Begründung einer Abmahnung sollte auf das eventuelle Missverhalten eines Mitarbeiters hinweisen und ihm die Gelegenheit bieten, den Grund für das beschuldigte Missverhalten zu beheben. Ist eine zweite Abmahnung aus einem Grund erforderlich, so ist diese als letzte Abmahnung vor einer drohenden Beendigung zu deuten. Der oder die Mitarbeiter haben das Recht, eine Abmahnung abzulehnen (z.B. wenn dies nicht berechtigt oder der Verdacht unbegründet ist).

Der oder die Mitarbeiter müssen dies nachweisen. Er kann von seinem Dienstherrn fordern, dass er eine ungerechtfertigte Abmahnung aus seiner Akte entfernt und gegebenenfalls Rechtsbeistand in Anspruch nimmt. Hallo, tatsächlich muss es nach einer Warnung für den Auftragnehmer die Möglichkeit zur Verbesserung des Fehlverhaltens sein.

Nur wenn dies nicht geschieht, erfolgt eine zweite Verwarnung oder Aufhebung. Die Notwendigkeit einer zweiten Verwarnung vor der Beendigung ist abhängig von der Form des Missbrauchs, und Sie haben nicht schriftlich festgehalten, was Ihre Schwiegertochter (nicht) getan hat, ob es sich bei beiden Verwarnungen um dasselbe Missverhalten handelt, wie viel Zeit zwischen beiden besteht....

Sie sollte also auf keinen fall etwas unterzeichnen und die Abmahnung bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsgesetz einreichen (Sie brauchen nur ein gerichtliches Verfahren, wenn gegen eine Abmahnung oder Beendigung Einspruch eingelegt wird). In Zweifelsfällen sollte mit ihm auch die Ablehnung einer möglichen Beendigung besprochen werden. Sie haben Recht, eine Warnung ist kein Rücktritt.

BGH: Mehrfache Abmahnung von (fast) gleichen Rechtsverletzungen

Eine Mehrfachverfolgung von (fast) identischen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist zulässig, wenn ungewiss ist, ob die erste Abmahnung auch den nachfolgenden Verstoss umfasst (BGH, Entscheidung vom 19.07.2012, Rechtssache I ZR 199/10 - Unbeanstandete Mehrfachmahnung). Die Anfechtungsklage des Wettbewerbers gegen die erste Mahnung wurde vom LG Berlin abgewiesen, da für die zweite Mahnung kein Rechtsschutz erforderlich war.

Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Berlin die Klageschrift sogar vollumfänglich mit der Begr³ndung abgewiesen, dass es sich bei der zweiten Mahnung um einen Rechtsmissbrauch handelt ( 8 Abs. 4 UWG), der zur Konsequenz hatte, dass der Rechtsmissbrauch bis zu einem gewissen Grad in die erste Mahnung "eindringen" w³rde. Eine Missbräuchlichkeit mit einer zweiten Abmahnung desselben Klägers kann nicht von Anfang an auf seine erste Abmahnung einwirken, da diese zum Zeitpunkt der zweiten Abmahnung bereits in der Geschichte vorliegt (BGH, Urteile vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11 - Missbrauch der Vertragsstrafe).

Auch wenn die zweite Mahnung als beleidigend bestätigt worden wäre, wären die Unterlassungs- und Vergütungsansprüche der ersten Mahnung nicht berührt worden. Im Übrigen weist der BGH darauf hin, dass die Einreichung mehrerer beinahe gleicher Unterlassungsansprüche wegen gleicher Rechtsverletzungen durchaus ein Hinweis auf Rechtsverstöße sein kann. Die rechtliche Situation ist anders mit mehreren (fast) identischen Warnungen, die von verschiedenen Gläubigern zu bewerten sind.

Handelt es sich zum Beispiel bei mehreren Konzerngesellschaften, die durch denselben Anwalt vertreten werden, wegen einer Wettbewerbsverletzung so, dass sie zugleich gesonderte Abmahnungen an den Antragsgegner richten, kann dies eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts auf Unterlassung darstellen, wenn kein hinreichender Grund für eine solche Klage besteht. In einem solchen Falle ist es für die Konzerngesellschaften sinnvoll, ihr Handeln so zu gestalten, dass die Abmahnung entweder nur von einer Konzerngesellschaft oder gemeinschaftlich erfolgt (BGH, BGH, Urteile vom 17.01.2002, Az. 1 ZR 241/99).

Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dagegen nach 8 Abs. 4 UWG allein deshalb nicht beleidigend und nicht zulässig, weil eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nach 8 Abs. 4 UWG beleidigend und nicht zulässig war und die Abmahnung auf die Abmahnung verweist (BGH, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10).

Mehr zum Thema