Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Schadensersatz beispiel
Beispiel für SchädenSchäden richtig feststellen - Beispiel
Das Ermitteln der korrekten Vergütung ist sehr case-abhängig. Es geht heute um ein greifbares, erfundenes Beispiel. Er bestellt am 20.03. einen Pizzabackofen zum Wert von 10000 EUR beim Handel. Wegen der vier Wochen Produktionszeit beginnt die Auslieferung erst im "Mai". Wenn Dealer H den R den Pizzabackofen am 15.05. noch nicht geliefert hat. Der Käufer R schickt ihm eine Erinnerung mit dem Hinweis, dass er den Backofen laut Vertrag unbedingt benötigt.
Ungeachtet einer Erinnerung kann H nicht liefern. Deshalb wird R am 01.06. ein ähnliches GerÃ?t mieten zu einer tÃ?glichen Miete von 100 â? H übergibt am 16.06. endlich den von R akzeptierten Kaminofen, jedoch nicht ohne vorher die angefallenen Mietpreise und die Anwaltskosten (250 ?) als Entschädigung geltend zu machen.
Die Verzögerung erklärt H damit, dass der Pizzabackofen am Vortag der für den 25. Mai geplanten Anlieferung durch das Eindringen von Unbekannten geschädigt wurde und nachträglich repariert werden musste. H verdankt H die Kosten von 10000 EUR für den Pizzabackofen und H verdankt R die Warenlieferung. Später ist die Geltendmachung des Anspruchs des R gegen H wegen Lieferverzuges wesentlich von der Dauer des Verzugs abhängig.
Von dieser Frist hängen Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs ab. Ein Verzugsschaden entsteht nur für den Zeitpunkt, in dem sich der Lieferant (H) wirklich in Zahlungsverzug befinden. Die Zeit vor und nach Auftreten des Verzugsschadens wird nicht berücksichtigt. Eine Dienstleistung ist geschuldet, wenn der Zahlungsempfänger (R) sie einfordern kann und der Zahlungspflichtige (H) sie leisten muss (§ 271 BGB).
Es ist sicher, dass der Kreditgeber (R) die Auslieferung des Gerätes nicht vor dem I. Mai einfordern kann. Dementsprechend kann R erst ab dem 01. 05. die Erfüllung fordern, wodurch in diesem Falle nach § 193 BGB noch eine Beschränkung des Feiertags und R erst ab dem 02. 05. die Auslieferung des Gerätes fordern kann, es sei denn, es liegt ein Sonn- oder Feiertag vor.
Die Forderung von R gegen H auf Auslieferung des Gerätes ist nach § 320 BGB einklagbar. Für den Fall des Verzuges von H nach § 286 BGB ist es notwendig, dass der Zahlungsempfänger (R) den Zahlungspflichtigen nach dem Fälligkeitsdatum anerkennt. Mahnungen haben nur dann Gültigkeit im Sinne des 286 BGB, wenn sie nach Ablauf der Frist erfolgen.
Vor dem Fälligkeitstermin ergangene Mahnungen haben keine Auswirkungen und bringen den Zahlungspflichtigen (H als Lieferant) nicht in Zahlungsverzug. Das Mahnschreiben wurde in diesem Falle nach dem Fälligkeitsdatum (2. Mai) am 15. Mai verschickt. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Zahlungspflichtige (H) jedoch nicht in Zahlungsverzug, wenn die Leistungserbringung nicht auf einem Umstand beruht, den er nicht zu verantworten hat.
Er hat den entstandenen Sachschaden also weder absichtlich noch nachlässig verursacht (§ 303 StGB). 286 stellt jedoch nur die Frage, ob der Verzug vom Schuldigen zu verantworten ist, nicht aber der Verzugsgrund, der ab diesem Moment keine Bedeutung mehr hat (§ 287 BGB). Nach diesem Rechtsbegriff ist auch der Unterhaltspflichtige für Unfälle haftbar.
Er hat keine Abhilfe im Sinn von 286 BGB geschaffen, da er auf die Erinnerung an R (15. 05.) nicht reagierte und erst bei Anlieferung am 16.06. informiert dass der Schmelzofen am Vortag der für den 25.05. vorgesehenen Anlieferung geschädigt wurde. Inzwischen ist H schon lange zurückgefallen (seit 15.05.).
Nach diesem Rechtsbegriff ist eine Entschuldigung für Verspätungen nicht ausgeschlossen. Er hätte seine Aussage zum vorgesehenen Liefertermin des Ofens viel früher, also vor dem 15. Mai, machen und vor allem auf die Erinnerung antworten sollen. Dem Zahlungsempfänger (R) ist nach § 240 BGB so zu stellen, als ob er den Verzugsschaden nicht erlitten hätte.
Ende der Verspätung ist der Tag der Lieferung, 16.06. Die Mietkosten für den Ersatzofen sind während der Verspätung angefallen und wären vor allem bei rechtzeitiger Lieferung von H nicht eingetreten. Es gibt einen kausalen Zusammenhang zwischen Schäden und Verspätungen. Schließlich ist zu überprüfen, ob R von H die Erstattung der Anwaltsgebühren in H für das Mahnungsschreiben von 250 EUR einfordern kann.
In welchem Umfang die Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit Verzugsschäden erstattet werden, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Im Prinzip sind viele Anwälte, die während der Verspätung auftauchen, entschädigungsfähig. Sie können jedoch nicht erstattet werden, wenn sie nur die Verzögerung rechtfertigen. Für die Aufwendungen der so genannten ersten Mahnung besteht daher kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB.
Nach dieser Rechtsauffassung kann der Zahlungsempfänger R für seine Abmahnung vom 15. Mai keine Erstattung der Anwaltsgebühren in Hoehe von 250 EUR beanspruchen da das Schreiben des Zahlungsempfängers R nur die Verspätung gerechtfertigt hat, sind die entstandenen Aufwendungen während der Verspätung nicht angefallen. In diesem Fall hätte R nicht erst mahnen müssen, sondern wäre ab diesem Termin sofort in Rückstand gekommen und hätte die Aufwendungen für das Erinnerungsschreiben erstattet erhalten.
Gegen H hat R nur einen Schadensersatzanspruch in H beträgt 1.500 EUR (15 x 100 ) für die Ofenmiete in der Zeit vom 11. Juni bis 15. Juni.