Mitbestimmung Personalrat bei Umsetzung

Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Umsetzung

Durchführung der Mitbestimmung des Betriebsrats? Sicherungszweck bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Verwirklichung Bei der Umsetzung handelt es sich um die Vergabe einer anderen, gleichwertigen Aufgabe innerhalb derselben Abteilung. Dabei wird der frühere Verantwortungsbereich des Mitarbeiters in wichtigen Bereichen verändert. Der Vollzug erfolgt, soweit es der Anstellungsvertrag erlaubt, durch das Recht des Unternehmers auf Führung.

Im Falle eines Bediensteten wird ihm eine andere Stelle (in seinem Zuständigkeitsbereich) innerhalb derselben Instanz übertragen; die Durchführung obliegt dem Arbeitgeber und ist kein administrativer Akt.

Die Verlegung weicht von der Verlegung dadurch ab, dass sie innerhalb derselben Abteilung durchgeführt wird. Gemäß 75 Abs. 1 Nr. 3 und 76 Abs. 1 Nr. 4 OppersVG hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Umsetzung eines Mitarbeiters oder Bediensteten, wenn es sich um einen Arbeitsplatzwechsel handelt. Die Mitbestimmungsrechte bestehen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn eine dauerhafte Umsetzung beabsichtigt ist, z.B. nicht bei einer Umsetzung durch Delegation oder für einen begrenzten Zeitraum.

VVerwG, 04.06.1993 - VVerwG 6 P 31.91

I. Zwischen den Verfahrensparteien wird die Bedeutung der Gründe für die Verweigerung der Einwilligung und der Grad der Mitbestimmung bei der Umsetzung von Staatsbeamten nach nationalem Recht bestritten. Der damals 56-jährige Polizeichef Ha. und der damals 49-jährige Polizeichef Hi. sollten ebenfalls in die Abteilung 4 versetzt werden. Der Nationale Polizeidirektor, die betroffene Partei, ersuchte im September 1987 den Personalrat der Generaldirektion 4, den Bewerber, die geplanten Implementierungen zu genehmigen.

Was PHK Ha betrifft, so behauptete er auch sein Alter, seinen bisherigen Spezialeinsatz und die Tatsache, dass er seit 1969 nicht mehr auf diesem Gebiet war. Bei beiden würde die Umsetzung aus Vorsorgegründen verhindert; außerdem müssten sich beide Beamten zunächst einer Umschulung unterziehen, die andere Mitarbeiter der neuen Einheit bindet.

Was die geplante Massnahme PHK Ha. betrifft, so hat die Partei das Schlichtungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen sie später auf die Umsetzung verzichtet hat. Im Hinblick auf die Umsetzung des POK Hi. informierte er den Beschwerdeführer jedoch mit einem Brief vom 22. Februar 1988, dass er diese Massnahme für genehmigt hält.

Die Umsetzung wurde zügig abgeschlossen. Die Gründe für seine Weigerung, seine Zustimmung zu erteilen, seien beträchtlich. Der Personalrat war im Zusammenhang mit der Mitbestimmung dafür verantwortlich, dass der betreffende Bedienstete nicht unangemessen stark beansprucht wurde. Er hatte solche Vorwürfe erhoben. Er stellte fest, dass die Umsetzung des Beamtenrechts als Übertragung gemäß 86 Abs. 3 S. 3 BGB anzusehen sei und damit der Mitbestimmung unterlag.

Die Klägerin machte jedoch geltend, dass die Begründung außerhalb des vorgegebenen Mitwirkungsrechts liege. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gesuch des Gesuchstellers in der im Berufungsverfahren abgeänderten Fassung entsprochen und die Weigerung des Personalrates, die Umsetzung des Polizeidirektors Hi. von der Nationalen Polizeidirektion in die Direktorat 4 zu genehmigen, als nicht unerheblich eingestuft. Mitbestimmung in der fraglichen Massnahme beschränkt sich nicht auf die gerichtliche Kontrolle.

Nachteile i. S. d. 77 Abs. 2 Nr. 2 ObersVG bedeuteten auch eine Verschlechterung der Lage des betreffenden Bediensteten. Die Klägerin behauptete, es gebe Haftgründe. Dies waren Aspekte, die für die Ausübung der Diskretion wichtig waren, zumindest nicht von Anfang an außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitnehmervertreter.

Hätte er nur sieben der 15 geplanten Implementierungen durchgeführt, so lag das offenbar daran, dass er das Alter von fünfzig Jahren als Grenzwert für die Bedeutung der Verweigerung der Zustimmung ansah. Die Einstellung des Strafverfahrens durch den Betroffenen im Fall eines Amtsträgers, der bereits fünfzig Jahre alt ist, ist daher gleichbedeutend mit einer Beweiskraftprüfung, auf die er keinen Anspruch hat.

Schliesslich ist der Bewerber auch berechtigt, als Personalrat des empfangenden Dienstes die Belange des betreffenden Bediensteten zu vertreten, da er die Erfordernisse, die die neue Funktion an den Bediensteten stellt, besser kennt als der Personalrat des unterlegenen Dienstes. Die Partei beklagt damit eine fehlerhafte Interpretation und Umsetzung der 79 Abs. 2 Sätze 3 und 3, 86 Abs. 3 und 3 Mrd. EUR VG und fordert die Aufhebung der Entscheidung des Berliner Oberverwaltungsgerichtes - Berliner Senat für Personalvertretung - vom 04. 09. 1991 und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 14.11. 1988.

Das Berufungsgericht habe den Ablehnungsgrund des 77 Abs. 2 Nr. 2 ObersVG in das Gesetz des Landes Berlin falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen habe, dass das Gesetz in Bezug auf den Umfang der Mitbestimmung nicht hinter dem Personalvertretungsgesetz zurückbleiben wolle. Zudem hatte sie die in der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit festgelegten Bedingungen für die Verweigerung der Zustimmung bei Personalmaßnahmen von Bediensteten, bei denen dem Arbeitgeber verfassungsrechtlich ein großer Ermessens- und Ermessensspielraum eingeräumt wurde, in den der Personalrat nicht vordringen durfte, falsch eingeschätzt.

Dementsprechend darf die Einwilligung nur mit der Begruendung versagt werden, dass die Abteilung bei ihrer (Eignungs-)Beurteilung das anzuwendende Konzept oder den rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sie sich ungehindert fortbewegen konnte, falsch vermutet oder allgemein geltende Beurteilungsmaßstäbe nicht eingehalten oder Tatsachenfremde Überlegungen vorgebracht hat. Die Klägerin hatte einen solchen Punkt hier nicht vorgebracht.

Das Berufungsgericht hatte aber auch nicht erkannt, dass nach der ständigen ständigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu 77 Abs. 2 S. 2 ObersVG keine Diskriminierung vorliegt, wenn nur eine konkrete Beteiligung vorliegt, sondern nur, wenn eine Rechtslage oder ein Anspruch verletzt wird. Doch selbst wenn man die tatsächlichen Benachteiligungen ausreichen und davon ausgehen wollte, dass es hier solche Benachteiligungen gibt, müssten sie nach dem Mitbestimmungsdelikt erheblich sein, was auch hier nicht der Fall ist.

Der Funktionstrennung zwischen den Betriebsräten der ausstellenden und der empfangenden Stelle widerspricht es letztlich, wenn 86 Abs. 3 BPersVG so interpretiert wird, dass auch der Betriebsrat der empfangenden Stelle seine Verweigerung der Zustimmung zu vorsorglichen Überlegungen zugunsten des einzuführenden Amtsträgers rechtfertigen kann. Nicht unerheblich ist die Weigerung des Bewerbers, seine Einwilligung im Zusammenhang mit der Einführung des Polizeichefs Hi. vom nationalen Polizeipräsidium in die Abteilung 4 zu erteilen, aus den damit verbundenen Gründen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Erfordernis des Rechtsschutzes bei der Eröffnung und Fortsetzung des Entscheidungsverfahrens und auch das Interesse an einem Feststellungsurteil durch die Durchführung der streitigen Umsetzung nicht erloschen ist. Dies liegt daran, dass die Massnahme weiterhin wirksam ist und für die weitere Entwicklung verändert oder aufgehoben werden kann (siehe zur Stornierung von Implementierungen):

Urteilsbegründung vom 14. Dezember 1986 - BG 2 C 2 C 2. 84 - BVerwGE 75, 138). Die Mitbestimmungsrechte und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Rechte, nämlich nach 79 Abs. 1 BGB, sind nicht automatisch nichtig, wenn der Abteilungsleiter die Rechte der Arbeitnehmervertreter nicht einhält. Soweit die Mitbestimmungsverletzung ggf. durch ein Gericht feststeht, ist der Abteilungsleiter - sofern nicht die mangelnde Einwilligung des Betriebsrats im Vermittlungsverfahren ( 83 BlnPersVG) vorliegt oder durch eine Verfügung des Berliner Senates nach § 81 Abs. 2 BlnPersVG abgelöst wird - in diesen Angelegenheiten ebenfalls zum Rücktritt verurteilt.

Fragen nach einem entsprechenden gesetzlichen Anspruch des Personalrates, der in der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes - ohne weiteres nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - bestritten wurde. Die Leiterin der Geschäftsstelle kann gegebenenfalls im Zuge der Aufsicht dazu verpflichtet werden (vgl. Beschluss vom 15. 12. 1978 - Bundesgesetz 6 P-13. 78 - Bücherholz 238. 3 A 76 B-PersVG Nr. 1; Beschluss vom 23. 9. 1992 - Bundesgesetz 6 P-26. 90 - Person 1993, 28; Beschluss vom 20. 1. 1993 - B-PersG 6 P-18. 90).

Abweichend von der Ansicht der Beschwerde ist die Ablehnung der Einwilligung des Bewerbers in die Durchführung des Polizeipräsidenten Hi. im Sinn des Personalvertretungsgesetzes nicht unerheblich und somit auch die Massnahme des Betroffenen nicht als genehmigt zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass die Mitbestimmung der Klägerin der umstrittenen Umsetzung nachrangig war.

Gemäß 86 Abs. 3 S. 3 BVG umfasst ein Übergang im Sinn dieses Bundesgesetzes auch eine Veränderung der Aufgabenverteilung, wenn der Arbeitnehmer damit den Aufgabenbereich des Betriebsrats austauscht. Wie der Begriff "Servicekraft" verdeutlicht, gelten die Regelungen auch für einzelne Personalmaßnahmen. Seitdem das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Umsetzung mit einer korrespondierenden Zuständigkeitsänderung einherging, ist die Rechtsfiktion anwendbar.

Selbst ohne einen ansonsten für mitbestimmte Versetzungen nach 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Ortswechsel ist dies somit eine Übertragung, die im Sinn des Personalvertretungsgesetzes identisch ist. S. 1 Nr. 1 in Zusammenhang mit S. 3 BGB als "Übertragung" der Mitbestimmung der Personalvertretungen sowohl der alten als auch der neuen Ämter ( 86 Abs. 3 S. 2 BGB), also auch der des Anlegers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zu Recht festgestellt, dass die Massnahme des Betroffenen nach 79 Abs. 2 S. 4 BGB nicht als genehmigt zu betrachten ist, weil die Begründungen für die Ablehnung der Einwilligung durch den Antragsteller nicht den rechtlichen Erfordernissen genügten. Im Berliner Arbeitnehmervertretungsgesetz gibt es keine rechtlich geregelten Begründungen für die Ablehnung einer mitbestimmten Massnahme durch den Betriebsrat.

Die Verweigerung der Zustimmung ist jedoch nach der geltenden Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne rechtliche Bestimmung der Ablehnungsgründe unerheblich, wenn die von den Arbeitnehmervertretern genannten Begründungen offenkundig außerhalb der Mitbestimmung liegt. Die Arbeitnehmervertreter dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht in der vorgesehenen Weise, jedoch ohne Bezugnahme auf den Inhalt einer gesetzlich geregelten Mitbestimmungsregelung ausüben.

Eine solche Bezugnahme entfällt, wenn die vom Betriebsrat angegebenen Begründungen nicht mehr der statutarischen Mitbestimmungshandlung, ihrem Gehalt und vor allem dem Wesen und der Zweckbestimmung der statutarischen Mitbestimmungspflicht zugeordnet werden können. Sind die in diesem Zusammenhang genannten Begründungen offenbar nicht einem Mitbestimmungsdelikt zuzuordnen, weist die Arbeitnehmervertretung darauf hin, dass sie keine Regulierung auf der Basis eines Rechts auf Mitbestimmung beantragt, sondern die Einwilligung ohne einen gesetzlich anerkannten Anlass ablehnt.

Diese zu vernachlässigende Verweigerung der Zustimmung kann vor allem keine Pflicht der Dienststellen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens darstellen. Stattdessen wird die geplante Massnahme nach Verstreichen der Kündigungsfrist als genehmigt angesehen (Beschluss vom 4. April 1985 - BVerwG 6 S. 82 - Buche 238. 3 A 75 B-PersVG Nr. 39; Beschluss vom 18. April 1986 vom 6. Mai 1986 - B-PersVG 6 S. 84 - B-PersVG Nr. 238. 3 A 69 B-PersVG Nr. 8; Beschluss vom 22. Mai 1985 - B-PersVG Nr. 238. 2.

1986 - Bundesverfassungsgericht Berlin - Bundesverfassungsgericht - BVerwG Nr. 8, 273 = 238. 3 A 77 BPersVG Nr. 5; Beschluss vom 7. Juli 1992 - Bundesverfassungsgericht - Bundesver, Nr. 8 - 251. 2 79 BPersVG Nr. 2 = Person 1993, 77 = ZfPR 1993, 47; Beschluss vom 8. Juli 1992 - Bundesverfassungsgericht - BPersVG Nr. 217).

Andererseits verweist der Betroffene zu Recht auf die in der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Prinzipien als Rechtsgrund für die Ablehnung des 77 Abs. 2 Nr. 2 BPMVG. Nach dem Berliner Arbeitnehmervertretungsgesetz ist der Betriebsrat nicht an gewisse Ablehnungsgründe gebunden.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung zu 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ObersVG ist allein der Leiter der Geschäftsstelle für die Bewertung der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Tauglichkeit, Leistungsfähigkeit und beruflichen Leistungsfähigkeit zuständig, da die Einstellungsbehörde von der Verfassung einen weiten Beurteilungs- und Beurteilungsspielraum erhalten hat, in den die Arbeitnehmervertreter mit ihren Einwänden nicht eingreifen können (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ObersVG).

Beschluss vom 22. Juli 1986 - Bundesgesetz 6 Pt. 83 - BVerwGE 74, 273 ; Beschluss vom 31. Dezember 1987 - Bundesgesetz 6 Pt. 84 - Buchenholz 250 77 BPersVG Nr. 8; Beschluss vom 31. Dezember 1990 - Bundesgesetz 6 Pt. 87 - Buchenholz 250 77 BPersVG Nr. 10; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - Bundesgesetz 6 Pt. 91 - Buchenholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12).

Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Betriebsrat - ungeachtet der jeweils geltenden Mitbestimmungsumstände und der rechtlichen Regelungen über die zugelassenen Ablehnungsgründe - bei allen Personalmaßnahmen grundsätzlich untersagt ist, über das freie Ermessen durchzusetzen. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Vermutung, dass die von der Klägerin genannten Ablehnungsgründe im Falle des Übergangs derselben Mitglieder weiterhin dem Schutzzweck der Mitbestimmung unterliegen.

Der Schutzzweck des durch § 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit S. 3 Mrd. VG gewährten Mitspracherechts ist sehr mannigfach. Die doppelte Verantwortung der Betriebsräte der bestehenden und der neuen Ämter im Sinne des 86 Abs. 3 S. 2 BGB macht deutlich, dass die gemeinsamen Belange der verbleibenden Mitarbeiter beider Ämter zu wahren sind.

Wäre es nur um die Wahrung der persönlichen Belange des von der Verlegung direkt betroffene Arbeitnehmers gegangen, müssten nicht zwei Organe zuständig sein (vgl. Germelmann, PersVG Berlin, 86 Abs. 56 b; vgl. zum NVPersVG auch Beschluss vom 06.11.1987 -V, BGV Nr. 8, S. 85 - BVerwGE 78, 257 ).

Auch die Bestimmungen über die Mitbestimmung bei Übertragungen, Entsendungen und - soweit rechtlich zulässig - bei Übertragungen sollen die persönlichen Belange der von der Massnahme direkt betroffen Arbeitnehmer in ihrem Privat- und Amtsbereich schützen (Beschluss vom 18. 9. 1984 - BVerwG 6 P. 83 - Buchholz 238. 36 78 NdsPersVG Nr. 5; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K 75 Z.

35; Dietz/Richardi, BPersVG, 76 Rdnr. 14; Rdnr. 60 and 77 Rdnr. 46; Dietz/Richardi, BPersVG, 76 Rdnr. 14; Verl. 42. Für das Recht des Landes Berlin wird dies z.B. durch das Gebot der Standortverlagerung zur Mitbestimmung bei der Umsetzung verdeutlicht ( 86 Abs. 3 Nr. 3 BlnPersVG).

Diese Eigenschaft ist nur für die Privatinteressen der von der Massnahme betroffenen Mitarbeiter bestimmt. Dies zeigt sich vor allem in den Bestimmungen des 86 Abs. 3 S. 3 Mrd. PersVG über die Durchführung der Übertragung. Die bloße Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer Arbeitnehmervertretung ist hier ein Grund für die Mitbestimmung.

Veränderungen des Stimm- und Kandidaturrechts und der Eingliederung in den Personenkreis einer repräsentativen Kanzlei im Allgemeinen, vergleichbar mit denen des Bundesrechts und anderer Landesgesetze, können selbstverständlich nicht durch mißbräuchliche Abschiebung bewirkt werden. Dr. Michael Ballerstedt, GKÖD V, K 75 R z. B, GKÖD V, K 75 Z, GKÖD V, K 75 Z, K 75 Z, Grabendorff, Windscheid, Ilbertz, Widmaier, op. cit,

Bei diesem Schutzauftrag, der auch Einzelinteressen einschließt, ist es nicht außerhalb der Mitbestimmung, wenn der Betriebsrat bei gleichrangigen Versetzungen zugunsten des direkt davon betroffene Arbeitnehmers nicht unerhebliche Wohlfahrtsbelange durchsetzt. In solchen FÃ?llen ist es Aufgabe der Abteilung, die arbeitsrechtlichen Anforderungen an den Arbeitnehmer und die persönlichen Empfindlichkeiten des Betroffenen abzuwÃ?gen.

Selbst wenn sie in dieser Hinsicht zu einer umfassenden Beurteilung berechtigt ist (vgl. Urteile vom 22. 5. 1980 - BVerwG 2 C-30. 78 - BVerwGE 60, 144 mit Abstand. Wenn sie auch bei solchen Massnahmen zum Schutze der eigenen Belange der von ihr repräsentierten Arbeitnehmer herangezogen wird, kann sie nicht daran gehindert werden, diese Belange aufzunehmen und zu behaupten, dass sie von der Agentur nicht oder nicht hinreichend beachtet worden sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung).

In Anbetracht dessen scheint es richtig zu sein, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht für irrelevant hielt. In Einzelfällen können das fortgeschrittene Alter und ein kompletter Wechsel im Arbeitsbereich eines Bediensteten durchaus Aspekte sein, die die Ausübung des Ermessens bei der Umsetzung des. In 8 von 15 Faellen nahm er das Alter von 50-jaehrigen als Grenzwert sowohl fuer die Bedeutung der Verweigerung der Zustimmung als auch fuer den Verzicht auf deren Umsetzung.

Denn wenn behauptet wird, der betreffende Bedienstete sei bereits im Alter von fünfzig Jahren, kann es keine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung geben, die offenkundig außerhalb des Schutzzweckes des materiellen Mitbestimmungsrechtes liegen. Das fortgeschrittene Alter und ein kompletter Wechsel im Arbeitsbereich eines Bediensteten kann zu erheblichen Zusatzbelastungen für andere Mitarbeiter bei der Weiterbildung und der anschließenden Mitarbeit im Unternehmen beitragen.

Möglicherweise können die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte, soweit sie die Umsetzung von Police Chief Hi. betreffen, einen Umsetzungsverzicht nicht begründen, wenn sie unter Beachtung aller offiziellen Bedenken angemessen bewertet werden. Dies mag vor allem dadurch begründet sein, dass die Organisationsentscheidung zur Stärkung des Kontaktstellendienstes auf Kosten der Bundespolizeidirektion nicht der Mitbestimmung unterliegt; sie ist daher für den Anmelder akzeptabel (vgl. auch Beschluss vom 17. 2. 1971 - BG 7 P11. 70 - BVerwGE 37, 169 ), zumal sie hauptsächlich die Erledigung von öffentlichen Aufträgen betrifft.

Die in den Implementierungen enthaltenen Selektionsentscheidungen als Massnahmen zur Durchführung der grundsätzlichen Entscheidung und der damit verbundenen Diskretionsausübung müssen jedoch von ihr anerkannt werden. Andererseits berechtigen ihn die angebliche Unentschlossenheit der von der Klägerin angeführten Begründung nicht bereits zur Einstellung des Gerichtsverfahrens (vgl. Beschluss vom 20. 6. Juni 1986 - BVerwG 6 S. 4. 83 - a.a.O.).

Die Einstellung des Prozesses kann jedoch nur im Fall einer missbräuchlichen Wahrnehmung des hier nicht genannten Mitbestimmungsrechtes begründet werden. Schliesslich ist dem Verwaltungsgerichtshof auch dadurch zu entsprechen, dass der Bewerber als Betriebsrat der neuen (Empfangs-)Stelle die von ihm angeführten Begründungen zur Verweigerung der Zustimmung durchsetzen konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass im Interesse des betreffenden Bediensteten in der Regel der Personalrat des unterlegenen Amtes bestellt wird, da er über die erforderliche Kenntnis der betreffenden Bediensteten verfügt; er gehört jedoch auch zum Zuständigkeitsbereich des Personalrates der Empfangsstelle, um der Diskriminierung des betreffenden Bediensteten vorzubeugen.

Er wisse viel besser als der aufgebende Personalrat, welche Voraussetzungen die neue Funktion an den Bediensteten stellt; er könnte daher besser einschätzen, ob der betreffende Bedienstete durch diese Erfordernisse benachteiligt zu werden droht. Da sich der Senat in ähnlicher Weise wie bei der Rückwärtskonstellation für die Belange der empfangenden Abteilung entscheidet, kann der Personalrat der unterlegenen Abteilung nicht vertreten werden, da er nur die Mitarbeiter seiner Abteilung vertritt (BVerwGE 78, 257 ); der Senat übernimmt daher gemäß der Klage eine Aufgabenteilung zwischen dem Personalrat der unterlegenen und der empfangenden Abteilung nach dem Vertretungsprinzip.

D. h. der Bewerber als Betriebsrat der empfangenden Abteilung ist im Zuge des Beteiligungsprozesses nur dafür verantwortlich, solche Aspekte darzustellen, die in Beziehung zu den von ihm vertretenen Mitarbeitern stehen. Aspekte, die außerhalb der Vertretung der Mitarbeiter der Warenannahme liegen, wurden im konkreten Fall jedoch nicht durchgesetzt. Die Klägerin verwies zwar in erster Linie auf die individuellen Anliegen des noch durchzuführenden Amtsträgers.

Allerdings wurde dies auch im Hinblick darauf getan, dass angesichts des hohen Alters und der völligen Änderung im Arbeitsbereich des betreffenden Bediensteten erhebliche zusätzliche Lasten für die anderen Arbeitnehmer im Falle der Umschulungen anfallen, die zunächst nach der Durchführung und dann im Falle einer anschließenden Kooperation erforderlich werden. Dabei hat er die Verbindungen zwischen den einzelnen Benachteiligungen des eingesetzten Bediensteten und den zu erwarteten Kollektivbelastungen für die Mitarbeiter der neuen Abteilung erörtert.

Für ihn sind letztere eine unausweichliche Konsequenz der Umsetzung. Da die Berufung keine Fehleinschätzung darstellt, spielt die Anforderung, die die neue Stelle an den Amtsträger richtet, eine wichtige Funktion bei der Beurteilung. Er kann auch vom Betriebsrat des Gastgebers in Anspruch genommen werden, da er in der Lage ist, die zu erwartende Belastung besser einzuschätzen.

In dieser Situation hat das OVG zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich auch der Personalrat der Empfangsstelle für die Bekämpfung der Diskriminierung des betreffenden Bediensteten zuständig ist.

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