Europäische Textilkennzeichnungsverordnung

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung

Dies geschieht durch die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung. wurde durch die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt. Wann wird die neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung? eur-lex.europa.

eu. für die Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Textilverordnung gelten. Die Europäische Kommission hat die Einführung einer neuen.

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung

In Deutschland wird die Markierung und Beschriftung von Textilprodukten derzeit durch das TextilKennzG geregelt. Am 27. September 2011 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine neue Regelung [(EU) Nr. 1007/2011], die die europaweite einheitliche Beschriftung und Beschriftung von Textilprodukten festlegt. Durch den " Verordnungsstatus " findet die Regelung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung und erfordert daher keine nationale Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU.

Textilprodukte, die gemäß der Direktive 2008/121/EG gekennzeichnet sind, unterliegen einer Übergangszeit bis zum 09.11.2014. Die Direktive 2008/121/EG wurde am 26.8.2008 aufgehoben. in das Textillabelgesetz, so dass Textilprodukte, die in ihrer Beschriftung und Beschriftung dem geltenden Textillabelgesetz genügen und vor dem 8. Mai 2012 in den Handel kamen, bis zum 9. November 2014 mit der derzeitigen Beschriftung und Beschriftung auf dem Inlandsmarkt verfügbar gemacht werden können.

Produzenten, Einführer und Händler müssen die Veränderungen einhalten, da die Regelung sowie das Textil-Kennzeichnungsgesetz sie verpflichten, ihre Produkte ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu kennzeichnen. Inhalt Die nachfolgenden Abschnitte sollen einen kleinen Einblick in die Vorschriften bzw. Ergänzungen der Kennzeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Textilerzeugnisse bieten.

Zunächst wird in der Richtlinie festgelegt, für welche Erzeugnisse sie sich auswirkt. Beispielsweise muss die Regelung auch auf Schirme und Schirme angewendet werden, die wenigstens 80 Gew.-% textile Bestandteile enthalten. Aufhebung der bisherigen Kennzeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Schuhe und Handschuhfutter, die zum Warmhalten verwendet wurden. Allerdings nur für Futter von Schuh- oder Schutzhandschuhen, deren Anteil am Gesamtgewicht 80 % nicht übersteigt.

Zugelassene Kennzeichnungen Wie bisher dürfen nur die in Anhang 1 der VO aufgeführten textilen Flächengebilde zur Markierung und Beschriftung von Textilerzeugnissen eingesetzt werden. Das Besondere ist jedoch, dass Anhang 1 durch einen korrespondierenden Antrag des Herstellers bei der Europäischen Kommission ergänzt werden kann. Damit werden jedoch die falschen Angaben zu den in der Vergangenheit nach dem Wettbewerbsrecht gewarnten Ballaststoffen nicht gestoppt, so dass bei der Beschriftung und Beschriftung stets Anhang 1 der VO zu beachten ist.

AusnahmeprodukteDie Regelung beinhaltet wie das Textilkennzeichnungsgesetz in Anhang V gewisse Ausnahmeregelungen, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, obwohl sie in den Anwendungsbereich der Regelung fielen. "Textilprodukte für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz, wie z. B. Gurte, Rettungsschirme, Rettungswesten, Rettungsrutschen, Brandschutzeinrichtungen, kugelsichere Schutzwesten, spezielle Schutzkleidung (z. B. Brandschutz, Chemikalienschutz oder andere Sicherheitsrisiken)" haben keine Textilfaserinformationen.

Einige der bisher nach dem Textilkennzeichnungsgesetz freigestellten Erzeugnisse wurden jedoch erweitert oder gestrichen, so dass die entsprechenden Ergänzungen des Anhangs V zu beachten sind. Beispielsweise sind Filzerzeugnisse, die bisher vom Textilkennzeichnungsgesetz ausgenommen waren, nun auch kennzeichnungspflichtig. Spezielle BestimmungenFür Korsett- und Stickwaren beispielsweise sieht Annex IV spezielle Kennzeichnungs- und Markierungsvorschriften vor.

Nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft Die vorliegende Richtlinie sieht nun auch die Markierung und Beschriftung von nicht-textilen Bestandteilen tierischer Herkunft vor, wenn sie in Textilwaren vorkommen. In diesem Falle ist folgende Markierung oder Beschriftung zu verwenden: "Enthält nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft" Diese Angabe muss durch den Namen des nicht-textilen Bestandteils tierischer Herkunft vervollständigt werden.

Kennzeichnungssprache Eine weitere Regelung der Regelung könnte sowohl für den Handel als auch für die Produzenten sehr ernste Schwierigkeiten bei der Lieferung von Textilprodukten außerhalb Deutschlands darstellen. Artikel 16 Abs. 3 der genannten Richtlinie lautet: "Die Bezeichnung oder Markierung ist in der oder den offiziellen Sprachen des Mitgliedstaates vorzunehmen, in dessen Gebiet die Textilwaren dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, sofern der betroffene Staat nichts anderes vorgibt.

"Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß der genannten Regelung die Bezeichnungen der Fasern in der offiziellen Landessprache des Mitgliedstaats abgefasst sein müssen, wenn das Textilprodukt in diesem Mitgliedstaat geliefert wird. "Der Begriff "Einsatz" wird in der VO ( "Verordnung (EG) Nr. 765/2008") wie folgt festgelegt: oder zur Nutzung auf dem Markt der Gemeinschaft im Zusammenhang mit einer Tätigkeit;". Obwohl die verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Sprachversionen für die Auszeichnung und Beschriftung von Textilerzeugnissen definieren können, ist nicht zu erwarten, dass sich die Mitgliedsstaaten in naher Zukunft auf eine einzige Sprachversion einigen können.

Die Konsequenz wäre also, dass die Markierung und Beschriftung in der offiziellen Sprache des Mitgliedstaats stattfinden müsste, in den der Produzent oder Vertreiber seine Erzeugnisse in einer " Lieferung " liefert. Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter seine Textilwaren an mehrere Mitgliedsstaaten verkauft, müsste die Auszeichnung und Markierung in der derzeitigen Interpretation der Richtlinie in mehreren Amtssprachen vorgenommen werden.

Vorgesehen sind auch weitere Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der Europäischen Kommission zur Textilkennzeichnung bis zum 30.09.2013. Beispielsweise wird die Frage untersucht, ob in die Regelung eine obligatorische Angabe allergener Substanzen, die in Textilprodukten enthalten sein können, miteinbezogen wird.

SchlussfolgerungDie europaweit einheitlichere Auszeichnung und Beschriftung von Textilprodukten sorgt für mehr Durchblick. Die Vorschrift sieht für Produzenten und Handel zunächst eine Kennzeichnungspflicht unabhängig von den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften vor. Es wäre jedoch sicher erstrebenswert gewesen, die Problematik mit den Kennzeichnungssprachen zu harmonisieren.

Mehr zum Thema