Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kann der Vermieter Kündigen
Ist der Vermieter in der Lage zu kündigen?Habe ich Angst vor einer Entlassung?
Habe ich Angst vor einer Entlassung? Mir liegt eine Kündigungsmitteilung vor, in der der Grund für die Nichtnutzung der Ferienwohnung ( 30 Abs. 2 Nr. 6 MRG) vorgebracht wird. Ich habe zwar auch ein freistehendes Haus in Linz, aber viermal die Woche bin ich als Teilzeitsekretärin in Linz tätig und lebe daher auch vier Tage die Woche dort.
Kann mein Vermieter meine Ferienwohnung kündigen, nur weil ich nicht jeden Tag da bin? Die Nichtnutzung der Ferienwohnung nach 30 Abs. 2 Buchst. 6 MRG besteht, wenn Sie oder eine "einreiseberechtigte Person" (im Sinn von 14 Abs. 3 MRG) die Ferienwohnung nicht regelmässig zur Deckung dringender Wohnbedürfnisse nutzen.
Anspruchsberechtigt im Sinn von 14 Abs. 3 MRG sind Ihr Ehepartner, Ihr Partner, Ihre Verwandten in der geraden Linie einschließlich Ihrer ausgewählten Kinder und Ihrer geschwisterlichen Angehörigen, sofern diese einen dringenden Wohnbedarf haben und bereits im gleichen Haus mit Ihnen als Mieter in der Ferienwohnung gelebt haben.
Um den oben angeführten Grund für die Kündigung gemäß 30 Abs. 2 Nr. 6 MRG zu erfuellen, müssen Sie zwei negative Voraussetzungen erfüllen: Die reguläre Nutzung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken muss ausbleiben und Ihnen oder einer einreiseberechtigten Person muss ein dringender Bedarf an Wohnraum erwachsen. Absenzen zu Kur- oder Lehrzwecken oder aus beruflichem Grund genügen diesem nicht.
Eine regelmässige Nutzung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken setzt die Rechtsprechung voraus, wenn ein Bewohner oder eine einreiseberechtigte Person die gekündigte Wohneinheit mindestens für einen längeren Zeitraum des Jahres als Wirtschafts- und Familienzentrum nutzt. Wenn Sie die Ferienwohnung vier Tage die Woche nutzen, ist eine regelmässige Nutzung erwünscht. Das Haus muss nicht das ausschließliche Wirtschafts- oder Familienzentrum sein.
Wenn sie es ist, genügt es, wenigstens in mancher Hinsicht. Dass Sie Ihr Eigenheim an drei Tagen in der Woche nutzen, entspricht noch nicht der Kündigungspflicht. Weil Sie die gekündigte Wohneinheit daher regelmäßig für Wohnzwecke nutzen, kann der eilige Wohnbedarf nicht mehr überprüft werden.
Für die Deckung dieses Kündigungsfalles reicht daher eine anderweitige Deckung des Wohnbedarfs nicht aus.