Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert Unterlassungserklärung
Wert der streitigen UnterlassungserklärungNun steht auch diese Tauschbörsenentscheidung des BGH zur Beurteilung des Streitwertes in Tauschbörsenverfahren zur Verfügung. Wie der BGH feststellt, ist ein Preis von 10.000 - 30.000 EUR je nach aktueller Arbeit angebracht. Über den Linde has already reported on the decision in the article "BGH: Hohen Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen in Tauschbörsenverfahren zur Haftung des Anschlußinhabers und zum Höhen des Streitwerts".
Zur Begründung der Entscheidung: Die von der klagenden Partei behaupteten Sachverhalte halten einen Objektwert von ? 30.000 für angemessen." Der vollständige Wortlaut der Kommissionsentscheidung ist hier zu finden:
Werbe-E-Mails (Spam) - Unterlassung und Wert in Aktion
Gegen den Beklagten wird eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monate für jeden Verletzungsfall verhängt, wenn er dem Kläger nicht ausdrücklich zugestimmt hat; Ausnahme ist die E-Mail-Adresse x@xxx. de, für die der Kläger bereits eine diesbezügliche Zustimmungserklärung eingereicht hat und für die das Schiedsgericht entscheidet, dass die Streitigkeit beigelegt wurde.
Die Angeklagte wird ferner zur Zahlung von 70,20 zuzüglich Verzugszinsen in einer Höhe von fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszins seit dem 15. November 2010 verpflichtet. Der Angeklagte trägt 60% der Prozesskosten, der Kläger den Rest. Der Klägerin steht ein Elektrogroßhändler zur Verfügung und pflegt mehrere Geschäfts-E-Mail-Adressen, darunter.........de, die sie im Geschäftsverkehr als generelle Kontakt-Adresse bereitstellt.
Er schickte dem Kläger von Anfang Juli bis Ende Oktober 2010 20 E-Mails mit dem Betreff "Ihr Motivationsschub ", in denen er für seine Offerten wirbt. Der Kläger hat den Angeklagten mit Mahnschreiben vom 3. 11. 2010 verwarnt und zur Unterlassungserklärung mit einer Strafklausel verurteilt; außerdem wurde er bis zum 12. 11. 2010 zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Hoehe von 459,40 - bezogen auf einen Objektwert von 6.000 - ersucht.
Die Angeklagte schickte nicht die fertige Unterlassungserklärung, sondern seine eigene (Blatt 38 GA), ohne ein kriminelles Versprechen. Nach Abgabe einer auf die E-Mail-Adresse......de beschränkten Zusageerklärung im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger den diesbezüglichen Gerichtsstreit unilateral für beendet erklärt. Beigelegt. Der Antragsteller fordert nun, dass dem Antragsgegner unter Androhung einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro untersagt wird, einen Werbebrief per E-Mail als Ersatz für eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monate für jeden Verstoß zu erhalten, es sei denn, der Antragsgegner hat seine Zustimmung gegeben, mit Ausnahmen der E-Mail-Adresse?
Die Angeklagte macht geltend, dass die Anklage abgewiesen wird. Der Kläger hat der Nutzung seiner E-Mail-Adresse im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens stattgegeben und ist der Ansicht, dass die Verfolgung durch einen Rechtsanwalt nur im Interesse anderer liegt, weshalb die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht erstattet werden können. Die streitgegenständlichen Gebühren, die das Schiedsgericht auch im Hinblick auf die außergerichtliche Prozesskosten nach 23 Abs. 1 RVG als Gegenwert verwendet, werden auf 500 ? festgesetzt.
Selbst wenn die Beteiligten - in Ermangelung eines wettbewerbsrechtlichen Verhältnisses zwischen ihnen - keine wettbewerbsrechtlichen Forderungen bestreiten, geht das Landgericht davon aus, dass die Behauptung einer Weigerung eines Unternehmens, unerwünschte E-Mail-Werbung zu versenden, ein monetärer Streit ist; im Gegensatz beispielsweise zur Verteidigung gegen unerwünschte telefonische Belästigungen durch Private (vgl.
z. BGH NJW 1985, 809), steht das ökonomische Eigeninteresse eines Betriebes an der Verteidigung gegen volkswirtschaftliche Schäden durch unerbetene Werbemails ("Spam"), vor allem die Bindung von Arbeitskräften, im Mittelpunkt. Nach § 48 Abs. 1 GKG gelten die Bestimmungen der §§ 3ff. Die ZPO und der Gegenwert sind daher vom Richter nach eigenem Gutdünken nach § 3 ZPO zu bestimmen.
Maßgeblich ist das Wohl des Antragstellers (Zöller-Herget 3 Rn. 2), wodurch Aufwendungen nach § 4 (1) (2) ZPO nicht berücksichtigt werden, wenn sie als Nebenansprüche erhoben werden, was vor allem für außergerichtliche Verfahrenskosten zutrifft (Zöller-Herget § 4 Rn. 13). Zu dem Streitwert oder dem Wert des Verteidigungsgegenstandes gegen unerbetene E-Mail-Übertragungen, die im Grunde genommen zwischen 500 liegen, ist dem Gerichtshof eine große Zahl von Meinungen bekannt (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262.
gemäß Juris) und EUR 10000 (OLG Koblenz, GRUR 2007, 352, zitiert gemäß Juris), wodurch vorwiegend auf eigene oder fremde Urteile Bezug genommen wird; die Klage richtet sich auch gegen Gerichtsgewohnheiten. Richtig ist die Ermittlung des Streitwertes von Fall zu Fall und nach dem konkrete, tatsächliche Interessen des Beschwerdeführers an der Verteidigung des beanstandeten Betrugs.
Für den konkreten Einzelfall ist daher die nach 3 der Zivilprozessordnung (Zöller-Herget 3 Rn. 16, Stichwort: "Unterlassung") zu ermittelnde Wertminderung, die durch das beanstandete und zu beseitigende Handeln hervorgerufen werden soll, maßgebend. Das wichtigste Motiv für eine Unternehmerin wie die Klage, die die Nutzung ihrer Geschäfts-E-Mail-Adressen für unerbetene Werbezwecke ablehnt, ist der Zeit- und Kostenaufwand durch Spam: Arbeitszeiten sind notwendig, um gewünschte von ungewollten Nachrichten zu unterscheiden.
Der Bezirksrichter räumt das Problem des zeitlichen Aufwandes der bezahlten Arbeitnehmer ein und hält sie für ausschlaggebend für die Beurteilung des Verteidigungsinteresses der klagenden Partei, ebenso wie er im Falle einer entsprechenden - hier nicht vorgelegten - Darstellung die zusätzlichen Kosten aufgrund von Volumentarifen für den Streitwert als relevant anerkennt. Sie trägt dabei auch dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umstand Rechnung, dass die künftig noch zu erwartende Belästigung für die Beurteilung des Verteidigungsinteresses mitentscheidend ist.
Der Amtsgerichtshof hat ein einzelnes Streitwertargument von mehreren tausend Euros beantragt und nicht festgestellt, das ihn zumindest in diesem Falle hätte überzeugen können. Ein Streitwert von beispielsweise EUR 10000 ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass Spam-Mails ein "Ärgernis" sind, "dessen finanzieller Vorteil nur durch eine angemessene Bestimmung des Streitwertes abgefangen werden kann" (OLG Koblenz i.a.O.).
Eigentlich ist der abschreckende Gedanke bestenfalls bei der Messung einer verfallenen Bestrafung zu beachten, nicht aber beim Wert des Gegenstands oder der Gerichtsgebühr oder Gerichtsstandsstreitwert, wo es eher wesentlich auf das Interessen des KlÃ?gers an der gewÃ?nschten UnterlassungserklÃ?rung abhaengt. Entscheidend hierfür mag in der genannten Rechtssprechung und Fachliteratur sein, dass sich der nachvollziehbare Wille zu einer verstärkten Abschreckungswirkung bereits vor der ersten Betitelung eines Unterlassungserfordernisses oder der Zustellung einer Unterlassungserklärung bewährt hat; die Aufwendungen für das Erfordernis eines mahnenden Anwaltes ebenso wie die daraus resultierenden Prozesskosten gegebenenfalls sind nach diesem Nachdenken bereits Sanktionierung des ersten Delikts.
Sollte der Parlamentarier auch ohne betitelten einstweiligen Rechtsschutz eine diesbezügliche Sanktionspflicht erkennen, würde er sie z. B. in eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einbringen, die zur Diskussion steht (vgl. Thomas Frank, Zur Strafrechtsbewältigung des Spammings, Berlin 2004). Das Oberlandesgericht Koblenz a.a.O. geht davon aus, dass die Absenderin ein Finanzvermittler und der Adressat ein Anwalt ist, sowie die Dauer der streitigen Einzelpost "dem Verstoss ein gewisses Gewicht" verleiht.
Die erläuterten Hinweise in Ziffer 3 Rn. 16 Rn. 16 schlagen auch vor, dass eine Unterscheidung der strittigen Werte je nach Berufsstand angemessen ist ("15.000 DEM bei Übersendung an einen Journalisten", "Versand an eine Rechtsanwaltskanzlei 10000 EUR", "an Steuerexperten 7.500 EUR"). Möglicherweise muss bei einem Anwalt aus haftungsrechtlichen Gründen eine exaktere, inhaltlichere Prüfung von Emails, die nicht unmittelbar als Spams zu werten sind, vor der Löschung stattfinden, dies ist jedoch bestenfalls bei der Einschätzung des Zeitaufwandes und damit der Schweregrad der zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen und solche Merkmale beim Kläger sind hier nicht ersichtlich, es sei denn, dass die befallenen Emails auf den ersten Blick von vornherein als Werbemittel zu werten sind und entsprechend keiner genaueren Prüfung bedarf.
Dass der Kläger insgesamt ein besonders großes Spam-Aufkommen haben kann, zu dem sowohl der Angeklagte als auch andere Absender beitrugen, kann nicht in Betracht gezogen werden: Der Angeklagte hat nur einen Teil dazu beigesteuert und mit seinem Urteil zur Einstellung und Verzicht kann sich der Kläger somit nur gegen einen Teil eines vermutlich größeren Spam-Aufkommens wehren.
Erfreulicherweise überlässt der Bundesrat den Streitwert [....] der Zuständigkeit der Bezirksgerichte und stoppt damit die dortigen Bemühungen, diese Verfahren an die Bezirksgerichte zu verweisen. Unter seiner eigenen E-Mail-Adresse, die seit den 1990er Jahren stark genutzt wird, bekommt der Abteilungsleiter eine außergewöhnliche Menge an Spam-Mails und ist sich bewusst, dass dies ein äußerst ärgerliches Vorkommen ist.
Wird jedoch das einzig relevante Beurteilungskriterium - der zeitliche Aufwand für das Sortieren von E-Mails - als Maß für das Unterlassungsinteresse des Klägers herangezogen, muss die Beurteilung weit hinter der Schätzung des Klägers von 6.000 zurückbleiben: Der Kläger erhielt durchschnittlich etwa 1,5 bis 2 E-Mails pro Kalenderwoche.
In allen diesen E-Mails gab es jedoch Betreffzeilen wie "Ihr neues Motivationsplus" oder "Ihr Bonustipp für einen regelmässigen Motivationsschub", die jeder Mitarbeitende auch beim Ablesen der Betreff-Zeile als nicht mit dem Geschäftsgang der Klage verbundene Werbebotschaften leicht wiedererkennen kann. Auch wenn das Landgericht von einer wesentlich verlangsamten Verarbeitung von Spam-Mails oder einer wesentlich erhöhten Bruttogebühr ausgeht, würde das reale Wirtschaftsinteresse der Beschwerdeführerin weit unter der Obergrenze von nur 300 Euro liegen.
Sollte das Urteil dennoch 500 Euro für angebracht halten, berücksichtigt es die Erkenntnis, dass ein Unternehmen auch ein Mensch ist und dass neben dem ökonomischen Gesichtspunkt das objektive Erfordernis besteht, dass ein Arbeitnehmer - dem Abteilungsleiter wohlbekannt - seine Arbeit ohne Belästigung ausübt, selbst wenn er nur alle zwei bis drei Tage eine E-Mail von dem Angeklagten löscht.
Aufgrund des Teilvergleichs über eine von vielen Geschäftsadressen, die der Kläger unbestritten nutzt, ist das Interesse des Klägers an einer einstweiligen Verfügung nur unwesentlich beeinträchtigt, so dass der Streitwert nicht beeinträchtigt wird. Der Kläger ist auch gegen den Antragsgegner berechtigt, auf den Versand unaufgeforderter Werbebriefe per E-Mail gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzichten, soweit das Urteil noch nicht ergangen ist.
Der Verstoß gegen eine E-Mail-Adresse des Klägers x@xxx. de begründet auch die Furcht des Klägers, dass auch andere im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen verwendete Anschriften zum Gegenstand unerbetener Werbemaßnahmen werden könnten, so dass sich das Unterlassungsrecht auch darauf ausdehnt. Die Behauptung der Angeklagten, sie könnten auf künftig gekauften Adresslisten auch eine andere E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin vorfinden, ohne diese realistisch prüfen zu können, schließt dies nicht aus: Die Beschwerdeführerin muss sicherstellen, dass nur solche Adressaten beworben werden, die eine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben.
Verletzt er dies, kann er den Rechtsstreit das nÃ??chste Mal dem AdresshÃ?ndler erklÃ?ren und sich freistellen, was jedoch den Unterlassungsanspruch des KlÃ?gers nicht Ã?ndert. Der Antragsgegner ist dem Unterlassungsanspruch der klagenden Partei zunächst nicht hinreichend gefolgt, da der Kläger nicht auf das bloße Zusagen einer "angemessenen Vertragsstrafe" verwiesen werden muss, wenn ihm die Ausübung seines Ermessens in dieser Hinsicht nicht gewährt wird.
Die Deklaration vom 25. Januar 2011 war ihrerseits an eine ausreichende Zusage einer Vertragsstrafe geknüpft, war aber auf eine Anschrift beschränkt, so dass der Antrag ansonsten nicht erfüllbar war. Bezüglich der E-Mail-Anschrift x@xxx. de wurde der Rechtsstreit beigelegt, der als Reaktion auf die unilaterale Vergleichserklärung des Beschwerdeführers entstanden ist. Der Kläger hat nach § 823 Abs. 1 BGB für die Vorlage der Verwarnung des Beschwerdeführers ein Anrecht auf Entschädigung für außergerichtliche Anwaltskosten in einer Summe von 70,20 ?.
Die Vorlage der Verwarnung des Antragsgegners musste, wie oben erläutert, auf einem Objektwert von 500 beruhen, so dass sich nach der Berechnung des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers Anwaltskosten von 70,20 ? ergaben. Der Kläger könnte die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erachten, da die entsprechende Ausarbeitung einer Verwarnung und einer Unterlassungserklärung von einem rechtlichen Laie nicht zumutbar ist.
Die Behauptung, der Kläger hätte die E-Mails des Angeklagten mit einem Mausklick löschen können, geht schief, da kein Adressat unaufgeforderter Werbemaßnahmen erwartet werden kann, dass er einem Absender über die Verlinkung aus dieser E-Mail mitteilt, dass die E-Mail-Adresse wirklich verwendet wird und somit ein bevorzugter Adressat für unaufgeforderte Werbemaßnahmen sein könnte.
Ein alleiniger Kostenträger des Antragsgegners nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Frage, da eine teilweise Zurückweisung nur von Nebenansprüchen, soweit diese auf der Grundlage eines rechnerischen Gesamtwertes nicht mehr unerheblich ist, eine Aufwandsquote erfordert (vgl. dazu auch den § 92 Rn. 11 Zöller-Herget).