Unterlassungserklärung Werbung

Werbung unterlassen

Bisher hat jedoch nur ein Unternehmen diese Unterlassungserklärung zurückgeschickt. Die Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch reicht nicht mehr aus. Gesetzeskonforme E-Mail-Werbung und Claims mit SPAM. Die Frist für die Unterlassungserklärung war festgesetzt worden. Weil: Wann ist eine Unterlassungserklärung abzugeben?

Unbefugte E-Mail-Werbung: Warnung und dann?

Derjenige, der wegen unberechtigter E-Mail-Werbung verwarnt wird, muss eine strafrechtliche Unterlassungserklärung vorlegen. Zur Nichteinhaltung der vereinbarten Konventionalstrafe ist ein neuerliches Versenden an den jeweiligen Adressaten zu unterlassen. Zur Milderung der Konsequenzen einer unbeabsichtigt versendeten Werbe-E-Mail empfiehlt sich ein genaueres Hinsehen auf den konkreten Wortlaut der Unterlassungserklärung.

Auch eine Unterlassungserklärung ist vorstellbar. Er sollte sich darüber im Klaren sein, dass er für den Versandt von Werbe-E-Mails eine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Adressaten benötigt. Gegen den Absender kann der Auftragnehmer eine Verfügung geltend machen ( 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die dazugehörige Abmahnung beinhaltet Angaben über das beanstandete Benehmen und die Verletzung von Rechten und vor allem die Bitte um Abgabe einer so genannten Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung. Oft wird dem Warnschreiben eine vorgefertigte Deklaration beigefügt, die nur unterschrieben werden sollte. Oft unterschreiben die verwarnten Firmen die vorgefertigte Deklaration, ohne die Konsequenzen zu erkennen.

Bei einer erneuten Versendung der Ware an den Warenempfänger kann dies ein kostspieliger Fehler sein. Die Unterlassungserklärung ist aus Sicht des Schuldners immer nur so weit zu formulieren, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, um das sogenannte Wiederholungsrisiko auszuschließen. Deshalb ist es lohnenswert, einen Einblick in die vorformulierte Empfängergruppe zu werfen. Nur die Firma, an die die E-Mail gesendet wurde, ist legitim.

Alle vorformulierten verbundenen Gesellschaften oder Personen können gelöscht werden. Außerdem sollte man versuchen, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse zu beschränken. Abschließend wird dringend empfohlen, auf eine vollständige Konventionalstrafe zu verzichten. Vielmehr ist ein Wortlaut zu finden, der die Festlegung einer geeigneten Konventionalstrafe vorzusehen hat.

Die erstmalige Zusendung einer unberechtigten E-Mail-Werbung an einen Adressaten stellt das Risiko einer erneuten Zustellung gegenüber diesem Adressaten dar. Nur eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel kann diese Gefährdung beseitigen. Eine Unterlassungserklärung ist daher prinzipiell unumgänglich. Bestenfalls kann es sich lohnen, statt einer Unterlassungserklärung mit Konventionalstrafe eine einstweilige Verfügung einzuholen.

Dies hat den Nachteil, dass bei einem weiteren Verstoß keine Konventionalstrafe geschuldet wird, sondern eine Geldstrafe zu bezahlen ist. Letztendlich ist dies eine Frage, die jedes einzelne Untenehmen unter Berücksichtigung der Kosten für die Gerichte und Anwälte abzuwägen hat. Tatsächlich ist der einfachste Weg, um das wiederholte unberechtigte Versenden von Werbe-E-Mails zu vermeiden, nicht zu tun.

Senden nur an doppelt bestätigte E-Mail-Adressen. Permanente Führung einer schwarzen Liste, die vor jedem Versenden auf aktuellem Stand gehalten werden muss. Sollten jemals unautorisierte E-Mail-Werbung verschickt werden, so ist dies in der Regel unumstritten, es sei denn, es liegen begründete Zweifeln vor. Diese musste vor kurzem ein Rekrutierungsunternehmen vor dem OLG Hamm erleben (Urteil vom 25.11. 2016, Az. 9 U 66/15).

Die Gesellschaft hat die wiederholte Absendung und damit die Verletzung einer Unterlassungserklärung angefochten. Der Angeklagte legte daher beim Oberlandesgericht Hamm Rechtsmittel gegen das erste Instanzurteil ein. Der Bericht bestätigt, dass es keinen Grund gibt, an der erneuten Versendung zu zweifeln. Aufwendungen und Aufwendungen für die Beschwerde, einschließlich Expertenmeinungen, haben sich für das beschuldigte Untenehmen nicht lohnen.

Darüber hinaus hatte sich die Angeklagte durch die Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 im Falle eines Verstoßes bereit erklärt. Offensichtlich wurde eine richterliche Kürzung angestrebt, da die beschlossene Konventionalstrafe nicht angemessen war. Die dafür notwendige Unverhältnismäßigkeit wies das Landgericht "auf den ersten Blick" zurück. Es wird jedoch klargestellt, dass bei einer Verwarnung wegen unautorisierter E-Mail-Werbung nicht nur die Verwarnungskosten im Vordergrund stehen sollten.

Die Unterlassungserklärung ist an die Konsequenzen geknüpft, die Werbeunternehmen haben müssen.

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