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Leistungsstörungsrecht Bgb
Recht auf Leistungsstörung BgbVertragsrecht: Das Recht der Leistungsstörung im BGB für den Käufer
Das BGB enthält das generelle Recht zur Leistungsstörung und das Vorkaufsrecht. Leistungsverstöße des allgemeinen Obligationenrechts im BGB sind: Unvermögen: Der Zahlungspflichtige (Verkäufer) erfüllt (liefert) nicht. Schuldnerausfall: Der Zahlungspflichtige (Verkäufer) zahlt (liefert) zu lange. Leistungsschwäche des Zahlungspflichtigen (Lieferanten) oder des Lieferers Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.
Gläubigerausfall: Eine ordnungsgemäße Leistungserbringung (z.B. Zustellung oder Zahlung) wird nicht akzeptiert. Wichtiger Hinweis: Die vier aufgeführten Leistungsstörungen werden seit dem 1. Januar 2002 durch die allgemeine Klausel (Pflichtverletzung) zusammengefaßt. Neue gesetzliche Grundlage ist 280 "Schadensersatz wegen Pflichtverletzung":"(1) Verstößt der Gläubiger gegen eine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis, kann der Schuldner Schadenersatz für den entstandenen Schaden fordern.
Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Pflicht nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.
Wichtiger Hinweis: Das generelle Recht auf Leistungsstörung und damit 280 ist die Voraussetzung für das Sonderrecht auf Leistungsstörung, das die Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst. Bei Pflichtverletzungen können Sie von Ihrem Zulieferer Schadenersatz gemäß 280 (1) fordern, wenn die folgenden vier Bedingungen eintreten: 1: Bei Pflichtverletzungen seitens des Lieferanten:
Für diese Pflichtverletzungen ist der Lieferer (Schuldner) verantwortlich. Sie müssen durch die Verletzung der Pflicht einen Sachschaden erlitten haben. Vertragsrecht: Sie können Schadenersatz statt oder zusätzlich zur Dienstleistung einfordern. 1 ) Schadenersatz statt der Leistung: Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, weil Ihr Zulieferer nicht oder nicht wie verabredet lieferte.
2 ) Vergütung neben der Leistung: Hier gibt es 2 Möglichkeiten: a) Sie bekommen die Leistungen von Ihrem Zulieferer zu spÃ?t (Default), sind aber dennoch an der VertragserfÃ?llung interesant. Den Verzugsschaden machen Sie gegenüber Ihrem Zulieferer geltend (reiner Verzugsschaden).
Hierfür ist § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 maßgeblich. b) Sie fordern von Ihrem Zulieferer Schadenersatz, weil er eine Mitwirkungspflicht nach § 241 Abs. 2 verstoßen hat. "Beispiel einer Pflichtverletzung durch den Lieferanten: In dem neuen BGB bilden 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 241 die Grundlage für die positive Auftragsverletzung.
Schadenersatzansprüche gegen einen Zulieferer können Sie nur geltend machen, wenn er auch die Verletzung von Pflichten zu verantworten hat. Dies ist in 276 "Haftung des Schuldners" geregelt:"(1) Der Schuldner haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn aus dem übrigen Vertragsverhältnis, namentlich aus der übernommenen Bürgschaft oder einem Beschaffungsrisiko, keine verschärfte oder geringere Verbindlichkeit festgestellt wird oder abgeleitet werden kann.
Eine vorzeitige Freistellung des Schuldners von der Vorsatzhaftung ist ausgeschlossen. Ihr Zulieferer hat ein verschuldetes Verhalten, wenn er aufgrund einer Verzögerung bei einem seiner Zulieferer nicht liefern kann. Ihr Zulieferer muss auch für die Herstellung von Ausschuß oder anderen Störungen verantwortlich sein. Wichtiger Hinweis: Viele Vertriebsmitarbeiter bemühen sich, sich mit "höherer Gewalt" aus solchen Fällen auszusprechen.
Ein geringstes eigenes Versäumnis des Lieferers schliesst Fälle höherer Gewalt aus.