Ido Abmahnung

Ido-Warnung

Ab wann darf ein Verein mahnen? Was ist mit dem Verein IDO? Hat die IDO Sie gewarnt? Die bekannte IDO-Vereinigung für eBay-Warnungen hat inzwischen ein neues Spielfeld gefunden: Die Warnungen der IDO betrafen bisher vor allem die eBay-Plattform.

Hinweis für Händler: Darf der IDO-Verband noch eine Warnung aussprechen?

hat in den vergangenen Jahren zweifelhaften Ruhm gewonnen, vor allem wegen der großen Anzahl von Warnungen bei Online-Händlern. Aber darf der IDO-Verein (noch) eine Warnung aussprechen? Ab wann darf ein Verein mahnen? Was ist mit dem Verein IDO? Wann darf ein Verein eine Verwarnung senden? rechtlich zuständige Vereinigung zur Wahrung kommerzieller oder unabhängiger Berufsinteressen, der eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Leistungen der gleichen oder verwandten Gattung auf dem gleichen Absatzmarkt verkaufen, der vor allem nach seiner Personal-, Sach- und Finanzausstattung in der Lage ist, seine gesetzlichen Pflichten der Ausübung kommerzieller oder unabhängiger Berufsinteressen auch wirklich auszufüllen?

Haben Sie einen Onlineshop und sind Sie des Warnrisikos müde? Internet-Profi & Jurist Sören Siebert erläutert Ihnen in der Prüfliste, wie Sie Ihre Shop-Warnung auch ohne Jurist sicher machen und so Ihren Umsatz anheben. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf der Verein keine Warnungen erteilen. Und was ist mit dem IDO-Verein?

Die IDO Association ist ein rechtlich kompetenter Verein, dessen Zweck "die ganzheitliche Wahrnehmung der gesetzlichen und ökonomischen Belange vor allem der deutschen Online-Unternehmer und Online-Freiberufler" ist. Wie auf der Website zu sehen ist, hat die IDO Association derzeit über 2.100 direkte Vereinsmitglieder aus unterschiedlichen Bereichen. Der IDO-Verein entspricht damit den ersten beiden Anforderungen des 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Im Mittelpunkt der Diskussion um die Legitimität des IDO-Vereins steht daher die dritte Vorbedingung, ob der IDO-Verein seine gesetzlichen Pflichten nach seinen persönlichen, faktischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einhalten kann. Besondere Zweifel bestehen an der Personalausstattung, d.h. der fachlichen (d.h. wettbewerbsrechtlichen) Qualifizierung des Vereins. Vor allem das Landgericht Berlin musste - gerade in der jüngsten Zeit - mehrmals über die Legitimierung des IDO-Verbandes zu warnen.

Zu Beginn des Berichtsjahres bestätigte das Landgericht Berlin die aktive Legitimierung des IDO-Vereins (Beschluss vom 2. Januar 2017, 91 O 146/16). Wenig später bescheinigte auch eine andere Landeskammer des Landesgerichts Berlin mit ihrer Entscheidung vom 1. März 2017 (97 O 94/16) dem IDO-Verband, dass er über ausreichend Personal und damit über die Berechtigung zur Abmahnung verfüge.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 (103 O 91/16) löste durch diese einheitliche Gerichtsbarkeit Aufsehen aus. Das Landgericht Berlin erklärte darin, dem IDO-Verband fehlten die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlichen Mitarbeiter. Der mit der Verwarnung betraute Geschäftsführer habe keine ausreichenden beruflichen Qualifikationen.

Zugegeben, die geforderte Qualifizierung im Wettbewerbsrecht kann auch durch berufliche Erfahrung erlangt werden. "Inzwischen hat der IDO-Verband gegen die Verfügung des Landgerichts Berlin Einspruch erhoben und den Inhalt der Personalausstattung detailliert dargestellt. Das Landgericht Berlin hat nun in einem weiteren Prozess die aktive Legitimation der IDO wieder akzeptiert (Beschluss vom 9. Mai 2017, 103 O 34/17).

Im Einzelnen heisst es: "Die Besorgnis der Kanzlei über die ausreichende personelle Besetzung der Klägerin wurde durch die Vorlage im Plädoyer vom 2. Mai 2017 ausräumen. "Doch welche konkrete Aussagekraft hat die Verfügung des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2017? Setzt sich die "IDO-Warnwelle" fort und ist die Wahl ein eher langweiliger Aprilschein?

Kann der IDO-Verband angesichts der Verfügung des Landgerichts Berlin nicht mehr mahnen? Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 ist eine "Ausreißer-Entscheidung", aus der keine generellen Schlüsse auf die Legitimität des IDO-Vereins als Aktivist gezogen werden können. Das liegt zum einen daran, dass das Landgericht Berlin vor der Personalentscheidung nicht dem IDO-Verband angehörte.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist dagegen weitgehend von Fall zu Fall zu treffen. Die mangelnde berufliche Qualifizierung des IDO-Verbandes, vor allem durch ein Scheitern des IDO-Verbandes in einem bestimmten Fall, wurde vom Landgericht Berlin bescheinigt. Der IDO-Verband hatte nämlich keine neue Abmahnung mit Strafe (mit erhöhtem Bußgeld) von dem Dealer verlangt, der wiederum gegen das Kartellrecht verstößt, wie es üblicherweise der Fall ist.

Nur nach wiederholtem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch den Fachhändler im Juni 2016 hat der IDO-Verband eine neue Abmahnung verfasst. Als der Dealer diesmal jedoch ablehnte, landete er beide Seiten endlich vor dem Berliner Landgericht. Als Indiz für die mangelnde berufliche Eignung wertete das Landgericht Berlin das Scheitern des IDO-Verbandes, vom Fachhändler eine neue Abmahnung zu verlangen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin lautet: "Dass es dem Geschäftsführer an ausreichender wettbewerbsrechtlicher Kompetenz mangelt, wird im aktuellen Verfahren klar belegt. Daß es sich bei der Beurteilung des Landgerichts Berlin um eine "Ausreißer"-Entscheidung handelte, wurde auch durch die Feststellung des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2017 (103 O 34/17) untermauert.

Der IDO-Verband hat mehrfach das Recht zur Abmahnung bekräftigt. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.04.2017 ist als "Ausreißer"-Entscheidung anzusehen, aus der sich keine allgemeinen Schlussfolgerungen über die Legitimität des IDO-Verbandes ziehen ließen. Nichtsdestotrotz verdeutlicht die getroffene Wahl, wie notwendig es ist, jede Warnung von Fall zu Fall auf Konsistenz zu überprüfen.

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