Krankmeldung Arbeitgeber Krankenkasse

Meldung der Krankheit durch den Arbeitgeber der Krankenkasse

Der Arbeitgeber muss auch einen Antrag auf Erstattung seiner Auslagen bei der Betriebskrankenkasse oder bei der BKK-Arbeitgeberkasse, bei Ihrem Arbeitgeber oder auf Krankengeld bei der Krankenkasse, bei dem Arbeitgeber und der Krankenkasse stellen. Arbeitsunfähigkeit - ab wann? Wie richtig? Der Grund der Erkrankung wird erst auf der Meldung an die Krankenkasse vermerkt. Am ersten Tag der Krankheit melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber.

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Als erwerbsunfähig gelten alle, die aufgrund von Krankheiten oder Unfällen oder nur auf die Gefährdung einer Verschlechterung des Zustandes nicht in der Lage sind, ihren Berufsstand fortzusetzen. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit ist der Mitarbeiter zur unverzüglichen Unterrichtung seines Arbeitgebers und zur Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von 3 Tagen, d.h. längstens am vierten Krankheitstag, angehalten.

Erwerbsunfähigkeit (AU) ist ein unregelmäßiger körperlicher oder geistiger Zustand, der durch eine Erkrankung oder einen Arbeitsunfall verursacht wird, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer in der Kranken- und Unfallversicherung seine frühere Tätigkeit nicht fortsetzen kann oder nur auf die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes besteht. Der AU ist Grundvoraussetzung für Lohnfortzahlung und Lohnfortzahlung bei Krankenstand oder Schaden. Dabei ist es sehr hilfreich, sich vollständig im Krankheitsfall zu befinden, da es sonst zu Nachteilen kommen kann.

Vollständig bedeutet, dass ein neuer Krankheitsurlaub am Arbeitstag nach dem Ende des letzten Krankheitsurlaubs ausgestellt wird. Bei der Auswertung der vollständigen Krankengeldmeldung wird der Samstag nicht als Arbeitstag betrachtet. Das AU-Zertifikat sollte jedoch beispielsweise auch Samstags, Sonntags, Feiertags, Feiertags oder Feiertags mit flexiblen Arbeitszeiten ("Brückentage") enthalten.

Die Arbeitnehmerin ist dazu angehalten, den Arbeitgeber über die Erwerbsunfähigkeit und die wahrscheinliche Aufenthaltsdauer zu unterrichten. Wenn die AU mehr als 3 Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Zeugnis (Attest) für die AU und die erwartete Laufzeit bis zum nächsten Werktag einreichen ("§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz"). Jedoch kann der Arbeitgeber die Vorlage der AU-Bestätigung am ersten Tag der Krankheit einfordern.

Diese 1-Tages-Regel kann auch nur für die einzelnen Mitarbeiter gelten. Ein AU-Zertifikat ist vom behandelnden Mediziner in 3facher Ausführung auszustellen, das der Kranke sofort zu übermitteln hat: Die Originale (mit Diagnose) gehen an die Krankenkasse. Die Aufschlüsselung (ohne Diagnose) geht an den Arbeitgeber. Das AU-Zertifikat des behandelnden Arztes muss vom ersten Tag der Krankheit an vollständig sein.

Das AU-Zertifikat wird als Beweis der AU angesehen. Arbeitgeber und Krankenkasse sind zunächst an das AU-Zertifikat verpflichtet. Im Zweifelsfall hat die Krankenkasse die Moeglichkeit, den ärztlichen Service der Krankenkasse (MDK) in Anspruch zu nehmen. Im Zweifelsfall kann sich der Arbeitgeber auch an die Krankenkasse wenden, um den MDK aufzuschalten.

Nach der siebten Woche der Krankheit schickt die Krankenkasse dem Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung, in der der Arbeitgeber die für die Errechnung des Krankengeldes erforderlichen Auskünfte gibt. Die Krankenkasse kann bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von ausländischen Ärzten den MDK nutzen. Der Krankenversicherer ist jedoch verpflichtet, das AU-Zertifikat beim Versicherer eines EU-Landes einzuholen, wenn die Krankenkasse nicht von der Option der Untersuchung der Person durch einen von ihr gewählten Facharzt profitiert.

Eine Ferienreise während einer Behinderung ist nur möglich, wenn die Fahrt der Erholung nicht abträglich ist. Ein Auslandsaufenthalt während des Krankengeldbezugs muss mit dem Arbeitgeber und der verantwortlichen Krankenkasse im Voraus erörtert werden. Die Anreise ist nur mit Einverständnis der Krankenkasse möglich. Grundsätzlich müssen der Stiftung Krankengeldempfänger zur Verfügung stehen, da z.B. für Prüfungen im MDK Terminvereinbarungen erforderlich sein können.

Bis zum 31. März des folgenden Jahres kann der Anspruch auf Beurlaubung nur dann übertragen werden, wenn er aus zwingenden operativen Gründen oder z.B. wegen Erkrankungen des Beschäftigten nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei längerer Abwesenheit kann jedoch kein Anspruch auf Beurlaubung erlöschen. Der nicht genommene Beurlaubung kann daher ausgezahlt werden, wenn der Beurlaubung wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachgekommen werden kann.

Eine Entlassung wegen Erkrankung ist unter gewissen Voraussetzungen auch während der Erwerbsunfähigkeit möglich, weitere Einzelheiten siehe Entlassung wegen Erkrankung. Der G-BA kann die Behindertenverordnung unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2. herunterladen.

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