Urheberrechtsverletzung Verjährung

Verjährung von Urheberrechtsverletzungen

Zehn Jahre Verjährungsfrist für Ansprüche aus Online-Urheberrechtsverletzungen. Beschränkung von Schadenersatzklagen und Herausgabe des Rechtswidrigen. Copyright - AG Erfurt: Verjährung des Schadensersatzanspruchs im Filesharing in drei Jahren. durch Kai Jüdemann. Die Verjährungsklage wurde vom Landgericht abgewiesen.

Was hat eine Urheberrechtsverletzung für den Abonnenten zur Folge?

Der BGH für die Verjährung von Forderungen aus Online-Urheberrechtsverletzungen

Bundesgerichtshof - Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet! I ZR 148/13 hat der BGH in seinem Gutachten vom 15.01.2015 festgestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet die Benutzung von urheberrechtsgeschütztem Bildmaterial auf einer Website als eine alltägliche Verkaufsaktivität anzusehen ist. Danach verjähren die Schadensersatzansprüche nach drei Jahren, hat der Beschwerdeführer jedoch "etwas" auf Rechnung des Autors durch Benutzung erhalten, so beträgt die Frist zehn Jahre.

Die " Restschadenersatzansprüche " nach §§ 102 S. 2 BGB, 852 BGB, mit deren Hilfe ein durch die Rechtsverletzung erlangter " Nutzungsvorteil " zurückgefordert werden kann, verjähren somit erst nach zehn Jahren. Dazu der BGH: "Vielmehr reicht es aus, dass er einen finanziellen Vorteil in Form eines Nutzungsvorteils hat. Bei der (.....) Inanspruchnahme (....) kann daher die Abtretung des durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Nutzungsvorteils durch eine fiktive Nutzungsgebühr einfordert werden.

"Ist dieser Entscheid auf den File-Sharing-Prozess überführbar? Der Landgerichtshof Frankenthal (Urteil vom 17. April 2015) hat festgestellt: Übertragbar (siehe z.B. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.01. 2015 - 57 C 7592/14; AG Bielefeld, vom 06.03. 2014 - 42 C 368/13; AG Düsseldorf, vom 06.03. 2014 - 42 C 368/13; AG Düsseldorf, vom 06.03. 2014; AG Bielefeld, vom 06.03. 2014; AG Düsseldorf, vom 06.03.2015 24.07. 2014 - 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659), da der Rechtsverletzer im Gegensatz zum oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes nicht durch die eingesparte Vergütung einer gewöhnlichen und sachgerechten Nutzungsgebühr angereichert wird, sondern die Bereitstellung des Werks nur den inhärenten systemischen Widerspruch der vorrangig intendierten Beschaffung des Werks durch Fileharer zum Eigengebrauch wiedergibt.

Diese kann jedoch nicht für File-Sharing genutzt werden, da es keinen Provider gibt, der Arbeiten lizenziert, die über File-Sharing zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend kann es keinen Vorteil in der Anwendung geben. Anderen zufolge ist die Verfügung über das Urheberrecht abtretbar, da sie eine Verletzung des Urheberrechts darstellt und daher als vorteilhaft in der Anwendung angesehen werden kann.

Diese Wertvergütung liegt dann in der Bezahlung einer gebührenähnlichen Vergütung. Nun bleibt abzuwarten, wie die Rechtssprechung diese Entscheidungen umsetzt. Unserer Meinung nach ist sie nicht problemlos zu übertragen, aber viele Bezirksgerichte haben in der Vergangenheit das Gegenteil behauptet und sind von den zustaendigen Bezirksgerichten bestaetigt worden.

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