Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung an Mieter Schreiben
Warnung an den Mieter BriefAchtung: Hält der Mieter den Mieter für Urheberrechtsverstöße verantwortlich?
Mitunter bieten Hauswirte ihren Bewohnern die Möglichkeit, über den Internetzugang des Hausherrn über das Internet zu navigieren. Aber wer ist haftbar, wenn der Mieter über diese Verbindung Filesharing-Dienste in Anspruch nimmt und der Mieter deshalb daran erinnert wird? Das musste kürzlich von der AG München entschieden werden. Er verfügte in seiner eigenen Ferienwohnung über einen eigenen Internetzugang, den er auch dem Mieter im Zuge der Vermietung zur Verfuegung stellten.
In der Mietvereinbarung wurde vereinbart, dass der Mieter nicht für Urheberrechtsverstöße (z.B. durch illegale Dateifreigabe) einsteht. Der Mieter verschwindet zur Jahresmitte 2007 "über Nacht" und kann nicht mehr gefunden werden. Die Rechtsinhaber wurden auf den illegalen Abruf hingewiesen und warnten den Abonnenten. Die Rechtsinhaber haben dann rechtliche Schritte gegen den Abonnenten eingeleitet.
Der Landgericht München hat mit Beschluss vom 15.02.2012 (Az.: 142 C 10921/11) entschieden, dass der Mieter gemäß 97 Abs. 2 des Gesetzes nicht für den illegalen Dateitausch seines Pächters einsteht. Allerdings nur, wenn der Leasinggeber seinen Inspektionspflichten als Anschlusseigentümer nachgekommen ist. Gerechtfertigt wurde die Wahl dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH "Summer of Our Lives" eine konkrete Annahme besteht, dass der Inhaber der Verbindung auch für die Verletzung des Urheberrechts haftbar ist.
Der Angeklagte konnte diese Annahme dadurch entkräften, dass er zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung seine WLAN-Verbindung nicht selbst genutzt hat. Das Gericht war daher überzeugt, dass der Abonnent weder als Urheber noch als Beteiligter an einer Copyright-Verletzung anzusehen ist. Die Angeklagte hat keine Inspektionspflichten verletzen können.
Einerseits war das W-LAN hinreichend abgesichert, andererseits besteht der begründete Verdacht, dass der frühere Mieter das unrechtmäßige File-Sharing durchführte. Darüber hinaus hat der Antragsgegner alles Vernünftige unternommen, indem er einen korrespondierenden Haftungsausschluß in den Vertrag eingefügt und Zusicherungen eingeholt hat, daß der Mieter sich nicht an einem illegalen File-Sharing beteiligt.
Außerdem räumte die Angeklagte nur einem Mieter WLAN-Sharing ein. Das trifft vor allem zu, weil er bei Vertragsabschluss keinen Grund hatte, ein rechtswidriges Handeln des Leasingnehmers anzunehmen. Das Urteil der Münchener Jury steht im Einklang mit den bisherigen Vorentscheidungen. Nach dem Urteil des Landgerichts München haften Mieter nur, wenn sie gegen Prüfungspflichten verstoßen.
Das Oberlandesgericht Köln ging in einer vorangegangenen Verfügung (Urteil vom 24. März 2011 - Az.: 6 W 42/11) ebenfalls davon aus, dass ein Teilnehmer für die von Dritten über seinen Anschluß begangene Rechtsverletzung nicht haftbar ist, wenn die Dritten angewiesen wurden und die Haftbarkeit vertragsgemäß ausgeklammert wurde. Wenn eine Warnung im Postfach erscheint, ist der erste Schlag groß.