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OG München über die Anwendung von "Acryl" und "Baumwolle" bei der Textilbeschriftung

Der Gebrauch des Begriffes "Acryl" oder "Acryl" zur Textiletikettierung ist nicht erlaubt und kann verwarnt werden. Die Etikettierung von Textilfasern mit "Baumwolle" verstößt ebenfalls formell gegen die Textil-Kennzeichnungsverordnung. Cotton" wäre richtig. Seitdem sich der Ausdruck ³eBaumwolle³c in der Sprache der englischen Sprache als beschreibender Hinweis für Baumwollgewebe etabliert hat, dürfte der Verstoss die Verbraucherinteressen nicht nennenswert schädigen.

Das Etikett muss gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Kennzeichnungsverordnung (TKVO) in der Landessprache des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Textilwaren dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, abgefasst sein. Nur die in Anlage I der Textil-Kennzeichnungsverordnung genannten Namen dürfen für die Etikettierung von textilen Fasern benutzt werden. "Acryl " "Baumwolle" Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Benutzung der Benennung "Acryl" für die Textilmarkierung erläutert:

"Die Benutzung der Textilfasermarkierung "Acryl" stellt auch einen Verstoss gegen Artikel 5 Absatz 1, 9 Absatz 1, 15 Absatz 3, 16 Absatz 1, Absatz 3 TextilKennzVO dar, der die Verbraucherinteressen erheblich beeinträchtigt. Gemäß Artikel 5 (1) Textilkennzeichnungsverordnung dürfen nur die Bezeichnungen der Textilfasern nach Anlage I der Textilkennzeichnungsverordnung zur Bezeichnung der Faserzusammensetzung auf dem Etikett und der Kennzeichnung von Textilprodukten herangezogen werden.

Die in der betreffenden Hose enthaltene Faser wird in Anlage I Nummer 26 (nachträglich korrigiert) als "Polyacryl" bezeichnet. Der Begriff "Acryl" ist in Anlage I nicht enthalten, so dass ein Verstoss gegen diese Vorschrift vorliegt. "Der Begriff "Baumwolle" wurde dagegen als Verletzung der Kennzeichnungsverordnung klassifiziert, war aber nicht wahrnehmbar und damit nicht wettbewerbsfeindlich.

Dabei ist zu beachten, dass sich der englischsprachige Ausdruck "Baumwolle" in der englischen Sprache als beschreibender Hinweis für "Baumwolle" etabliert hat (....) und somit "Baumwolle" bereits im Stand gelistet ist. Wenn der adressierte Handel (d.h. der Durchschnittsverbraucher) den Ausdruck "Baumwolle" jedoch leicht als "Baumwolle" begreift, da dieser Ausdruck seinen Weg in den englischen Sprachgebrauch findet (ob als Umgangs- oder als Hauptsprache ist in dieser Hinsicht irrelevant), ist der gegenwärtige Formverstoß nicht unbedingt dazu angetan, den Normalverbraucher zu einer Geschäftsentscheidung zu bewegen, die er sonst nicht gemacht hätte;

die Kundin, die das Kaufangebot des Antragstellers in Anspruch nimmt, "Baumwolle" als "Baumwolle" begreift und daher bei ihrer Entscheidung in keiner Form von diesem Ausdruck beeinflußt wird, so daß die formelle Verletzung keinesfalls zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen führen kann.

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