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Vorgerichtliche Anwaltskosten
Anwaltshonorare vor GerichtAussergerichtliche Anwaltskosten - ein lästiges Unterfangen
Meine Ausbildungsrichterin in der Zivilabteilung hat sich oft über Kolleginnen und Kollegen beklagt, die zu Unrecht aussergerichtliche Rechtsarbeit beansprucht haben. Die gerichtliche Arbeit im Rechtsstreit (ab dem Tag der Einreichung der Klage oder des Inkassoverfahrens) wird nach den Bestimmungen der 91 ff ZPO als Aufwand des Rechtsstreites angesehen. Häufig kommt es jedoch vor, dass der Rechtsanwalt bereits vor Gericht ist.
Bei der Kalkulation werden diese Aufwendungen nicht mitberücksichtigt - sie müssen daher neben der Hauptleistung in der Aktion beansprucht werden. Strafverfolgungskosten als weiteren Schadensersatz gemäß § 249 BGB. Wenn die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz erhebt und der entstandene Sachschaden wirklich eingetreten ist, kann es notwendig sein, zur Durchsetzung des Gesetzes Rechtsbeistand zu suchen.
Dies ist in der Regel so, wenn der Widersacher sich wehrt, den entstandenen Betrag zu zahlen. Dies ist kein Anspruch auf Schadenersatz (unfreiwilliger Vermögensverlust), sondern ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (freiwilliger Vermögensverlust). Voraussetzung für einen Anspruch ist daher das Vorhandensein eines ersetzbaren Schadenersatzes im Falle einer haftungsauslösenden Handlung und die Erforderlichkeit von Anwaltskosten im Falle einer haftungsauslösenden Handlung.
Grundsätzlich gilt: Bei einfachen Fallaufstellungen muss der Anspruchsteller sich bemühen, seine Forderungen durchzusetzen und erst bei Ablehnung der anderen Seite den Rechtsanwalt zur Hilfeleistung zu ziehen. Es trifft zu, dass selbst ein simpler Unfall immer und unmittelbar die Erfordernis von Anwaltskosten rechtfertigt. Kommt der Widersprechende mit der Zahlung gemäß § 286 in Verzug, so sind die Anwaltskosten Teil des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2 BGB).
Dabei tritt der folgende Irrtum auf: Der Jurist muss erst nach dem Ausfall eingeschaltet werden. Unterlässt es der Jurist lediglich, den Zahlungsrückstand dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen, können die bis dahin entstandenen Aufwendungen nicht als Verzugsschäden ersetzt werden. Außerdem ist folgendes zu beachten: Der entstandene Sachschaden muss dem Verletzten bei der Reklamation bereits erwachsen sein.
Dies bedeutet, dass der Antragsteller, damit die Klageschrift rechtskräftig ist, angeben muss, dass er die Rechnung des Anwalts bereits bezahlt hat. Darüber hinaus muss der Verletzte für die Durchsetzung des Schadenersatzes tatkräftig entschädigt werden. Verlangt der Verletzte Prozesskosten im eigenen Namen, muss er sich diese zunächst durch den Rechtsschutz abgetreten haben. Einige Rechtsschutzversicherer stimmen der Behauptung dieser Aufwendungen bereits in der Versicherungsbestätigung zu.
Dieser Brief kann dann für eine abschließende Entscheidung vorgelegt werden.