826 Bgb

D-826 Bgb

826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 826 Unmoralische vorsätzliche Schädigung. Gegenwärtiger und historischer Volltext des § 826 BGB. 826 BGB mit dem Gebot der Unmoral. D gegen W aus § 826 BGB. Inwiefern stehen die Bestandteile des § 826 BGB.

in Beziehung zueinander? 826 BGB zur Entschädigung.

826 BGB immoralisch vorsätzliche Schädigung Schädigung

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ARTIKEL 826 BGB: Vorsätzlicher sittenwidriger Schaden

Prämie: Beginnen Sie unser kostenloses Online-Tutorial BGB-AT von "von Lilien & Kraatz". In § 826 BGB heißt es: "Wer einem anderen Menschen einen vorsätzlichen und gegen die gute Sitte gerichteten Sachschaden verursacht, ist dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet. 8. Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Spezielles Obligationenrecht, Ausgabe 2015 Looschelders, Dirk: Obligationenrecht Spezieller Teil, Ausgabe 2014 Verladung....

Prüfschema nach § 826 BGB

Der Verletzte ist verpflichtet, Beweise für Absicht und Verstoß des Geschädigten zu erbringen. Im Falle des 826 ist der Schadensersatz Teil der strafbaren Handlung. Daher muss sich der Wille - im Gegensatz zu 823 I BGB - auch auf den entstandenen Sachschaden berufen. Maßgeblich für die Unmoral eines Rechtsgeschäftes sind die Verhältnisse und Meinungen zum Ausführungszeitpunkt.

Die ( "bedingte") Absicht muss sich zunächst auf die Umstände der Straftat berufen, die zur Verletzung der Moral führt, muss aber nicht die Verletzung der Moral als solche beinhalten. Andererseits muss sich der Wille im Gegensatz zu 823 BGB auch auf den entstandenen Sachschaden berufen. Er muss wissen, dass ein Schadensereignis vorliegt und muss es wollen oder akzeptieren.

Die Absicht muss jedoch nur Schäden der aufgetretenen Bauart abdecken.

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unsittlicher Vorsatzansprüche gemäß § 826 BGB.

Als unmoralisches Handeln im Sinn dieser Bestimmung gilt ein Handeln, das nach seinem allgemeinen Charakter, der durch eine ganzheitliche Bewertung von Inhalten, Motivation und Ziel bestimmt werden soll, den Anstand all jener missachtet, die preiswert und fair denken. Im Allgemeinen reicht es nicht aus, wenn der Akteur gegen Vertragspflichten oder das Recht verstoßen oder einen finanziellen Schaden für eine andere Partei verursacht.

Stattdessen ist eine bestimmte Kritik an seinem Handeln hinzuzufügen, die sich aus dem angestrebten Zweck, den verwendeten Mittel, der zu Tage getretenen Haltung oder den aufgetretenen Konsequenzen errechnen kann. Die Beteiligung eines Dritten an der Vertragsverletzung durch eine der Parteien stellt somit an sich keinen sachlichen Verstoß gegen die guten Sitten dar; es müssen daher spezielle Sachverhalte hinzugefügt werden, die sein Handeln als unmoralischen Schaden erweisen.

Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte einen Vertragspartner zur Vertragsverletzung veranlasst, mit ihm zusammenarbeitet oder die Vertragsverletzung - z.B. gesellschaftsrechtlich - vorsätzlich mitträgt. Der Dritte muss von der Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses positiv informiert sein. Das unbewußte Mitwirken an einem Verstoß gegen den Vertrag berechtigt nicht zum Vorwurf der Unmoral.

So kann z.B. die Errichtung eines Pfandrechtes an einem Treuhandkonto durch eine Hausbank ein unmoralisches Handeln im Sinn von 826 BGB sein, wenn die Hausbank von der treuhänderischen Verbindung wusste und sie zur Durchsetzung ihrer eigenen Belange mißachtet. Allein die Teilnahme an einer Vertragsverletzung, von deren Bestehen der Dritte - auch bei grober Fahrlässigkeit - keine Ahnung hat, begründet nicht das Unmoralurteil.

Neben den sachlichen und sachlichen Erfordernissen einer sittenwidrigen Handlung bedarf die Verantwortlichkeit nach § 826 BGB einer von der sittenwidrigen Handlung getrennten Feststellung eines vorsätzlichen Schadens. Er muss die Gegebenheiten, auf die sich die Absicht bezieht, gekannt oder vorhergesehen haben und sie in sein Testament einbeziehen. Das Akzeptieren der Art der bedingten Absicht bedeutet, dass der Akteur die entsprechenden Gegebenheiten in jedem Fall für möglich hält und sie zustimmend annimmt.

Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 festgestellt.

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