Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Krankmeldung Schreiben Arbeit
Erkrankungsmeldung Letter WorkKrankheitsmeldung - Falsche Angaben über Mitarbeiter - Entlassung
Die Beschwerde der Angeklagten gegen das Arbeitsgericht Potsdam vom 12.05.2009 - 5 Ca 2535/08 - wird auf ihre Rechnung zurueckgewiesen. Geboren am...1957, tritt der Kläger am 21. 8. 1991 in den Dienst der Angeklagten. Ihr Beschäftigungsverhältnis wurde durch BAT-O-Arbeitsverträge und durch Ergänzungs-, Änderungs- oder Ersatzarbeitsverträge geregelt.
Aufgrund der häufigen Abwesenheit wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2006 (Fotokopie Blatt 35 d. A.) gebeten, in Zukunft ein ärztliches Attest beizubringen. Die Angeklagte hat sie mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Fotokopie Blatt 34 d. A.) verwarnt, da sie dies für den Zeitraum vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 2007 unterlassen hat.
Der Kläger informierte am Montagmorgen, um 8:00 Uhr morgens, dass sie zum Doktor gehen musste. Bei einer telefonischen Anfrage am fruehen Abend erklaerte sie, dass sie fuer diesen und den naechsten Tag krank sei, obwohl sie die ganze Zeit krank sei. Die Angeklagte schickte ihr nach der Vernehmung der Beschwerdeführerin per Kurier ein Schreiben vom 18. Oktober 2007, dessen Eingang die Beschwerdeführerin beanstandet, sowie den Eingang der vorherigen Mahnung.
Im Brief steht: Liebe Kollegin S. K., am Monday, 03.09. 2007 haben Sie dem Personalbüro - auf Wunsch auch per Telefon - mitgeteilt, nur für den 03.09. 2007 und 04.09. 2007 zu erkranken. Damals hatten sie jedoch bereits einen Krankheitsurlaub für die ganze Kalenderwoche bis zum 7. September 2009.
Am 04.09. 2007 haben Sie uns per Telefon informiert, dass Sie gerade von Ihrem Hausarzt gekommen sind und dass Sie bis zum 07.09. 2007 ein ärztliches Attest hatten. Das in Ihrem Schreiben vom 7. September 2007 gemachte Schreiben und die zuvor per Telefon übermittelten Informationen entsprechen nicht. Sie haben dies auch im obigen Schreiben bestätigt.
Du hast Mrs. B. angelogen, die sich im Namen des Arbeitsgebers informieren sollte. Sie haben damit Ihre vertraglichen Verpflichtungen missachtet. Solche Verstöße werden wir in der Zukunft nicht akzeptieren und machen Sie darauf aufmerksam, dass wir von Ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen verlangen.
Verstoßen Sie in der beanstandeten Form gegen Ihre vertraglichen Verpflichtungen, so werden wir die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zurückhalten. "Der Kläger kehrte am Montagabend, also am Tag nach dem 11. September 2008, nicht zum Militärdienst zurück, sondern erst kurz nach 9:00 Uhr. Es ist umstritten, ob sie angekündigt hat, dass sie zum Doktor geht, um sich wegen Krankheit ein Medikament verordnen zu lassen, oder ob sie erklärt hat, dass dies bereits vorlag.
Auf jeden Fall ging die Klage am folgenden Tag gegen Mittag zur Arbeit, um ihren an diesem Tag nachträglich ausgestellten Krankheitsurlaub abzuliefern und die für Personalangelegenheiten zuständige Person am Ende der Arbeitswoche zu unterrichten. Am gleichen Tag stellte der Angeklagte dann beim Betriebsrat einen Antrag auf Genehmigung der Entlassung aus folgenden Gründen:
Am 08.12. 2008 um 07:00 Uhr (regulärer Start) kam sie nicht zur Arbeit. Am darauffolgenden Tag, dem 09.12.2008, sollte sie wieder an die Arbeit gehen. Nach § 5 Abs. 1 EZG ist der Arbeitnehmer dazu angehalten, den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu unterrichten.
Auf diese Verletzung wurde bereits hingewiesen (17.09.2007) und ein angemessenes Vorgehen bewertet. "Die Arbeit ssituation war aufgrund der Abwesenheit von Fr. F. (Krankheit) bereits sehr gespann. Die Verletzung von 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) stellt nach wie vor eine Verletzung der vertraglichen Arbeitsverpflichtungen im Sinn von § 41 TVöD-BT-V dar.
Der Arbeitsvertrag ist daher unter Beachtung der Kündigungsfristen bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu kündigen. "Mit Schreiben vom 26. November 2008 hat die Angeklagte die klagende Partei unter Beachtung der Kündigungsfristen des Tarifvertrags vom 15. Juli 2009 entlassen, das Arbeitsministerium Potsdam hat entschieden, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Beteiligten aufgrund dieser Entlassung nicht am 15. Juli 2009 endet und die Angeklagte dazu veranlasst, die klagende Person weiterhin in der Postfiliale ihres Amts zu stellen.
In ihrem Schreiben vom 18. Juli 2007 mahnte die Angeklagte lediglich die Lüge des Klägers und wies auf eine Missachtung des Treuhandverhältnisses hin, nicht aber auf eine Missachtung der rechtlichen Verpflichtung, ihn über seine Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Laufzeit zu unterrichten. Die Beschwerde der Angeklagten, die am 21. Juli 2009 eingereicht und am 23. Juli 2009 nach einer Fristverlängerung bis zum 14. Juli 2009 begründet wurde, ist gegen dieses am 14. Juli 2009 ergangene Verfahren gerichtet.
In ihrem Schreiben vom 18. August 2007 behauptet sie außerdem, dass die Beschwerdeführerin eine falsche Aussage über die Krankheitsdauer gemacht habe. In ihrem Telefonat vom 28. November 2008 erwähnte die Beschwerdeführerin keinen Krankenstand und die Fortsetzung ihrer Krankheit für die folgenden Tage.
Auf einer Betriebsratssitzung am12. Dez. 2008 wurde dem Betriebsrat bekannt gegeben, dass die Entlassung auch wegen der wiederholten Unwahrheit der klagenden Person hinsichtlich der Krankheitsdauer und der tatsächlichen Besuche beim Arzt auszusprechen ist. Der Antragsgegner fordert die Abweisung der Klageschrift und die Berichtigung des streitigen Urteil. Der Beschwerdeführer behauptet die Zurückweisung der Beschwerde.
Das Anstellungsverhältnis der klagenden Partei wurde durch die außerordentliche Entlassung der Angeklagten am 15. November 2008 nicht beendet. Der Kündigungsgrund ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 S. 2 AktG nicht gegeben, da er nicht auf Gründen im Handeln des Klägers im Sinne des Abs. 2 S. 2 S. 2 S. 2 Nr. 2 liegt.
1.1.1. 1 Soweit die Angeklagte der Beschwerdeführerin vorwarf, am 28. November 2008 wie bereits am 31. März 2007 unrichtige Informationen über die Zeitdauer ihrer Erwerbsunfähigkeit gegeben zu haben, war dies bereits nicht der Fall. Der Kläger soll nicht nur ihren Besuch beim Doktor angemeldet haben, sondern auch angegeben haben, dass sie beim Doktor gewesen sei und ihm Arzneimittel verschrieben worden seien.
Die Tatsache, dass die klagende Partei keine Angaben über die weitere Krankheitsdauer gemacht hat, stellt jedoch keinen Verstoß gegen ihre Meldepflicht nach 5 Abs. 1 S. 1 EZG dar, da sie nur bis zum Ende der darauffolgenden Kalenderwoche krank war. Die Tatsache, dass der Kläger bereits am vergangenen August eine Klage eingereicht hatte.
Die Angeklagte hatte im vergangenen Monat gewusst, dass sie die Arbeit am folgenden Tag wegen Krankheit nicht wieder aufnimmt. Eher war es eine reine Folgerung, dass die Klage am folgenden Tag zur Arbeit zurückkehren würde, wenn ihr Doktor sich auf die Verschreibung von Arzneimitteln beschränken würde.
1.1.1. 2 In einem erneuten Fall verletzte die klagende Partei jedoch ihre Verpflichtung zur sofortigen Meldung des Krankenstandes nach 5 Abs. 1 S. 1 EZG. Weil sie, wie zum Zeitpunkt der Anhörung wieder unstrittig geworden, um 7:00 Uhr mit der Arbeit beginnen musste, war der Telefonbericht vom 9:00 Uhr am Morgen des Jahres 2008 zu spat, ohne dass sich die Klage dafür entschuldigen musste.
Der Kläger hatte diese Verpflichtung bereits am dritten Quartal 2007 in der gleichen Art und Weise verstoßen, als sie sich erst um 8:00 Uhr morgens erkrankte. Der Angeklagte hat den Kläger nun zwar mit einer Verwarnung vom 18. Oktober 2007 und im Hinblick auf die dokumentierte Zustellung durch einen Kurier gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 WpHG gewarnt.
ZPO, dies reichte nicht aus, um eine Negativprognose als Vorbedingung für die gesellschaftliche Begründung einer Verhaltensentlassung abgeben zu können (zu dieser Aufgabe eine Verwarnung BAG, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 1 Verhaltensbiedte Erklärung Nr. 54 R 56).
Der Angeklagte musste zugeben, dass sich seine Warnung nicht auf die Beschwerde über die Lügen des Klägers und eine dadurch bedingte beträchtliche Beeinträchtigung des Vertrauensgefühls beschränkte. Die Angeklagte hatte stattdessen auch das Thema dieser Lügen, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sie über die ihr bereits bekannte Dauer ihres Krankenstandes zu informieren, klar angesprochen und sprach im Mehrfachen von der Vertragsverletzung und der Nichtannahme solcher Obliegenheiten.
Auch wenn eine später erfolgte Pflichtverletzung als ein ähnlicher Wiederauftretensfall angesehen worden wäre, der für eine entsprechende Verwarnung ausreicht (vgl. BAG, Urteile vom 27.02.1985 - 7 AZR 525/83 - RzK I 1 Nr. 5 bis 3 c bb der Gründe), wäre dies im konkreten Falle nicht ausreichen.
Dies zeigt die Eigenart, dass die Klage bereits am späten Vormittag des dritten Septembers 2007 erkrankt war. Hat sich die Angeklagte dann auf drohende Folgen für die Weiterbeschäftigung der klagenden Partei nur im Falle einer weiteren unangemessenen Anzeige der Krankheitsdauer oder einer Lügen im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis beschränkt, so war die klagende Partei berechtigt anzunehmen, dass ihre Krankheitsmeldung, die erst nach Beginn der Beschäftigung eindeutig erfolgt war, keine dementsprechend schwerwiegende Dienstpflichtverletzung war.
1.1. 2 Die Entlassung vom 15. September 2008 ist auch dann ungültig, wenn der Personalrat nicht angemessen informiert wird. 1.1.2. 1 Nach § 108 Abs. 2 BPRVG ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ungültig, wenn die Arbeitnehmervertreter nicht mitwirken. Entsprechendes trifft zu, wenn die Teilnahme nicht ordnungsgemäss erfolgt ist (BAG, Entscheidung vom 16.09. 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 47,185 = AP BetrVG 1972 102 Nr. 62 bis B II 2 b cc (1) der Gründe), worauf für den Beklagten nach 61 Abs. 3 S. 1 und 1, 63 Abs. 2 b cc (1).
1.1.2. 2 Eine Verzerrung des Sachverhalts der Entlassung war zunächst darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Untersuchungsschreiben erklärte, der Kläger sei am Donnerstag, dem neunten 12. November 2008, nicht aufgetreten und habe sich auch nicht bekannt gemacht. Auch wenn der Personalchef der Angeklagten nicht bemerkte, dass die Klage gegen Mittag von der Post angerufen wurde, hatte die Klage in jedem Fall für den weiteren Verlauf der Handelswoche weiter krankgeschrieben, wenn auch wieder zu spät.
Ebenso war es nicht wahr, dass der Kläger im Schreiben vom 18. August 2007 gerade wegen eines Verstosses gegen die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige der Erwerbsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer warnte.
Die Angeklagte hat keine Einwände gegen ihre Einstellung der Beschwerdeführerin erhoben. Gemäß der schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin und der Verweisung im streitigen Bescheid auf die Verfügung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 84, 122 = AP BGB 611 Beschäftigungpflicht Nr. 14) ist diese auf die Zeit bis zum endgültigen Abschluß des Rechtsstreites beschränk.
Der Antragsgegner trägt die Aufwendungen für seine erfolglose Beschwerde nach § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.