Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Einwilligung E Mail Werbung Muster
Zustimmungs-E-Mail-WerbebeispielE-Mail-Werbung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
E-Mail-Newsletter versenden: Korrekter Wortlaut der Einverständniserklärung
Zahlreiche Online-Händler geben ihren Kundinnen und Kunden die Gelegenheit, sich über eine elektronische Einverständniserklärung für einen elektronischen Newsletterversand in ihrem Onlineshop anzumelden. Oftmals findet man vorgefertigte Einverständniserklärungen wie "Newsletter abonnieren" oder "Bitte schicken Sie mir Produktinformation per E-Mail", die der Käufer durch Anklicken einer Box ausfüllen kann. Entsprechen solche prägnanten Zustimmungserklärungen aber den rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Zustimmungserklärung?
Die Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz des Landes und des Deutschen Bundestages (Düsseldorfer Kreis) hat vor kurzem Anweisungen für die Sammlung, Bearbeitung und Verwendung von Personendaten zu Werbezwecken herausgegeben. Darüber hinaus beschäftigt sich der Düsseldorforfer Kreis auch mit der Fragestellung, wie eine Zustimmungserklärung zur Bearbeitung oder Verwendung persönlicher Angaben für Werbezwecke ausgestaltet sein muss.
Dazu setzt der Düsseldorforfer Zirkel um:...: Gemäß 4a Abs. 1 S. 2 BDSG sind die Rechtssprechung (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2012, Rechtssache I ZR 169/10, Entscheidung der Rechtssache 5 W 107/12, Rechtssache 5 W) und die Empfehlung der Datenschutzgruppe in WP 187 nur gültig, wenn sie in Kenntnis des Sachverhalts und für den Einzelfall abgegeben werden.
Deshalb muss die Form der Zustimmungen nachvollziehbar sein und aussagekräftig. Die Einwilligung in die Bearbeitung oder Verwendung der personenbezogenen Nutzungsdaten für Werbezwecke muss auch die Form der Werbung (Brief, E-Mail/SMS, telefonisch, per Fax), die zu bewerbenden Waren oder Leistungen und die werbetreibenden Firmen angeben. Eine rechtssichere Zustimmungserklärung, insbesondere bei E-Mail-Werbung, erklärt der Düsseldorforfer Kreis nicht.
Aus seinen Bemerkungen geht jedoch hervor, dass auch für die elektronischen Zustimmungserklärungen für E-Mail-Newsletter gewisse Mindestvoraussetzungen festgelegt werden müssen, die die oben genannten und in der Praxis oft vorkommt. Welche Inhalte muss eine Einverständniserklärung für E-Mail-Newsletter enthalten? Die Einverständniserklärung für E-Mail-Newsletter muss unter Beachtung der Bewerbungshinweise des Düsseldorforfer Kreis folgen: "Die Einverständniserklärung muss folgende Inhalte haben:
Worauf ist bei elektronischer Einwilligungserklärung formal zu achten? Formal befürwortet der Düsseldorforfer Kreis das sogenannte Double -Opt-In-Verfahren für die Abgabe von Zustimmungserklärungen, wie sie in Web-Shops möglich sind. Dazu erklärt der Düsseldorforfer Kreis: "Für die Einwilligungserklärung ist das Double -Opt-In-Verfahren (je nach Kontaktart: E-Mail oder SMS) erforderlich, bei dem die Beweiserfordernisse des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Januar 2011, I ZR 164/09) in der Aufzeichnung berücksichtigt werden müssen.
Die reine Speicherung der IP-Adressen der Verbindungsinhaber und die Erklärung, dass sie ihre Zustimmung gegeben haben, reicht für den Bundesgerichtshof nicht aus. Die Einwilligungserklärung bedarf mehr, z.B. den Druck einer E-Mail des Betreffenden mit der Absichtserklärung. Wie lange bleiben die Zustimmungen gültig? Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Zustimmungen in der E-Mail-Werbung drückt sich der Düsseldorforfer Kreis aus:?
"In manchen Fällen sieht das Zivilgericht keine unbefristete Geltung bei Zustimmungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Herstellung von Werbekontakten. Das Landgericht München I hat daher in seinem Beschluss vom 28. Mai 2010, Aktenzeichen 17 KW O 138/10, festgestellt, dass eine vor 17 Monate ungenutzte Zustimmung zur E-Mail-Werbung "ihre Relevanz verliert" und somit keine Rechtsgrundlage mehr ist.
"Es ist daher davon auszugehen, dass die Einwilligung in die Versendung von E-Mail-Werbung nicht unbegrenzt gültig ist, sofern der Werbetreibende diese nicht für einen längeren Zeitabschnitt ausübt. Eine bestimmte Zeit nach Erteilung einer Einwilligung ist jedoch weder aus dem Recht noch aus der bisherigen Rechtssprechung abzuleiten.
Inwiefern ist eine Einverständniserklärung für den Versand von E-Mail-Werbung im Web-Shop speziell zu gestalten? Eine Einverständniserklärung im Web-Shop könnte unter Beachtung der Anwendungsvorschriften des Düsseldorforfer Kreis und der oben genannten BGH-Entscheidung wie folgt lauten: "Ich bin damit einverstanden, dass mir die XXX GbR regelmässig per E-Mail über das folgende Produktangebot informiert:
Ich kann meine Zustimmung zur XXX Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit mbH jeder Zeit wiederrufen. "Die Einverständniserklärung sollte dem Betreffenden ohne zusätzliche Inhalte in Verbindung mit einer Auswahlbox auf der Startseite und/oder im Bestellvorgang des Web-Shops dargestellt werden - wo es sinnvoll ist, seine E-Mail-Adresse einzugeben.
Darüber hinaus sollte der Wortlaut der Einverständniserklärung auch in der Datenschutzerklärung des Shop-Betreibers abgedruckt werden, allerdings nur zu informativen Zwecken und muss daher nicht mit einem Häkchen in der Erklärung zum Datenschutz ausgestattet sein. Bestehen Ausnahmeregelungen zur Zustimmungspflicht für E-Mail-Werbezwecke?
Bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung wird der Auftraggeber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung der Anschrift ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen nachkommen kann.
7 Abs. 3 UWG sieht beispielsweise vor, dass der Versand von E-Mail-Werbung unter den genannten Bedingungen kartellrechtlich nicht zu stören ist. Nunmehr kommentiert der Düsseldorforfer Kreis: " 28 Abs. 3 BDSG beinhaltet die Datenschutzbestimmungen für die Bearbeitung oder Verwendung von personenbezogenen Angaben durch nicht öffentliche Einrichtungen zu Werbezwecken.
Hinsichtlich der konkrete Formen der Werbung und des Kontaktweges mit den Beteiligten (Adressierung per Post, Telefon anruf, E-Mail, Telefax etc.) ist in § 7 UWG geregelt, in welchen wettbewerbsrechtlichen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass die geworbenen Personengruppen belästigt werden und eine solche Werbung nicht erlaubt ist. Da § 28 Abs. 3 S. 6 BDSG die Bearbeitung oder Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken gemäß den übrigen Lizenzbestimmungen dieses Paragraphen nur insoweit für erlaubt hält, als die schutzwürdigen Belange des Datenempfängers nicht im Widerspruch stehen, sind die Auswertungen des 7 UWG für die entsprechende Form der Werbung auch bei der Datenschutzbeurteilung der Werbemittelverarbeitung oder der Verwendung von personenbezogenen Daten zu beachten.
"Dementsprechend ist der Düsseldorforfer Kreis der Ansicht, dass die Bewertungen des 7 UWG auch datenschutzrechtlich zu beachten sind. Das gilt dann gegebenenfalls auch für die vorstehende Regelung, wonach E-Mail-Werbung ohne ausdrückliches Einverständnis des Adressaten in Ausnahmefällen erlaubt ist.