Paragraph 5 Telemediengesetz

5 Telemediengesetz

((1) Telemedien sind im Rahmen des Gesetzes zulassungs- und registrierungsfrei. Das Telemediengesetz (TMG) ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. § 5 des Telemediengesetzes (TMG) regelt, welche Informationen im Impressum auf der Website eines Zahnarztes veröffentlicht werden müssen. des Telemediengesetzes (TMG) auf der Grundlage von § 16 TMG möglich.

Sieben Paragraphe 1 der deutschen Telemedien.

5 TMG - Einzelner Standard

Die Leistungserbringer haben für geschäftsmÃzusätzlich, in der Regel gebührenpflichtig anbietende Fernkommunikationsmittel, folgende aufrufbare und leicht erkennbare Daten und über verfügbar: Der Name und die Geschäftsadresse, unter der sie zugelassen sind, für juristische Personenkreise zusätzlich die rechtliche Form, den Bevollmächtigten und, wenn die Auskünfte über erteilt werden, das Kapital der Gessellschaft, das Aktienkapital und, wenn nicht alle in bar zu erbringende Einzahlungen, die Gesamtsumme der restlichen Einzahlungen, die Anzahl ung, 3.

Informationen, die eine rasche und direkte Verbindung mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Anschrift der E-Mail, falls die Dienstleistung im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Tätigkeit bereitgestellt oder bereitgestellt wird, Informationen über die Aufsichtsbehörde zuständigen, falls vorhanden, falls vorhanden, 4. des Handelsregisters, des Vereinsregisters, des Partnerschaftsregisters oder des Genossenschaftsregisters, in dem sie registriert sind, und der entsprechenden Registriernummer, 5. der Handelskammer, der die Dienstleister angehören, der gesetzlichen Berufsbenennung und dem Land, in dem die Berufsbenennung erfolgt ist, der Benennung der Berufsordnung und wie diese lautet zugänglich 5.

auf Fällen, in der sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach  27a Umsatzsteuergesetz oder eine Gewerbe-Identifikationsnummer nach  139c Umsatzsteuergesetz haben, die Bezeichnung dieser Zahl, bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaftengesellschaften auf Anteile und Unternehmen mit beschränkter, die sich in Auflösung oder Auflösung befindet, die Nennung hierüber.

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