Nacherfüllung Frist

Nachtragszeitraum

Für die Beurteilung, ob eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien maßgebend. Muss eine bestimmte Frist gesetzt werden, ist eine angemessene Frist für die Nacherfüllung erfolglos gesetzt worden. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, können Verbraucher zunächst nur die sogenannte Nacherfüllung verlangen. Es ist ausschlaggebend, dass der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben hat.

BGH: Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist zur Nacherfüllung im Vertriebsrecht

Damit hat der BGH die Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist zur Nacherfüllung im Kaufgesetz festgelegt. In seiner heutigen Rechtsprechung befasste sich der BGH mit der Fragestellung, welche Voraussetzungen für die Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB und 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfüllen sind.

Fakten: Die Beschwerdeführerin hat bei der Angeklagten, die ein Kochstudio unterhält, eine Einrichtungsküche zu einem Bruttopreis von ? 82.913,24 bestellt. Der Einbau der Wohnküche in den Haushalten der Kläger erfolgte Anfang Jänner 2009. In einem Interview mit dem Eigentümer der Angeklagten am 28. Jänner oder 22. März 2009 beschwerte sich der Mann der Klage über mehrere Materialfehler der Einrichtungsküche.

Der Kläger macht geltend, dass ihr Mann eine "sofortige" Berichtigung der beanstandeten Fehler gefordert habe. Der Kläger forderte in einer E-Mail vom 15. Januar 2009 die rasche Korrektur spezifizierter Fehler, die sich ebenfalls gezeigt hatten. Der Kläger hat mit Bescheid vom 12. Mai 2009 alle erkennbaren Fehler aufgelistet und deren Nachbesserung bis zum 31. Dezember 2009 gefordert.

Die Besitzerin der Angeklagten habe ihr dann am Dienstag, den 15. April 2009, per Telefon versichert, dass die KÃ?che bis zum 24. MÃ?rz 2009 "fertig und bereit" sei. Mit Schreiben an den Rechtsanwalt vom 30. Juni 2009 erklärt die Klage ihren Vertragsrücktritt mangels Abhilfe. Der Gutachter kam im Juni 2009 in einem von der Beschwerdeführerin initiierten unabhängigen Beweismittelverfahren zu dem Ergebnis, dass die wesentlichen Teile der Einrichtungsküche nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig sind.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt sich im Kern darauf, dass der Kläger dem Antragsgegner keine ausreichende Frist von vier bis sechs Monaten vor dem am Stichtag des Rücktritts erklärte, um die beanstandeten Fehler zu beheben, wofür er eine Frist von vier bis sechs Monaten für sachgerecht hielt. Damit setzt die Klage, die vom Bundesrat genehmigt wurde, ihre Klage fort.

Der Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes hat in Bekräftigung und Fortsetzung seiner früheren Zuständigkeit beschlossen, dass es zur Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ausreicht, wenn der Besteller durch Aufforderung zur sofortigen, sofortigen oder sofortigen Nacherfüllung oder vergleichbarer Formulierung klarstellt, dass dem Veräußerer nur eine begrenzte Frist zur Nacherfüllung zur Verfügung stünde.

Vor allem die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 18. Januar 2009 mit den auf fünf Blättern genannten Fehlern der Einbauschränke und der Antrag auf "schnelle Behebung" enthielten eine hinreichende Frist. Der Kläger hat trotz der als " Antrag " bezeichneten Höflichkeit auch keine Bedenken hinsichtlich der Schwere des Verlangens nach Nacherfüllung geäußert, zumal der E-Mail bereits das mundliche Verlangen nach Nachbesserung vom 2. Januar 2009 vorangestellt war.

Darüber hinaus hat das OLG nicht erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2009 geltend gemachten verbalen Beschwerden ihres Mannes - die ihr zuzuschreiben wären - nach der oben erwähnten Senatsjurisprudenz auch die Basis für einen angemessenen Nachbesserungsanspruch durch die Forderung nach "sofortiger" Mängelbeseitigung bilden können. Ferner hat sie im Rahmen des Mängelbeseitigungsverlangens vom 11. März 2009, das mit einer - zu knappen - Frist verbunden war, der Aussage der Beschwerdeführerin, der Eigentümerin der Angeklagten habe ihr in einem Telefongespräch versprochen, dass die Einrichtungsküche bereits am 22. Mai 2009 "fertig und fertig" sein werde, zu unrecht keine Beachtung geschenkt.

Darüber hinaus besteht zumindest nach der Klageschrift des Klägers, die als Grundlage für das Beschwerdeverfahren dienen soll, Grund zu der Annahme, dass der Kläger auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte, weil die ihm zustehenden Nacherfüllungshandlungen nach 440 S. 1 Abs. 3 BGB nicht zumutbar waren. Auch die Darstellung des Sachverhalts durch die klagende Partei wurde vom OLG nicht ausreichend honoriert und missachtet, da sie eine ungewöhnlich hohe Ansammlung von schweren Montagefehlern vorgebracht hatte.

1 ) Soweit der Zahlungspflichtige die geschuldete Erfüllung nicht oder nicht wie vorgesehen leistet, kann der Zahlungsempfänger nach Maßgabe des 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, wenn er dem Zahlungspflichtigen unterbleibt. 1 Außer in den Ausnahmefällen der 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 ist eine Nachfristsetzung auch dann nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer beide Nacherfüllungsarten gemäß 439 Abs. 3 ablehnt oder wenn die dem Auftraggeber berechtigte Form der Nacherfüllung fehlschlägt oder für ihn zumutbar ist.

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