Mietkündigung

Mietstornierung

Mietstorno In der Ferienwohnung erscheint der Hausherr V Feuchtigkeitsschäden: Die vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigt, dass die zurückzufà aufgetreten ist, sind ausschließlich auf einer falschen Heizung und Lüftungsverhalten der zurückzuführen. Die Firma vertreibt den unter rechtskräftig geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht, sondern reduziert den Mietpreis aufgrund der vorhandenen Feuchtigkeitsschäden Seine Heizung und ändert macht er nicht und leugnet nachdrücklich, dass sein Lebensverhalten ursächlich für die Bildung von Feuchtigkeit ist.

Auch wenn der Leasingnehmer aufgrund seiner Wirtschaftslage nicht bezahlen konnte, haftet er gegenüber für für seine Wirtschaft. Bei Fehlen eines Verschuldens bei der unterlassenen Bezahlung kann er sich daher nicht darauf beziehen - Zahlungsverzug liegt vor (§ 286 Abs. 4 BGB). Der Mangel ist auch im Zusammenhang mit der verhaltensbedingte Kündigungsgrundes nach der Beweislast in 280 Abs. 1 S. 2 BGB anzunehmen, wenn wie hier eine sachliche Pflicht verletzt wird.

Dementsprechend entlastet werden hätte durch entsprechende Fachvorträge mit Nachweisangeboten. He hätte, die er nicht beschuldigt werden kann. Außerdem konnte dem Leasinggeber V das Einhalten des Vertrages nicht mehr zugemutet werden. Trotz einer widersprüchlichen juristischen Titel, Pächter hatten hartnäckig verweigert seine Verantwortung für die Feuchtigkeitsschäden, die sich in der Ferienwohnung.

Außerdem hatte er nach wie vor zu wenig gelüftet und beheizte die Ferienwohnung. Auch hier ist von einem entsprechenden Fehler auszugehen. Weil dem Pächter hätte die Ursache-Verbindung aufgrund des geraden geführten Entschädigungsprozesses über die identische Mängel ersichtlich ist. In Anbetracht dessen war für besorgt, dass der Hausherr begründete nicht bereit war, seine vertragliche Verpflichtung zur Pflege der Ferienwohnung oder zur Zahlung der Miete unter vollständigen (Entscheidungsgründe Rn. 22 am Ende) zu erfüllen.

Berufung gegen Beendigung des Mietverhältnisses - Gerichtshof muss die Härtefälle untersuchen

Stellt eine ordnungsgemäße Beendigung des Mietvertrages eine ungerechtfertigte Hürde dar, kann der Pächter der Beendigung des Mietvertrages widersprechen, was an sich berechtigt wäre (§ 574 BGB). Die Sachverhalte müssen sorgfältig und ggf. mit fachkundiger Unterstützung ermittelt und die Belange von Mietern und Vermietern abgewägt werden.

Allerdings haben die Pächter beanstandet, dass ein Wechsel zu ernsthaften Gesundheitsproblemen führen würde. Eine der Mieterinnen leidet an einem Demenzleiden, das sich zu verschlechtern droht, wenn sich das gewohnte Umfeld ändert. Das bedeutet, dass die Bewohner in ein Seniorenpflegeheim einziehen müssen, was für die noch lebhafte Dame nicht in Frage kommt.

Das Untergericht entschied zugunsten der Wirte. Die Argumentation der Pächter wurde als richtig angenommen, aber das Hauptinteresse der Grundbesitzer bestand darin, geeignete Wohnbedingungen für die ganze Wohnung zu finden. Grundsätzlich hat der BGH bestätigt, dass ein harter Fall im Sinne des 574 BGB nur angenommen werden kann, wenn die Kündigungsfolgen über die mit einem Wechsel einhergehenden üblichen Nachteile hinausgehen.

Der BGH kritisiert jedoch die ungenügende sachliche Streitigkeit zwischen den Gerichten und den Vorwürfen der Mandanten in der Vorinstanz. Das Gericht hätte sich ein eigenes Urteil über die Lage der Pächter bilden müssen und konnte nicht ohne weiteres die als richtig dargestellten Härtefälle annehmen. Vor allem bei drohender schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung der Bewohner ist eine sorgsame Faktenfindung und Zinsgewichtung verfassungsgemäß erforderlich.

Fehlt dem Landgericht eine eigene Expertise, muss mit fachkundiger Unterstützung ein ganzheitliches Verständnis der Gesundheitsfolgen eines Umzuges für die Bewohner erarbeitet werden. Beispielsweise ist nicht klar, wie hoch die Wahrscheinlichkeit und wie hoch die zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung ist. Ein angemessener Interessenausgleich wäre ohne eine genaue Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich.

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