Textilkennzeichen

Textil-Kennzeichnung

Ein tabellarischer Überblick über einige Textilfasern mit ihren Abkürzungen wie Polyester (PES), Baumwolle (CO), Viskose (CV), Elastan (EL), Schurwolle (WV) Besondere Wascheigenschaften: Textilhygiene in Krankenhäusern wird durch RKI- gewährleistet. Generell gilt: Beachten Sie immer die Pflegehinweise auf den Textiletiketten. Textile Kennzeichnung: "Acryl" und "Acryl" statt "Polyacryl" ist wettbewerbsschädlich, "Baumwolle" statt "Baumwolle" aber nicht - OLG München v. 20.10.

2016-6 U 2046/16 - Aryl und Cotton als Textileennzeichnung | SEIFRIED IP

Die Jogginghose wurde im Online-Shop angeboten: Die Produktbezeichnung beinhaltete unter anderem: "Material: 52% Cotton, 40% Cotton,, 8%, Acryl" Ein großer Textilhersteller beschwerte sich in einem Unterlassungsverfahren über eine gefälschte Textilfaser-Bezeichnung.

Der korrekte Name gemäß der textilen Kennzeichnung lautet "Polyacryl" und nicht "Acryl" oder "Acryl". Der Begriff "Baumwolle" ist ebenfalls nicht zulässig. Artikel 16 Absatz 3 erster Absatz der Textil-Kennzeichnungsverordnung legt fest, dass die Kennzeichnung in der entsprechenden Landessprache des Mitgliedstaates erfolgen muss. Zum Teil entschied das OLG München zugunsten des Bekleidungsherstellers (Urteil vom 20.10.2016, Ref. 6 U 2046/16 - Acryl und Cotton als Textilkennzeichnung):

Zuallererst muss nicht nur der Produzent, sondern auch der Einzelhändler korrekt etikettieren ( "Art. 15 Abs. 3 Textilkennzeichnungsverordnung"), auch in Internet-Angeboten (Art. 16 Abs. 2 S. 2 Textilkennzeichnungsverordnung). Nur die in der Textil-Kennzeichnungsverordnung angegebenen Namen dürfen als Faserzusammensetzung auf Markierungen und Aufklebern verwendet werden. Nr. 26 in Anlage I der Textil-Kennzeichnungsverordnung sieht jedoch den Ausdruck "Polyacryl" und nicht "Acryl" vor, so das Oberlandesgericht München.

Die Bezeichnung "Acryl" lässt sich nicht ohne weiteres mit "Polyacryl" gleichsetzen. Nr. 29 des Anhanges zur Textil-Kennzeichnungsverordnung nennt die Fasern auch "Modacryl". Der Konsument konnte also nicht wissen, ob "Acryl" "Polyacryl" oder "Modacryl" bedeutet. Diese Verletzung der Kennzeichnungsverordnung war auch ein erheblicher Wettbewerbsverstoß.

Das Oberlandesgericht München hatte den Gesuch um einstweilige Anordnung abgelehnt, soweit es die Benennung "Baumwolle" anstelle von "Baumwolle" betreffe. Zwar muss nach Artikel 16 Absatz 3 der Textil-Kennzeichnungsverordnung die Zusammensetzung der Textilfasern in der entsprechenden Landessprache des Mitgliedstaats festgelegt werden. 4 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz schreibt dementsprechend die Etikettierung "in Deutsch" vor.

Diese Zuwiderhandlung war jedoch nicht wettbewerbsschädlich. Hinzu kommt, dass der Durchschnittsverbraucher zu einer unternehmerischen Entscheidungsfindung verleitet wird, die er sonst nicht treffen würde (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Oberlandesgericht München hat hier erklärt, dass der Ausdruck "Baumwolle" von "breiten Bevölkerungsschichten" als "Baumwolle" zu verstehen ist.

Deshalb kann ein Konsument nicht zu einer kommerziellen Entscheidungsfindung verleitet werden, die er sonst nicht hätte treffen können. Die Straftat war daher nicht "spürbar". Als Materialkomposition wurde schliesslich "Baumwolle" erwähnt. die er sonst nicht hätte treffen können. Dem Sechsten Bürgerlichen Senat des Oberlandesgerichts München war klar, dass diese Aussage bei weitem nicht so klar ist, wie der Wortlaut des Urteils vermuten läss.

Schließlich hatte das Landgericht eine Gegenentscheidung des 29. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München selbst in der Verfügung genannt. Ein formeller Verstoss wurde in dieser Verfügung (Urteil vom 18.02.2016 - U 2899/15) als "wahrnehmbar" eingestuft. Als unerlässlich erachtet das Landgericht Köln auch die Verletzung der Informationspflicht über die Zusammensetzung von Textilfasern.

Diese Information sollte dem Konsumenten nicht verweigert werden und ein Verstoss ist immer "spürbar" (OLG Köln v. 19.6. 2015 - 6 U 183/14 - Textil-Kennzeichnung bei Amazon. Jeder, der ein Erzeugnis mit Baumwollfaser bietet, sollte es auch mit "Baumwolle" und nicht mit "Baumwolle" etikettieren. Prinzipiell sollten nur die in Anlage I der Textil-Kennzeichnungsverordnung aufgeführten Namen verwendet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Textil-Kennzeichnungsverordnung werden nicht nur von Konkurrenten, wie hier, sondern auch von den Verbänden des Wettbewerbs angefochten.

Mehr zum Thema