Schadensersatzansprüche

Entschädigungsansprüche

Wenn gegen diese oder weitere Verpflichtungen verstoßen wird, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger des Business Capital Investors im Raum. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen von K kann nur davon abhängen, ob diese überhaupt wirksam an M abgetreten werden können. Viele übersetzte Beispielsätze mit "Schadensersatzansprüche" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Entschädigungsansprüche nach einem Unfall oder Behandlungsfehler. Entschädigungsansprüche von VW-Kunden und Investoren.

Schadenersatzansprüche

Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung aus einer Verwaltungspflicht ist der Geschädigte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ausgehend von der Notwendigkeit, dass auch die besonderen und engen Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern und Verwaltungen einer erhöhten staatlichen Verantwortung unterliegen müssen, wurde diese Verpflichtung aufgrund einer Verwaltungspflicht von der Rechtswissenschaft ausformuliert.

Verwaltungspflichten sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Behörde und dem Staatsbürger, die in Aufbau und Inhalt mit zivilrechtlichen Pflichten zu vergleichen sind (Maurer, 29 Abs. 2; BGH NJW 2006, 1121; BGH NWZ 2006, 963.). Administrative Pflichten umfassen den administrativen Rahmenvertrag ( 54 ff. VwVfG), die öffentlich-rechtliche Obhut, die öffentlich-rechtliche Betreuung ohne Mandat, die institutionellen und Nutzungsverhältnisse im Leistungsbereich und das Förderverhältnis (vgl. OVG Lüneburg NJW 1977, S. 73; S. 29, S. 2 f.; Wolff/ Bachof/Stober, 55, S. 9.).

Es ist fraglich, ob persönliche Rechtsbeziehungen, wie vor allem das Beamten-, Schul- oder Häftlingsverhältnis, den Verwaltungspflichten zuzuordnen sind (vgl. hierzu auch § 29 Abs. 2 Nr. 2). Für das Vertragsverhältnis im Verwaltungsrecht, namentlich für öffentlich-rechtliche Aufträge, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verantwortlichkeit bei Störungen der Leistung entsprechend. BVerwVfG, nicht aber für andere Verwaltungspflichten (vgl. dazu auch DÖV 1989, 640; BVerwGE 48, 133, 136 f.).

Nach der Rechtssprechung gilt 280 Abs. 1 BGB für alle Handlungen, die zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geführt werden können (BVerwG, DÖV 1974, 133, 134; BGHZ 71, 386, 392; BGHZ 76, 343, 348; BGH NVwZ-RR 2004, 804; Palandt-Grüneberg, 311 BGB, 12. Durch die Ergänzung des 253 Abs. 2 BGB durch das Zweite Schadenersatzgesetz kann nun auch eine Schmerzensgeldforderung im Wege einer Verwaltungspflicht gefordert werden (vgl. auch hierzu Dr. med. Dötsch, NWZ 2003, 185.).

Dazu zählen auch Privatunternehmer, die der Bund zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einsetzt (BGHZ 61, 6; BGH NJW 2007, 1061.). Im Falle von Verpflichtungen aus dem Verwaltungsrecht sind Haftungsbegrenzungen generell möglich. Für Verpflichtungen aus vertraglichen Vereinbarungen (insbesondere öffentlich-rechtliche Verträge) kann die Verantwortlichkeit auf die Vorsatzhaftung gemäß 276 Abs. 3 BGB begrenzt werden (vgl. Maure, § 29 Abs. 7).

Im Falle von Verpflichtungen des Verwaltungsrechts, die nicht auf einem Auftrag basieren, sondern durch einen administrativen Akt oder durch reine Nutzung (z.B. Nutzung öffentlicher Einrichtungen) zustande kommen, ergibt sich die Fragestellung, ob und in welchem Umfang eine Haftungsbegrenzung gesetzlich erlaubt ist. Eine gesetzliche Haftungsbegrenzung für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur insoweit möglich, als sie objektiv begründet ist und den Prinzipien der Notwendigkeit und Proportionalität genügt; (BGHZ 61, 7, 12 f.), wobei solche Ausnahmen jedoch engstirnig zu interpretieren sind (BGH DVBl. 2007, 1238.).

Im übrigen gilt der Haftungsausschluss nur für die zwingende gesetzliche Haftpflicht, nicht aber für die Haftpflicht nach anderen Bestimmungen. Ein unbestimmtes allgemeines Gesetzesrecht in der Gemeindeverordnung ist nicht ausreichend (BGHZ 61, 7, 14; BGH NJW 1984, 615, 617; BGH, DVBl. 2007, 1238; anders jedoch BayVGH BayVBl. 1985, 408).

Eine Beurteilung eines Amtsverhaltens als strafbar oder nicht strafbar im Hinblick auf die Verantwortlichkeit aus dem Dienstverhältnis kann prinzipiell nicht nach anderen Normen als im Falle der Dienstbarkeit vorgenommen werden. Dies sollte für alle administrativen Verpflichtungen gleichermaßen zutreffen. Neben dem gesetzlichen Haftungsanspruch können Schadensersatzansprüche aus einer Verpflichtung des Verwaltungsrechts erhoben werden (BGH DVBl. 2007, 1238; Märter, 29, Abs. 1 Nr. 6; Wolff/Bachof/Stober, § 55, Abs. 151).

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem öffentlichen Auftrag stehen in Konkurrenz zum Klageanspruch nach 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 BGB; sie sind keine andere Alternative im Sinne des 839 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie nicht mit dem Deliktsanspruch nach § 839 BGB identisch sind (vgl. BGH NJW 1974, 1816; BGH NJW 1975, 207, 209 ff.).

Die " quasi-vertragliche Haftpflicht " des Bundesstaates unterscheidet sich vor allem vom Amtshaftungsanspruch: Nachweis: Der Nachweis muss nicht geführt werden, vgl. 280 Abs. 1 S. 2, 283 S. 2 in Verbindung mit V. m. 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4, 311a Abs. 2.

Zuweisung: Aufgrund des 278 BGB erfolgt eine pauschale Zuschreibung, eine Beschränkung wie im Amtshaftungsgesetz gibt es nicht; Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss: Kein Hinweis des Verletzten auf eine andere Alternative, die subsidiäre Klausel des 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht anzuwenden. Andererseits kann die Haftbarkeit für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen - anders als im Falle der Betriebshaftung - gesetzlich begrenzt sein.

Vergütungsart: Im Gegensatz zu 839 BGB ist die Vergütung nicht auf Geldbeträge begrenzt, sondern kann auch in Form von Sachleistungen erfolgen (§ 249 BGB). Im Falle der Pflichtverletzung aus einem öffentlich-rechtlichen Auftrag (vgl. 54 ff. VwVfG) ist die korrespondierende Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsstörung, namentlich der §§ 275, 276, 280 bis 288, 311a, 323 bis 326 BGB und 311 Abs. 2, 3 BGB (Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss) durch das Gesetz explizit festgeschrieben ( 62 S. 2 VwVfG) (OLG Frankfurt, Urteile vom 30. 06. 2014 - 1 U 253/11 -, juris.

Im Falle von Gegenseitigkeitsverträgen ( "Subordination Exchange Contracts" im Sinne des 56 VwVfG) kann der vom Verzug betroffenen Vertragspartei vom Vertrage zurückgetreten und kumulativen Schadenersatz einfordern. Das öffentliche Sorgerecht wird durch 40 Abs. 2 S. 1 S. 1 VBG als juristische Person des öffentlichen Rechts erkannt, ist aber nur in wenigen Ausnahmefällen rechtlich strukturiert (vgl. z.B. Artikel 26 BayPAG).

Das öffentlich-rechtliche Sorgerechtsverhältnis liegt vor, wenn eine Vollmacht bewegliches Vermögen für eine natürliche Person öffentlich-rechtlich verwahrt (BGH NJW 2005, 988; BGHZ 34, 349, 354.). In einigen Fällen sieht das Gesetz explizit Verpflichtungen für den Verwahrer vor (z.B. 26 Abs. 3 S. 1 BayPAG, der die Polizisten dazu zwingt, eine Minderung des Wertes der beschlagnahmten Güter zu verhindern).

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Souverän die Sache im Allgemeininteresse oder im Eigeninteresse des Inhabers in Gewahrsam nimmt (vgl. BGHZ 4, 191; vgl. aber auch BayVGH NWZ 1998, 421, 422). Ein öffentlich-rechtliches GoA besteht, wenn ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis die Eigenschaften eines zivilrechtlichen GoA (Geschäftsführung für einen anderen ohne Mandat oder andere Vollmacht) hat (' vgl. Maure, § 29 Abs. 11.).

Geltungsbereich und öffentliche Rechtmäßigkeit der GoA sind jedoch nicht abschliessend abgeklärt und einzeln bestritten (Schoch, Jura 1994, S. 24, S. 14 ff.; vgl. Schoch, Jura 1994, S. 29, S. 29, S. 10 ff.; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht); Wolff/Bachof/Stober, 55, S. 14 ff.). Eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Durchführung zieht einen Schadenersatzanspruch wegen einer öffentlich-rechtlichen Pflichtverletzung der GoA nach 280 BGB nach sich (vgl. Palandt-Sprau, § 677 BGB, Abs. 15.).

Die öffentlich-rechtlichen Nutzungs- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der Leistungen der Daseinsvorsorge ähneln sich in Aufbau und Inhalt der zivilrechtlichen Verpflichtungen besonders. Die Geltendmachung von Schadensersatz geht einerseits davon aus, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis und andererseits darum, dass die verletzten Pflichten eine wesentliche Verpflichtung zur Erfüllung oder Pflege aus dem Nutzungsverhältnis darstellen.

Im Falle der Versorgung eines Lebensmittelbetriebes mit Trinkwasser durch die Kommune zum Beispiel die Hauptverpflichtung, einwandfreies Trinkwasser zu liefern (vgl. BGHZ 59, 303). Wenn ein Haushalt an die Abwasserkanalisation angeschlossen wird, hat die Kommune die Hauptverpflichtung, die Verbindungsleitung so zu verlegen, dass Hochwasserschäden durch Stauwasser vermieden werden (vgl. BGHZ 54, 299).

In diesem Kapitel werden die Schadensersatzansprüche aus dem Dienstverhältnis wiedergegeben. In § 839 BGB ist die Verantwortlichkeit des Landes für das rechtswidrige Handeln eines öffentlich-rechtlichen Vertreters bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Pflichten abschliessend festgelegt. 823 bgb (bgh njw 1996, 3208, 3209: in Ausnahmefällen gilt jedoch 823 bgb, wenn sich das jeweilige Beamtenverhalten auch als rechtswidrige Tat im zivilrechtlichen Geschäftskreis des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers darstellt), § 826 bgb (bghz 3, 94, 101) und §§ 831 und 832 bgb (bghz 3, 301; bghz 13, 25) sind neben § 839 bgb i.

Bei der Gefahrenhaftung handelt es sich um eine unverschuldete Haftpflicht für Schäden, die aus typischerweise auftretenden Gefährdungssituationen erwachsen. Darüber hinaus gilt die Haftungsregelung ungeachtet dessen, ob die Instandhaltung des Objekts oder der Anlagenbetrieb öffentlich-rechtlich oder privatrechtlicher Natur ist. 7 StrVG (Haftung des Kraftfahrzeughalters) (BGHZ 121, 161, 168BGHZ 50, 271, 273; NJW 2012, 1232, 1233 in Sachsen-Anhalt ); 1, 2 HaftpflG (Haftung des Bahnbetreibers; Verantwortlichkeit des Eigentümers einer Energieversorgungsanlage; Verantwortlichkeit des Leitungseigners (BGH BayVBl 2009, 283 zur Abwasserkanalisierung; BGH BayVBl 2002, 283 in Bezug auf die

des kommunalen Abwassersystems)); 89 WHG (Haftung für das Einleiten von Schadstoffen in Gewässer); 1 Umwelthaftung für Umweltauswirkungen von Pflanzen; §§ 114 ff. Müggenborg, NuR 2011, 689 ff.); §§ 25 ff. AtG (Haftung für kerntechnische Anlagen); 33 LuftVG (Haftung des Luftfahrzeughalters); 833 BGB (Tierhalterhaftung); 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Bisher war die staatliche Haftpflicht für zufallsbedingte Schäden durch den Einsatz von Hochrisikotechnologie - zum Teil in besonders risikobehafteter Manier - auf die im Gesetz definierten Rechtsfälle beschränk. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 S. 1 des Einigungsvertrages findet es in den neuen Ländern seit dem 3. Oktober 1990 in abgeänderter Fassung als Landesgesetz Anwendung (s. dazu Büchner-Uhder, NJ 1991, 153; Lühmann, NJW 1998, 3001; Herbst/Lühmann, S.

Siehe; im Prinzip zu § 839 BGB, VersR 1991, 1085, 1091 ff.; Ossenbühl, NJW 1991, 1201; Pfab, S. 29 ff.; Soergel-Klein/Krekel, Anlage zu § 839 BGB, Rn. 236 ff. Brandenburg und Thüringen - die beiden wenigen Länder, in denen die StHG-DDR noch besteht - haben jedoch inzwischen ein wichtiges Glied der StHG-DDR, das besondere Ermittlungsverfahren nach § 6 StHG-DDR, abgeschafft.

Inzwischen hat das Bundesland Berlin die StHG-DDR, die zunächst im Osten der Hauptstadt galt, per Gesetz vollständig abgeschafft. Im Folgenden wird jedoch weiterhin das Konzept der StHG-DDR angewendet - basierend auf dem Grundkonzept. Durch den Verzicht des Amtsverwalters enthält die StHG-DDR eine deutliche Ausweitung des Haftpflichtrahmens im Vergleich zu konventionellen Haftpflichtinstituten (insbesondere im Hinblick auf behördliche Haftung und enteignungsähnliche Eingriffe).

Ungeachtet des beträchtlichen Haftungspotenzials sind bisher nur relativ wenige Entscheide auf dieser Grundlage bekannt geworden (vgl. die Verweise bei Maurer, 29 Abs. 1 und 2, BGHZ 127, 57; LG Rostock, DtZ 1995, 377 (Schadensersatzanspruch wegen eines fehlgeschlagenen Fluchtversuchs)).

dazu die Beweise in Maurer, 29, RS 47; vgl. zu den sogenannten Altsachen auch RS 1993, DtZ 296; Lühmann, NJW 1998, 3001, 3004; vgl. aus der Literatur der DDR zur StHG DDR über Duckwitz, NJ 1989, 145). Die grundsätzliche Haftung des 1 StHG-DDR in der Version des Einheitsvertrages lautet: "Das betreffende Staats- oder Gemeindeorgan ist für den Schaden verantwortlich, der einer physischen oder rechtlichen Persönlichkeit in Bezug auf ihr Eigentum oder ihre Rechte durch Angestellte oder Bevollmächtigte von staatlichen oder kommunalen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer staatlichen Tätigkeiten widerrechtlich zufügt wird".

Die Schadensersatzhaftung nach 1 Abs. 4 StHG-DDR ist nach § 1 Abs. 4 StHG-DDR grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Der Schutzumfang der jeweiligen verletzenden Vorschrift ist jedoch auch als Haftungsbegrenzungskriterium im Sinne des 1 StHG-DDR (BGHZ 127, 57, 73; BGHZ 142, 259, 271 f.; BGHZ 166, 22; Staudinger-Wurm, 839 BGB, Rdn. 18) anwendbar.

Nach § 1 StHG-DDR gilt die Verantwortung für "pflichtwidriges Handeln von Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen öffentlicher oder städtischer Stellen". "Kommissionsmitglied" ist jeder Staatsbürger, dem die Zuständigkeit für die Durchführung einer Staatstätigkeit von einer mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Körperschaft verliehen wurde, ohne ein Beschäftigungsverhältnis mit der Körperschaft oder dem Organ des Staates zu unterhalten (Krohn, Randnr. 62).

Kontrovers ist, ob unabhängige Auftragnehmer für Arbeiten und Dienstleistungen, die der Bund zur Erfüllung von hoheitlichen Tätigkeiten im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen für bestimmte Dienstleistungen einsetzt, auch als "Kommissare" zu betrachten sind (Krohn, Randnr. 62). Die Gruppe der "Arbeitnehmer und Vertreter" deckt sich jedoch im Großen und Ganzen mit der Gruppe der "Amtsträger" im Sinne des Amtshaftungsgesetzes (MüKo-Papier, 839 BGB, 93; Krhn, 62 Rdn.).

Der § 1 StHG-DDR mit dem Begriff "Mitarbeiter und Beauftragte" verweist jedoch nur auf Personen als Schadensursache. Ausschlaggebend ist nicht die Unrechtmäßigkeit hoheitlicher Handlungen, sondern die Unrechtmäßigkeit des Erfolges (BGHZ 166, 22). Gemäß 2 StHG-DDR hat der Betreffende alle Möglichkeiten und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu vermeiden oder zu minimieren.

Verstößt er gegen diese Verpflichtung grob fahrlässig, ist die Haftbarkeit beschränkt oder sogar ganz wegbedungen. Gemäß 3 Abs. 3 StHG-DDR ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgenommen, soweit ein Schadenersatz auf andere Art und Weisen erzielt werden kann. Dadurch soll ein Mehrfachausgleich des Schadensfalls verhindert werden. Die Interpretation der subsidiären Klausel richtet sich nach der ständigen ständigen Beurteilung des Bundesgerichtshofs zu 839 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. dazu auch Abschnitt 73 Krohn).

Die Forderung des Verletzten ist auf Schadenersatz, nicht auf Wiedergutmachung. Gemäß 3 Abs. 1 S. 1 StHG-DDR ist der Schadenersatz in bar zu erstatten. Gemäß 3 Abs. 1 S. 2 StHG-DDR ist der Schädiger berechtigt, sich nach eigenem Gutdünken für eine Sachleistung zu entschließen. Dieses " Optionsrecht " des Verletzten darf jedoch keine Benachteiligung des Klägers im Entschädigungsverfahren zur Folge haben.

Daher muss es für den Betroffenen ausreichend sein, auf Schadenersatz zu klagen, da er nicht vorhersagen kann, welche Form der Entschädigung der Angeklagte auswählt. Die Schadensersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 StHG-DDR richten sich nach den "zivilrechtlichen Bestimmungen", d.h. den §§ 249 ff. Dementsprechend sind auch Anwaltskosten aus früheren Verfahren (BGHZ 166, 22) erstattungsfähig.

Die Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr gemäß § 4 StHG-DDR. Der Verjährungstermin ist der Tag, an dem der Verletzte von dem entstandenen Verlust und der Tatsache Kenntnis erhält, dass der Verlust durch einen Angestellten oder Bevollmächtigten einer Stelle herbeigeführt wurde. Durch einen Schadenersatzantrag nach 4 Abs. 3 StHG-DDR (BGH NJW-RR 2011, 305) wird die Frist für die Geltendmachung eines Parallelanspruchs auf Amtshaftung nach 839 BGB in Verbindung mit 34 BGB nicht gehemmt oder gehemmt, siehe BGH NJ 2003, 539, 540).

Nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR ist der Gegner das "jeweilige Landes- oder Gemeindeorgan". Ansonsten ist der Kläger der (rechtsfähige) Inhaber der Behörde, deren Bedienstete den entstandenen Sachschaden verursachte oder die den Schädiger mit der Durchführung der Staatstätigkeit betraute (MüKo-Papier, 839 BGB, § 95; Krön, 78 Rdn.).

Da die StHG-DDR nur als Landesgesetz verabschiedet wurde (Christoph, NWZ 1991, 536, 538; Bergmann/Schumacher, RS 1753; Herbst/Lühmann, S. 173 f.; Staudinger-Wurm, 839 BGB, RS 17), gilt die Verantwortung des Staates für die Bundessteuer. Die StHG-DDR hat jedoch als besondere Rechtsvorschrift Vorrang vor den allgemeinen Prinzipien der enteignungsäquivalenten gerichtlichen Intervention (BGH NVwZ-RR 1997, 204, 205; LKV Dresden 2001, 286, 288).

Es ist unbedenklich, dass die verjährungsrechtliche Verantwortung nach StHG-DDR ( 4 StHG-DDR) für den Verletzten mit Nachteilen verbunden ist (BGH NVwZ-RR 1997, 204, 205). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach 1 StHG-DDR ist nicht direkt vor Ort möglich. Nach § 5 StHG-DDR ist der Schadenersatzanspruch im Rahmen des Antragsverfahrens bei der schadensersatzpflichtigen Behörde durchzusetzen.

Der Rechtsbehelf ist in diesem Fall innerhalb eines Monates nach seiner Notifizierung ( 6 StHG-DDR) (In Brandenburg (GVBl. I 1993, 199) und Thüringen (GVBl. 1997, 167) wurde das Rechtsbehelfsverfahren eingestellt; zur Frage des Berufungsverfahrens in Sachen der örtlichen Gebietskörperschaft Rotermund/Krafft, Rdn. 261; Bergmann/Schumacher, 1785).

Gemäß 6 a Abs. 2 StHG-DDR bestimmt das Amtsgericht, in dessen Amtsbezirk das Gremium, gegen das der Antrag gestellt wird, seinen Sitz hat, über die Begründung und den Betrag des Schadensersatzanspruches ungeachtet des Streitwertes. Verstöße gegen die Bestimmungen der StHG-DDR sind nach 545 Abs. 1 ZPO überprüfbar, so dass letztendlich der BGH beschließt (so nach § 549 Abs. 1 ZPO a. F. BGHZ 127, 58, 61 f).

Mit der StHG-DDR ist diese Bedingung gegeben (BGHZ 127, 58, 62 bis 549 Abs. 1 ZPO a. F. Dies gilt nicht für Berlin (Ostteil), siehe Ossenbühl, NJW 1991, 1201, 1208; aufgrund der Abschaffung der StHG-DDR dort 1995 spielt die Fragestellung jedoch wohl keine praktikable mehr.

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