Abmahnung mit Kündigungsandrohung

Vorsicht bei drohender Kündigung

Haben Sie ein Abmahnschreiben erhalten und suchen einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht? Warnung Nur den Empfang der Warnung bestätigen, aber nicht mit deren Inhalt einverstanden sein. Unpünktliche Zahlung nach Abmahnung rechtfertigt die Kündigung. Bei einer Kündigung aufgrund von Verhalten, die grundsätzlich nach der so genannten a) Abmahnung und Kündigungsandrohung droht. tatsächliche Kündigung erst nach der dritten Abmahnung.

Warnung und Kündigung: Wie man sich verteidigt

Häufige Verzögerungen, Unfreundlichkeit gegenüber Mitarbeitern oder dem Vorgesetzten oder das private Internetsurfen am Arbeitplatz führt oft zu einer Warnung. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Beendigung jedoch nur die letztmögliche Option. Bei einer verhaltensbedingten Beendigung ist eine Negativprognose vonnöten.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Mitarbeiter ein bereits gewarntes Verhalten nachvollzieht. Ein Abmahnschreiben ist eine individuelle gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, durch die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter deutlich macht, dass sein Verhalten nicht mehr geduldet wird. Es hat daher eine Warn- und Ansagefunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung aus Verhaltensgründen.

Im Übrigen: Warnungen gibt es auch in anderen Rechtsgebieten. Insbesondere Filesharing-Warnungen werden häufig von Fachanwälten in großer Zahl versendet. Haben Sie eine Warnung von Ihrem Auftraggeber bekommen? Ein Warnhinweis ist nur dann wirkungsvoll, wenn er gewisse Anforderungen erfüllt. Für die Warnung muss es gewisse Gründe geben, die dem Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich dargelegt werden müssen. Der Mitarbeiter muss sich der genauen Art des Fehlverhaltens bewusst sein.

Ferner ist dem Unternehmer klar zu machen, welche Haupt- oder Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag er durch sein Verschulden verletzt hat. Die Arbeitgeberin wird einen solchen Verstoss nicht tolerieren. Schließlich muss eine Warnung die Klarheit beinhalten, dass der Mitarbeiter im Falle eines Wiederauftretens mit einer Entlassung aus Verhaltensgründen gerechnet werden muss. Wenn eine der erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Warnung ineffizient.

Dann kann der Mitarbeiter die Löschung der Warnung aus der Personendatei beantragen. Sollte der Auftraggeber nicht nachgeben, kann die Abschiebung auch vom Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Nach geltender Rechtssprechung gibt es Gründe zur Abmahnung, z.B.: Beteiligung an einem illegalen Arbeitskampf ohne Voranmeldung an den Dienstgeber (ArbG Braunschweig Aktenzeichen: 3 Ca 84/16), Nichtbeachtung der Mehrfachanweisungen eines Lehrlings zum Ausfüllen der die Ausbildung begleitenden Wissensformulare (LAG Berlin-Brandenburg Aktenzeichen: 10 Sa 1300/15), Fehlen einer ordnungsgemäß veranlassten arbeitsmedizinischen Nachprüfung.

Ein Abmahnschreiben muss nicht unbedingt in schriftlicher Form verfasst werden, sondern kann auch dem Mitarbeiter gegenüber ausgesprochen werden. Allerdings, um später zu prüfen, ob die Warnung effektiv oder wirkungslos ist, sollte sie immer in schriftlicher Form sein. Ein arbeitsrechtlicher Warnhinweis ist von einem bloßen Warnhinweis zu unterscheiden. Im Falle einer Abmahnung weist der Unternehmer auch Verfehlungen des Mitarbeiters zurück, hält aber keine weiteren arbeitsrechtlichen Strafen, wie z.B. Kündigungen, in Betracht.

Erinnert er den Mitarbeiter effektiv an ein gewisses Missverhalten, darf er aufgrund dieses Verhältnisses nicht zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden. Ein Rücktritt ist dann nur wegen erneutem Missverhalten möglich. So kann der Auftraggeber die negativen Zukunftsprognosen auf das wiederholt auftretende Unrecht trotz vorheriger Abmahnung abstützen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das erneuerte Missverhalten mit dem vorher gewarnten Umgang des Mitarbeiters übereinstimmt.

Andererseits, wenn das Missverhalten ganz anders ist, muss der Auftraggeber eine weitere Verwarnung erteilen.

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