Rauchverbot in Mietvertrag

Nichtraucher im Mietvertrag

Ein Rauchverbot im Mietvertrag: Bei Abschluss des Mietvertrages muss der Mieter nicht angeben, dass er Raucher ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages dem Rauchverbot zugestimmt hat. In den Mietverträgen habe ich gelesen, dass ein generelles Rauchverbot nicht erlaubt ist. Allerdings kann der Vermieter ein Rauchverbot nur individuell im Mietvertrag regeln. Das Rauchen kann aber auch in der gemieteten Wohnung verboten werden.

Räuchern auf Balkonen oder Terrassen

Rauchen Sie zu Haus nicht? Das meiste - und effektivste - Rauchverbot in der Ferienwohnung wird nicht vom Hausherrn, sondern vom (Nichtraucher-)Partner verhängt. Außerdem wollen viele rauchende Menschen den Geruch von Rauch in den eigenen vier Wänden meiden oder ihre Angehörigen zuhause gegen Passivrauch absichern.

Doch was kann der Hausherr oder der Nachbarn einfordern? Sie ist daher nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006, Az. VIII ZR 124/05, zulässiger. Häufig wollen Mieter vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags wissen, ob der Mieter raucht. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieser Anfrage ist jedoch noch nicht vom BGH festgestellt worden.

Sie müssen uns auf jeden Fall nicht unaufgefordert informieren, ob Sie Raucher sind. Inwieweit sich ein Rauchverbot zwischen Mietern und Vermietern effektiv vereinbaren lässt, wird noch nicht abschließend von den Richtern geregelt. Andererseits kann der Nächste einen Teil unterlassungsanspruch geltend machen, s. oben. Darüber hinaus kann von einem Raucher mehr Beachtung gefordert werden, z.B. wenn der benachbarte Mensch Asthmatiker oder Allergien hat und die Gefahr einer Verschlechterung durch Passivrauchen besteht.

Das Landgericht Hamburg hat im Jahr 2012 (Aktenzeichen 311 S 91/10) einem Bewohner eine Mietreduzierung gewährt, weil er die Wohnungen durch den Rauch vom benachbarten Balkon nicht mehr belüften konnte. Ein Großteil der Auswirkungen des Tabakkonsums kann mit Farben und Tapeten beseitigt werden. Wenigstens die Konsequenzen in der Bleibe.

Der Raucher ist ebenfalls nur nach den allgemeinen Vorschriften dazu gezwungen. Nur wenn übermäßiges rauchen Schäden an der Substanz der Ferienwohnung verursacht hat, die nicht durch kosmetische Reparaturen behoben werden können, kann der Raucher zum Schadensersatz herangezogen werden (Az. VIII ZR 37/07 vom 5.3. 2008 des Bundesgerichtshofs).

Dies ist auch möglich, wenn der Bewohner gegen ein vertragliches Rauchverbot verstößt.

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