Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnungsschreiben für Mieter
Warnschreiben für MieterWarnungen und Filesharing: Kann der Mieter für das Benehmen seiner Mieter gewarnt werden?
Die Problematik des so genannten File Sharing ist ein aktuelles Thema, um das sich inzwischen eine ganze Warnindustrie entwickelt hat. Das Pärchen mietete eine Ferienwohnung in ihrem Wohnhaus und ermöglichte dem Mieter die Nutzung des Internetanschlusses über Wireless LAN. Der Mann und der Mieter erklärten sich damit einverstanden, dass er das W-LAN unter anderem nicht für Filesharingzwecke verwenden darf.
Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Abonnenten im Falle einer Vertragsverletzung von allen Forderungen wegen Urheberrechtsverstößen schadlos zu halten, indem er für sich selbst haftet und alle anfallenden Gebühren trägt. Der Mieter nutzt trotz dieser Einigung den Internetzugang, um über einen Filesharing-Service Platten verschiedener bekannter Musikanten Deutschlands zur Verfügung zu stellen und damit eine Filesharing-Warnung auszulösen.
Im folgenden Zeitraum wurde der Mann als Eigentümer der Verbindung verwarnt. Dabei konzentrierte sich die mahnende Anwaltskanzlei auf mehrere Upload-Prozesse. Er war erstaunt, als er dann den Mieter konfrontierte und ihn vertragsgemäß nutzen wollte, als er feststellte, dass der Mieter über Nacht aus dem Appartement auszieht. Nichtsdestotrotz wehrte sich der Mann gegen die Warnung.
Er hat sich zu seiner Klage auf die Einigung mit dem Mieter berufen und behauptet, er sei nicht der Urheberrechtsverletzer, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in dem betreffenden Hause war. Doch die Mahner ließen die Bedenken des Ehemannes außer Acht, forderten die Kosten der Ermahnung weiter und gingen schliesslich vor das Landgericht München, so dass der Prozess entschieden werden musste.
Außerdem konnte der Mann mit einem Kaufnachweis beweisen, dass er zu diesem Termin in einem Heimwerkermarkt Tapezierpaste ersteigert hatte. Damit hatte der Mann ein lückenloses Alibi für den ganzen Verlauf der Filesharing-Transaktionen. Auf dieser Basis kam das Landgericht daher zu dem Schluss, dass der Mann nicht der Urheber der Zuwiderhandlung sein kann.
Es wäre daher nur möglich gewesen, den Mann zur Rechenschaft zu ziehen, wenn er gegen seine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Benutzung des W-LAN durch Dritte verstoßen hätte. Dies war im vorliegenden Fall aber auch nicht der Fall, da das W-LAN hinreichend abgesichert war und der Mann als Verbindungsinhaber seine Inspektions- und Überwachungspflichten durch die Absprache mit dem Mieter hinreichend erfüllt hatte.
Diese Argumentation sollte nicht stichhaltig sein, weshalb der Verbindungsinhaber eine unkontrollierte Gefahr quelle erschaffen habe, da der Mieter Zugriff auf die Internetverbindung habe. Ausserdem warnten die Mahner, der Mann haette sich mehr anstrengen muessen, um den Mieter zu finden. Es gab keine unkontrollierbaren Gefahrenquellen, da nur ein Mieter im ganzen Hause lebte und die Untersuchung des Verursachers daher logisch simpel war.
Das Gericht stellte auch fest, dass der Mann nicht gezwungen war, grössere Bemühungen zu unternehmen, um den Mieter zu finden. Die Rechtssache verdeutlicht, dass der ermahnte Mann erhebliche Bemühungen unternehmen musste, um den für seine Entlassung notwendigen Gegenbeweis zu erwirken. Auf der anderen Seite war der Mann gezwungen, die Beweismittel so genau wie möglich aufzuzählen, um den Warnern wirkungsvoll begegnen zu können.
Die Entscheidung verdeutlicht auch, dass Verbindungsinhaber, die auch Dritten Zugriff auf das Netz geben, ausführliche Nutzungsverträge abschließen sollten. Dadurch erhöhen sich die Chancen auf Abhilfe, wenn Dritte über eine zur Verfuegung gestellte Internetverbindung Urheberrechtsverletzungen anrichten. Wenn eine Warnung im Postfach erscheint, ist der erste Schlag groß. Allerdings können einige Anregungen und Hinweise aus den Foren im Netz für diejenigen, die daran erinnert wurden, kostspielig werden.