123 Zpo

139 Zpo

muss die Kosten tragen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 123 Abs. 1 Zivilprozessordnung. 91 ZPO grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen.

Der aktuelle und historische Volltext des § 123 ZPO. Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO entsprechend.

123 ZPO Kostenersatz

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Kommentierte CCP - Art. 123 Zuzahlung

Derjenige, dem die freie Rechtsprechung eingeräumt worden ist, ist zur Zahlung von Rückständen gezwungen, sobald er dazu in der Lage ist. Das Land stellt eine Vertragspartei nicht endgültig von der Zahlung der Gerichtskosten frei. Der Vertragspartner ist zur Zahlung von Zuzahlungen gezwungen, sobald er dazu in der Lage ist ( "Abs. 1"), z.B. aufgrund einer angemessenen Lohnlaufbahn oder einer nachträglichen Vermögensbildung (Erbschaft).

Es wird nicht dargelegt, welche Stelle die Zuzahlung bestimmt und erzwingt.

123 ZPO - Kostenersatz - Gesetzgebung

Durch die Gewährung von Rechtsbeistand wird die Pflicht zur Erstattung der dem Vertragspartner entstehenden Aufwendungen nicht berührt. Schwerbehinderte, die in Berlin zur Nutzung von Telebussen oder Telesteuern befugt sind, können nicht die Gebühren eines privaten Fahrers zurückerstattet werden. Die Krankenkasse übernimmt lediglich die Behandlungskosten.

Wenn die Zündung eines Gitters zu einer Warnung der lokalen Berufsfeuerwehr führen sollte, darf die Person, die den Brand verursacht hat, die Feuerwehrkosten nicht übernehmen, wenn keine Gefährdung durch den Brand auftritt. Derjenige, dem Rechtsbeistand geleistet wurde, kann vom Fiskus nicht für Prozesskosten haftbar gemacht werden, auch wenn er die Prozesskosten in einem Vergleich übernimmt (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats).

Die Berufung gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Amtsgericht ist keine Strafverfolgung oder Verteidigung im Sinn von 114 S. I ZPO i.V.m. 166 UWG. Wer im Rahmen eines Vergleichs eine ratierliche Rechtshilfe erhalten hat und die Pflicht zur Übernahme der Prozesskosten trägt, ist durch 122 Abs. 1a ) ZPO nicht abgesichert, es sei denn, der Gegenpartei wird auch eine ratierliche Rechtshilfe gewährt (Einhaltung der früheren Rechtssprechung des Senats)....

Der gewerkschaftliche Schutz des Mitarbeiters zur Führung eines Arbeitsgerichtsverfahrens bildet ein Gut im Sinne des Arbeitsgesetzbuches. Einem Beteiligten, der eine ratierliche Rechtshilfe erhalten hat und die Pflicht zur Übernahme der Prozesskosten in einem Vergleich übernommen hat, wird durch 122 (1) 1a) ZPO kein Schutz gewährt, es sei denn, dem Gegner wird ebenfalls ratierliche Rechtshilfe gewährt (Einhaltung der früheren Rechtssprechung des Senates, der....

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